{"id":8987,"date":"2021-07-06T08:48:32","date_gmt":"2021-07-06T06:48:32","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/?p=8987"},"modified":"2021-07-07T09:38:16","modified_gmt":"2021-07-07T07:38:16","slug":"ab-ins-pflegeheim","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2021\/07\/06\/ab-ins-pflegeheim\/","title":{"rendered":"Ab ins Pflegeheim?"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_7079\" style=\"width: 211px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-7079\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\" wp-image-7079\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2015\/05\/L\u00f6wisch_Manfred-440x575.jpg\" alt=\"\" width=\"201\" height=\"259\" \/><p id=\"caption-attachment-7079\" class=\"wp-caption-text\">Prof. Dr. Dr. h.c. Manfred L\u00f6wisch, Leiter der Forschungsstelle f\u00fcr Hochschularbeitsrecht an der Universit\u00e4t Freiburg und Rechtsanwalt in Lahr<\/p><\/div>\n<p>Das BAG hat am 24.06.2021 ein weit reichendes Urteil zur h\u00e4uslichen Pflege durch ausl\u00e4ndische Betreuungskr\u00e4fte gef\u00e4llt (5 AZR\u00a0 505\/20). Wie sich aus der Pressemitteilung des Gerichts (<a href=\"https:\/\/juris.bundesarbeitsgericht.de\/cgi-bin\/rechtsprechung\/document.py?Gericht=bag&amp;Art=pm&amp;Datum=2021&amp;nr=25345&amp;pos=2&amp;anz=18&amp;titel=Gesetzlicher_Mindestlohn_f%FCr_entsandte_ausl%E4ndische_Betreuungskr%E4fte_in_Privathaushalten\">PM 16\/21<\/a>) ergibt, \u00a0trifft der Spruch zwei Aussagen:<\/p>\n<ul>\n<li>Auch von einem Dienstleistungsunternehmen aus dem Ausland entsandte Betreuungskr\u00e4fte haben als Arbeitnehmer Anspruch auf den deutschen gesetzlichen Mindestlohn.<\/li>\n<li>Zu den geleisteten Arbeitsstunden geh\u00f6rt dabei auch Bereitschaftsdienst, der darin bestehen kann, dass die Betreuungskraft im Haushalt der zu betreuenden Person leben muss und grunds\u00e4tzlich verpflichtet ist, zu allen Tages- und Nachtzeiten im Bedarfsfalle zur Verf\u00fcgung zu stehen.<\/li>\n<\/ul>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Welche finanzielle Dimension das Urteil hat, zeigt der entschiedene Fall: Nach ihrem Arbeitsvertrag hatte die in Bulgarien angestellte Betreuungskraft an f\u00fcnf Tagen in der Woche (Montag bis Freitag) insgesamt 30 Stunden zu arbeiten und erhielt daf\u00fcr eine monatliche Verg\u00fctung von 950 \u20ac netto plus freies Logis und freie Verpflegung. Das LAG Berlin-Brandenburg als Vorinstanz ist in seinem Urteil vom 17.08.2020 (21 Sa 1900\/19)\u00a0 im Wege einer Sch\u00e4tzung aber davon ausgegangen, dass die Betreuungskraft wegen des Bereitschaftsdienstes an ihren Arbeitstagen jeweils 21 Stunden zur Verf\u00fcgung stehen musste und dementsprechend auch f\u00fcr 21 Stunden Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn hatte. Legt man den ab 1. Juli 2021 geltenden gesetzlichen Mindestlohn von 9,60 \u20ac zugrunde, sind das bei einer F\u00fcnftagewoche monatlich 4.368 \u20ac brutto, also rund das Vierfache. Mit dem ab 1. Juli 2022 geltenden Mindestlohn von 10,45 \u20ac sind es monatlich 4.754,75 \u20ac brutto und bei dem im laufenden Bundestagswahlkampf zum Teil geforderten Mindestlohn von 12,50 \u20ac w\u00e4ren es monatlich 5.687,50 \u20ac\u00a0 brutto.