{"id":8984,"date":"2021-07-01T10:33:55","date_gmt":"2021-07-01T08:33:55","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/?p=8984"},"modified":"2021-07-02T12:51:04","modified_gmt":"2021-07-02T10:51:04","slug":"das-damoklesschwert-der-scheinselbststaendigkeit","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2021\/07\/01\/das-damoklesschwert-der-scheinselbststaendigkeit\/","title":{"rendered":"Das Damoklesschwert der Scheinselbstst\u00e4ndigkeit"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_8983\" style=\"width: 181px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-8983\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\" wp-image-8983\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2021\/07\/Hammes_Daniel_V1-440x587.jpg\" alt=\"\" width=\"171\" height=\"225\" \/><p id=\"caption-attachment-8983\" class=\"wp-caption-text\">RA Daniel Hammes, Kanzlei FPS, Frankfurt\/M.<\/p><\/div>\n<p>F\u00fcr viele Unternehmen ist es ebenso verlockend wie gef\u00e4hrlich: Mitarbeiter als \u201eselbstst\u00e4ndige\u201c Mitarbeiter einzustellen. Verlockend sind insbesondere die geringeren Lohnkosten, weil die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung wegfallen sowie die gr\u00f6\u00dfere vertragliche Flexibilit\u00e4t, da Arbeitnehmerschutzvorschriften nicht zur Anwendung kommen. Gef\u00e4hrlich sind aber die Rechtsfolgen, wenn sich der scheinbar selbstst\u00e4ndige Mitarbeiter tats\u00e4chlich als unselbstst\u00e4ndig erweisen sollte. Denn dann droht nicht nur die nachtr\u00e4gliche Entrichtung der Sozialversicherungsbeitr\u00e4ge, sondern auch eine Haftung f\u00fcr die Lohnsteuer, die der Arbeitgeber h\u00e4tte einbehalten und abf\u00fchren m\u00fcssen. Und so schwebt die m\u00f6gliche Scheinselbstst\u00e4ndigkeit wie ein Damoklesschwert \u00fcber einer Vielzahl von Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnissen.<!--more--><\/p>\n<p>Deshalb sorgt nun ein Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main (S 18 BA\/18) f\u00fcr Aufsehen. Vordergr\u00fcndig ging es war zwar nur um das Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnis eines einzigen \u201efreien\u201c Vermittlers eines Bankinstituts. Da dieses jedoch insgesamt fast 1.300 solcher Vertriebler besch\u00e4ftigt, wird deren mobiles Vertriebssystem nun pl\u00f6tzlich insgesamt in Frage gestellt. Au\u00dferhalb der Finanzbranche wird spekuliert, ob sich aus der Entscheidung grunds\u00e4tzliche Erkenntnisse f\u00fcr Statusbeurteilungen gewinnen lassen.<\/p>\n<p><strong>Der Fall\u2026<\/strong><\/p>\n<p>Der betreffende Vermittler war auf der Grundlage eines \u201eHandelsvertretervertrages\u201c besch\u00e4ftigt worden. Hiernach war er berechtigt und verpflichtet, \u00fcber Produkte der Bank zu beraten und diese auf deren Rechnung zu vermitteln. Die T\u00e4tigkeit konnte laut Vertrag selbstst\u00e4ndig gestaltet und die Arbeitszeit frei bestimmt werden. Bei der Aufkl\u00e4rung und Beratung von Kunden hatte sich der Vermittler an die ihm erteilten, jeweils g\u00fcltigen fachlichen Informationen und Richtlinien zu halten. Zudem wurden ihm produktbezogene Werbematerialien zur Verf\u00fcgung gestellt. Der Vermittler hatte gegen\u00fcber Interessenten und Kunden ausschlie\u00dflich die seitens der Bank \u00fcberlassenen Briefb\u00f6gen, Visitenkarten, Begleitzettel, etc. zu verwenden, wobei er ein Namenschild zu tragen hatte, dass ihn als \u201eselbstst\u00e4ndig\u201c auswies. Die Verg\u00fctung erfolgte ausschlie\u00dflich \u00fcber eine Beteiligung am Vermittlungserfolg.