{"id":8992,"date":"2021-07-13T14:10:25","date_gmt":"2021-07-13T12:10:25","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/?p=8992"},"modified":"2021-07-13T14:10:25","modified_gmt":"2021-07-13T12:10:25","slug":"bag-setzt-massstaebe-fuer-die-auslegung-von-bonusregelungen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2021\/07\/13\/bag-setzt-massstaebe-fuer-die-auslegung-von-bonusregelungen\/","title":{"rendered":"BAG setzt Ma\u00dfst\u00e4be f\u00fcr die Auslegung von Bonusregelungen"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_8991\" style=\"width: 237px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-8991\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\" wp-image-8991\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2021\/07\/Vey_Claudia_V1-440x293.jpg\" alt=\"\" width=\"227\" height=\"153\" \/><p id=\"caption-attachment-8991\" class=\"wp-caption-text\">RAin Claudia Vey, K\u00fcttner Rechtsanw\u00e4lte, K\u00f6ln<\/p><\/div>\n<p>Bei erfolgsabh\u00e4ngigen Bonusvereinbarungen ist im Wege der Auslegung regelm\u00e4\u00dfig von einer Ausgestaltung mittels Zielvereinbarungen auszugehen, deren Nichtabschluss einen Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers begr\u00fcnden kann. Mit seiner Entscheidung vom 17. Dezember 2020 (8 AZR 149\/20) setzt das BAG damit neue Ma\u00dfst\u00e4be f\u00fcr die Auslegung von Bonusregelungen. Fehlt es an einer ausdr\u00fccklichen Vereinbarung, geht das BAG demnach von der Verpflichtung zum Abschluss einer Zielvereinbarung als Regelfall aus.<!--more--><\/p>\n<p><strong>Wenn die Bemessungsgrundlage f\u00fcr eine Bonuszahlung fehlt<\/strong><\/p>\n<p>Haben die Arbeitsvertragsparteien eine erfolgsabh\u00e4ngige variable Bonuszahlung vereinbart, stellt sich die Frage, nach welchen Kriterien die H\u00f6he dieser Bonuszahlung bemessen wird. In der Praxis sind insbesondere der Abschluss einer Zielvereinbarung sowie die einseitige Zielvorgabe weit verbreitet.<\/p>\n<p>Fehlt es aufgrund einer unterlassenen rechtzeitigen Zielvereinbarung oder -vorgabe an einer Bemessungsgrundlage f\u00fcr eine Bonuszahlung, hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Schadensersatz, der sich in der H\u00f6he nach dem zugesagten, erreichbaren Bonus richtet. W\u00e4hrend bei der Zielvorgabe allein den Arbeitgeber die Pflicht trifft, die Ziele nach billigem Ermessen einseitig festzusetzen, ist der Arbeitnehmer bei Zielvereinbarungen zur Mitwirkung verpflichtet. Haben die Parteien ausdr\u00fccklich weder Zielvereinbarungen, noch -vorgaben vereinbart, ist durch Auslegung zu ermitteln, welche Bemessungsgrundlage f\u00fcr die Bonuszahlung ma\u00dfgeblich sein sollte und welche Pflichten die Arbeitsvertragsparteien zu erf\u00fcllen gehabt h\u00e4tten.<\/p>\n<p><strong>BAG geht von einer Pflicht zum Abschluss einer j\u00e4hrlichen Zielvereinbarung aus<\/strong><\/p>\n<p>In dem der Entscheidung vom 17. Dezember 2020 zugrunde liegenden Fall hatten die Parteien in dem Arbeitsvertrag eine Bonusregelung getroffen, nach welcher der Mitarbeiter eine erfolgsabh\u00e4ngige variable Verg\u00fctung abh\u00e4ngig von seiner Leistung und der Gesch\u00e4ftsentwicklung des Arbeitsgebers in H\u00f6he von bis zu 25 % seines vereinbarten Bruttojahresgehaltes erhalten kann. Weiter wurde vereinbart, dass die Bestimmungen \u00fcber die Voraussetzungen, die H\u00f6he und die Ausgestaltung der erfolgsabh\u00e4ngigen Verg\u00fctung gesondert geregelt wird. Eine solche gesonderte Regelung wurde jedoch nicht getroffen. In der Folge hat der Kl\u00e4ger f\u00fcr die Jahre 2016 und 2017 keine variable Verg\u00fctung erhalten. Mit seiner Klage machte er einen Schadensersatzanspruch hinsichtlich der entgangenen Bonuszahlungen geltend.<\/p>\n<p>Das BAG hat dem Kl\u00e4ger \u2013 abz\u00fcglich eines Mitverschuldensanteils von 10 % &#8211; Recht gegeben. Es geht davon aus, dass sich aus der arbeitsvertraglichen Vereinbarung im Wege der Auslegung eine Pflicht zum Abschluss einer j\u00e4hrlichen Zielvereinbarung ergebe. In Abgrenzung zu einer einseitigen Zielvorgabe sei eine Zielvereinbarung auszunehmen, da nicht ausdr\u00fccklich vereinbart worden sei, dass ausschlie\u00dflich der Arbeitgeber die Bestimmungen treffe oder einseitig vorgebe. Das BAG geht mithin von der Zielvereinbarung als Regelfall aus. Auch spreche die Voraussetzung der \u201egesonderten Regelung\u201c daf\u00fcr, dass eine Regelung au\u00dferhalb der Vertragsurkunde und damit ebenfalls eine vertragliche Vereinbarung der Parteien