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung des BAG<\/strong><\/p>\n<p>Nun hat das BAG die Sache zwar an das LAG mit dem Auftrag zur\u00fcckverwiesen, die Zahl der einschlie\u00dflich des Bereitschaftsdienstes pro Tag geleisteten Arbeitsstunden und ebenso die Zahl der verbliebenen freien Stunden genauer zu eruieren. Aber gro\u00dfe Ver\u00e4nderungen sind davon nicht zu erwarten. Ist wie im entschiedenen Fall eine 90J\u00e4hrige\u00a0 rund um die Uhr zu betreuen, muss die Betreuungskraft bei Bedarf auch jederzeit rasch bereit stehen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Bliebe es ohne \u00c4nderung bei den vom BAG aufgestellten Grunds\u00e4tzen, wirkte sich das gravierend auf die h\u00e4usliche Pflege aus: Nur Reiche w\u00fcrden sich die\u00a0 auf das Vier- oder F\u00fcnffache gestiegenen Kosten leisten k\u00f6nnen. Allen anderen bliebe nur der Weg ins durchorganisierte und damit wirtschaftlichere Pflegeheim. Auch dort w\u00fcrde ihnen nat\u00fcrlich in aller Regel angemessene Betreuung zuteil. Verloren ginge aber das hohe Gut der Selbstbestimmung \u00fcber die eigene Lebensweise. Diesen Verlust nicht zu beg\u00fcnstigen, sondern tunlichst \u00a0zu verhindern ist Aufgabe einer von der freien Entfaltung der Pers\u00f6nlichkeit (Art. 2 Absatz 1 Grundgesetz) gepr\u00e4gten Rechtsordnung.<\/p>\n<p>Von der Pflegeversicherung kann dabei allenfalls teilweise Abhilfe erwartet werden. Das Pflegegeld so zu erh\u00f6hen, dass es auch die vom BAG geforderte Bereitschaftsdienstverg\u00fctung voll abdeckt, erscheint unrealistisch. Notwendig ist deshalb deren gesetzliche Korrektur. An der Wertung des Bereitschaftsdienstes als Arbeitszeit im Sinne des Arbeitsschutzrechts kann diese nicht ansetzen. Auf sie ist das deutsche Recht nach der Rechtsprechung des EuGH durch Art. 15 in Verbindung mit Art. 2 \u00a0der Arbeitszeitrichtlinie 2003\/88\/EG festgelegt (EuGH vom 21.02.2018, C-518\/15).<\/p>\n<p>Nicht unverr\u00fcckbar ist aber die volle Verg\u00fctung des\u00a0 h\u00e4uslichen Betreuungsdienstes mit dem gesetzlichen Mindestlohn. Eine Vorgabe des europ\u00e4ischen Rechts besteht insoweit nicht, weil, wie der EuGH in der zitierten Entscheidung festgestellt hat, die Regelung der Arbeitsverg\u00fctung\u00a0 und damit auch die Verg\u00fctung von Bereitschaftsdienst nach Art. 153 Abs. 5 AEUV den Mitgliedsstaaten vorbehalten ist.<\/p>\n<p>Auch das durch Gesetz vom 27. 6. 2013 (BGBl II 922) ratifizierte ILO \u00dcbereinkommen Nr. 189 \u00fcber menschenw\u00fcrdige Arbeit f\u00fcr Hausangestellte, auf das das LAG Berlin-Brandenburg in seinem Urteil vom 17. 8. 