<\/p>\n<p><strong>\u2026die Entscheidung und\u2026<\/strong><\/p>\n<p>All diese Merkmale, die geradezu typisch f\u00fcr einen (freien) Vertriebsmitarbeiter sind, waren f\u00fcr das Sozialgericht Frankfurt jedoch nicht entscheidend. Dieses stellte vielmehr ma\u00dfgeblich auf folgende Punkte ab:<\/p>\n<ul>\n<li>Der Vermittler war in eine streng hierarchische Struktur eingegliedert. Diese verlief von einem bei der Bank angestellten Regionalleiter, \u00fcber einen Gebiets- und Agenturleiter bis zu den jeweiligen Vermittlern. Hierdurch sei es m\u00f6glich gewesen, dass die Bank mittelbar gegen\u00fcber den Vermittlern diverse Vorgaben machen konnte, bis hin zu konkreten Anweisungen, den eigenen Umsatz zu steigern oder bestimmte Produkte in den Vordergrund der Vermittlung zu stellen.<\/li>\n<li>Zudem war der Vermittler \u00f6rtlich einer \u201eAgentur\u201c zugeordnet, die wiederum von einem Agenturleiter gef\u00fchrt wurde. Mangels Gebiets- und Kundenschutz sei es dem Vermittler nicht m\u00f6glich gewesen, ohne Anwesenheit in der Agentur Provisionen zu erwirtschaften. Daher habe er w\u00e4hrend der \u00d6ffnungszeiten in der Agentur anwesend und dort t\u00e4tig sein m\u00fcssen.<\/li>\n<li>Schlie\u00dflich hatte der Vermittler die M\u00f6glichkeit, bei Servicew\u00fcnschen von Kunden, die in keinem Zusammenhang mit der Vermittlungst\u00e4tigkeit standen, mit dem Back-Office der Bank R\u00fccksprache zu halten. Hierdurch habe die Bank ein Umfeld geschaffen, in welchem der Vermittler \u2013 aus Kundensicht \u2013 wie ein Mitarbeiter der Bank \u201eam Schalter\u201c auftrat.<\/li>\n<\/ul>\n<p><strong>\u2026deren Konsequenzen<\/strong><\/p>\n<p>Die Entscheidungsgr\u00fcnde zeigen, dass sich aus dem Urteil nur schwer R\u00fcckschl\u00fcsse auf die statusrechtliche Bewertung anderer Vertriebssysteme, insbesondere au\u00dferhalb der Finanzbranche, ziehen lassen. Vielmehr wird wieder einmal deutlich: Ob jemand selbstst\u00e4ndig oder unselbstst\u00e4ndig t\u00e4tig ist, kann nicht schematisch beurteilt werden, sondern ist eine Wertungsfrage. Dabei kommt es auf die konkreten Umst\u00e4nde des jeweiligen Falles und das sich hieraus ergebende Gesamtbild der Arbeitsleistung an. So f\u00fchrte vorliegend die von der Bank konkret eingerichtete Vertriebsstruktur dazu, dass der betreffende Vermittler wie deren Angestellter erschien. F\u00fcr andere Unternehmen kann das Urteil daher nur Anlass sein, ihre Vertriebsstrukturen nochmals kritisch zu w\u00fcrdigen und einer solchen einzelfallbezogenen Betrachtung zu unterziehen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>F\u00fcr viele Unternehmen ist es ebenso verlockend wie gef\u00e4hrlich: Mitarbeiter als \u201eselbstst\u00e4ndige\u201c Mitarbeiter einzustellen. Verlockend sind insbesondere die geringeren Lohnkosten, weil die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung wegfallen sowie die gr\u00f6\u00dfere vertragliche Flexibilit\u00e4t, da Arbeitnehmerschutzvorschriften nicht zur Anwendung kommen. 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