gemeint sein solle. Die singul\u00e4re Verwendung des Pr\u00e4dikats \u201ewird\u201c sei demgegen\u00fcber auf ein Versehen zur\u00fcckzuf\u00fchren. F\u00fcr eine Regelung einer Zielvereinbarung spreche auch der mit den Begriffen \u201eLeistung\u201c und \u201eGesch\u00e4ftsentwicklung\u201c geschaffene weite Gestaltungsspielraum. Da die Bonuszahlung einen Anreiz zur Zielerreichung schaffen solle, k\u00f6nne nicht angenommen werden, dass die noch erforderliche Konkretisierung und Gewichtung dieser Parameter einseitig in das Ermessen des Arbeitgebers fallen sollten, insbesondere, weil der erreichbare Bonus von maximal 25 % des Bruttojahresgehalts eine bedeutende Entgeltkomponente darstelle.<\/p>\n<p><strong>Mitarbeiter hat Anspruch auf Schadenersatz<\/strong><\/p>\n<p>Da jeweils wegen Ablaufs der Zielperiode der Abschluss einer \u2013 der Anreizfunktion gerecht werdenden \u2013 Zielvereinbarung unm\u00f6glich wurde und dies auf der Pflichtverletzung des Arbeitgebers, rechtzeitig eine Zielvereinbarung abzuschlie\u00dfen, beruhte, bestehe ein Anspruch des Mitarbeiters auf Schadensersatz. Das Verschulden des Arbeitgebers werde vermutet, sodass dieser h\u00e4tte entschuldigende Gr\u00fcnde darlegen m\u00fcssen. Die H\u00f6he des Schadensersatzanspruches richte sich gem\u00e4\u00df den Grunds\u00e4tzen der abstrakten Schadensberechnung nach dem zugesagten Bonus. Es sei davon auszugehen, der Arbeitnehmer h\u00e4tte vereinbarte realistische Ziele erreicht, wenn nicht besondere Umst\u00e4nde, die vom Arbeitgeber darzulegen und zu beweisen w\u00e4ren, diese Annahme ausschl\u00f6ssen. Hierzu gen\u00fcge es nicht, dass sich die Beklagte auf erhebliche Jahresfehlbetr\u00e4ge berufe, da hierzu konkrete Ziele gerade nicht vereinbart wurden. Der Schadensersatzanspruch des Kl\u00e4gers sei aber um 10 % wegen Mitverschuldens zu k\u00fcrzen, da sich aus der arbeitsvertraglichen Vereinbarung keine alleinige Initiativlast des Arbeitgebers ergebe und auch der Kl\u00e4ger nicht die Verhandlung \u00fcber eine Zielvereinbarung angeregt habe.<\/p>\n<p><strong>Ergebnis: Kein Abschluss einer (neuen) Zielvereinbarung begr\u00fcndet Schadenersatz<\/strong><\/p>\n<p>Mit der vorliegenden Entscheidung setzt das BAG Ma\u00dfst\u00e4be f\u00fcr die Auslegung von Bonusregelungen. Fehlt es an einer ausdr\u00fccklichen Vereinbarung, geht das BAG von der Verpflichtung zum Abschluss einer Zielvereinbarung als Regelfall aus. Will der Arbeitgeber demgegen\u00fcber Bonuszahlungen selbstbestimmt ausgestalten, ist ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht ausdr\u00fccklich und eindeutig zu regeln. Dieses kann etwa in Form von Zielvorgaben oder aber auch im Wege eines sog. Ermessensbonus erfolgen. In jedem Fall ist bei der Formulierung der arbeitsvertraglichen Klausel gr\u00f6\u00dftm\u00f6gliche Sorgfalt anzuraten, um sich nicht dem Risiko einer (unerkannten) Schadensersatzpflicht auszusetzen.<\/p>\n<p>Hinsichtlich der Folgen des Vers\u00e4umnisses einer solchen Zielvereinbarung verstetigt das BAG seine bisherige Rechtsprechung: Unterl\u00e4sst es der Arbeitgeber, auf den Abschluss einer Zielvereinbarung hinzuwirken, macht er sich schadensersatzpflichtig. Hierbei orientiert sich die H\u00f6he des Schadens an dem zugesagten, erreichbaren Bonus und kann damit Zahlungen, die sich aus einer tats\u00e4chlichen Zielerreichung ergeben h\u00e4tten, deutlich \u00fcbersteigen. Da K\u00fcrzungen wegen Mitverschuldens des Arbeitnehmers kaum ins Gewicht fallen werden, sollte der Arbeitgeber daher unabh\u00e4ngig von einer bestehenden alleinigen Initiativlast stets daf\u00fcr Sorge tragen, dass geschuldete Zielvereinbarungen tats\u00e4chlich getroffen werden. Hierbei ist auch auf den Zeitpunkt der Zielvereinbarung zu achten. Zielvereinbarungen haben stets eine dem Leistungssteigerungs- und Motivationsgedanken folgende Anreizfunktion. Diese Zwecke d\u00fcrften bereits dann verfehlt und damit unm\u00f6glich sein, wenn es dem Mitarbeiter auch in Kenntnis der Ziele realistisch nicht mehr m\u00f6glich ist, hinreichend auf die Erreichung dieser Ziele hinzuarbeiten.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Bei erfolgsabh\u00e4ngigen Bonusvereinbarungen ist im Wege der Auslegung regelm\u00e4\u00dfig von einer Ausgestaltung mittels Zielvereinbarungen auszugehen, deren Nichtabschluss einen Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers begr\u00fcnden kann. Mit seiner Entscheidung vom 17. 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