2020 hingewiesen hat, steht nicht entgegen. \u00a0Zwar meint das LAG, das Abkommen habe Deutschland auf die Geltung des allgemeinen Begriffs des Bereitschaftsdienstes festgelegt. Indessen gibt der vom LAG ins Feld gef\u00fchrte Art. 10 Nr. 3 des \u00dcbereinkommens das nicht her. Wenn danach Zeiten, in denen Hausangestellte nicht fei \u00fcber ihre Zeit verf\u00fcgen k\u00f6nnen und sich zur Verf\u00fcgung des Haushalts halten, um m\u00f6glichen Anforderungen Folge zu leisten, \u201einsoweit\u201c als (zu verg\u00fctende) Arbeitszeiten anzusehen sind wie dies durch innerstaatliche Rechtsvorschriften oder in Gesamtarbeitsvertr\u00e4gen festgelegt ist, soll das Sonderregelungen f\u00fcr Hausangestellte gerade erm\u00f6glichen. Die vom LAG nicht ber\u00fccksichtigte Denkschrift der Bundesregierung zum Entwurf des Ratifizierungsgesetzes (Bundestagsdrucksache 17\/12951) hat klargestellt,\u00a0 dass das \u00dcbereinkommen mit dieser Bestimmung die Beantwortung der Frage , ob und in welchem Umfang inaktive Zeiten, in denen sich die Hausangestellten zur Verf\u00fcgung des Arbeitgebers halten m\u00fcssen, als Arbeitszeiten anzusehen sind, \u201eausdr\u00fccklich\u201c den Mitgliedsstaaten bzw. den Sozialpartnern \u00fcberl\u00e4sst. Auch aus Art. 11 des \u00dcbereinkommens folgt nichts anderes.<\/p>\n<p>Seine so ausdr\u00fccklich vorbehaltene Befugnis k\u00f6nnte der Gesetzgeber f\u00fcr eine angemessene Regelung nutzen. Diese k\u00f6nnte darin bestehen, die in der h\u00e4uslichen Pflege anfallende Betreuungsbereitschaft nur zur H\u00e4lfte als verg\u00fctungspflichtige Arbeitszeit zu rechnen. Das w\u00fcrde \u00a0zu ausgewogenen Ergebnissen f\u00fchren:\u00a0 Fielen wie im Fall des BAG in einer F\u00fcnftagewoche je Tag sechs Stunden volle Arbeitszeit und, wie vom LAG unterstellt, weitere 15 Stunden Betreuungsbereitschaft an, erg\u00e4be sich eine zu verg\u00fctende Arbeitszeit von 13,5 Stunden. Die Verg\u00fctung betr\u00fcge dann bei dem derzeit geltenden Mindestlohn von 9,60 \u20ac pro Tag 129,60 \u20ac.\u00a0 Umgerechnet liefe das auf eine Monatsverg\u00fctung von 2.808 \u20ac hinaus, von der noch der Gegenwert von Logis und Verpflegung abgezogen werden k\u00f6nnte. Eine solche Pauschalierung w\u00fcrde auch komplizierte Beweiserhebungen er\u00fcbrigen, wie sie das BAG dem LAG aufgegeben hat.<\/p>\n<p>Eine entsprechende Regelung k\u00f6nnte als Sondervorschrift in das Mindestlohngesetz eingef\u00fcgt werden. Alternativ k\u00f6nnte den Tarifvertragsparteien das Recht einger\u00e4umt werden, die Wertung von Betreuungszeiten als verg\u00fctungspflichtige Arbeitszeit zu regeln.<\/p>\n<p><strong>Fazit<\/strong><\/p>\n<p>Die Rechtsprechung zur Arbeit in der h\u00e4uslichen Pflege muss nicht notwendig den Gang ins Pflegeheim zur Folge haben. Vielmehr ist es Sache des Gesetzgebers, eine ausgewogene Regelung der Arbeitsverh\u00e4ltnisse der h\u00e4uslichen Betreuungskr\u00e4fte zu treffen. Das europ\u00e4isches Recht und das Recht der ILO lassen daf\u00fcr den notwendigen Spielraum.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das BAG hat am 24.06.2021 ein weit reichendes Urteil zur h\u00e4uslichen Pflege durch ausl\u00e4ndische Betreuungskr\u00e4fte gef\u00e4llt (5 AZR\u00a0 505\/20). 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