{"id":8995,"date":"2021-07-22T11:14:27","date_gmt":"2021-07-22T09:14:27","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/?p=8995"},"modified":"2021-07-22T11:14:27","modified_gmt":"2021-07-22T09:14:27","slug":"lag-nuernberg-haelt-unternehmensweite-versetzungsklausel-auch-bei-einer-versetzung-ins-ausland-fuer-wirksam","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2021\/07\/22\/lag-nuernberg-haelt-unternehmensweite-versetzungsklausel-auch-bei-einer-versetzung-ins-ausland-fuer-wirksam\/","title":{"rendered":"LAG N\u00fcrnberg h\u00e4lt unternehmensweite Versetzungsklausel auch bei einer Versetzung ins Ausland f\u00fcr wirksam"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_8321\" style=\"width: 207px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-8321\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\" wp-image-8321\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2018\/12\/Maevers_Gunther_V1-440x582.jpg\" alt=\"\" width=\"197\" height=\"257\" \/><p id=\"caption-attachment-8321\" class=\"wp-caption-text\">RA Dr. Gunther M\u00e4vers, Ma\u00eetre en droit (Aix-en-Provence), michels.pmks Rechtsanw\u00e4lte Partnerschaft mbB, K\u00f6ln<\/p><\/div>\n<p>Versetzungsklauseln, die eine Versetzung an einen anderen Arbeitsort vorsehen, sind in der Praxis ein probates Mittel, um auf in Ungnade gefallenen Arbeitnehmer Druck aufzubauen. Die Ver\u00e4nderung des Arbeitsortes f\u00fchrt n\u00e4mlich im Regelfall dazu, dass der Arbeitnehmer dadurch in die Bredouille ger\u00e4t, dass er entweder an oder in die N\u00e4he des neuen Arbeitsortes umziehen muss oder aber \u2013 sollte er Familie haben oder anderweitig gebunden sein \u2013 wird pendeln m\u00fcssen. Die Zuweisung eines anderen Arbeitsortes f\u00fchrt daher regelm\u00e4\u00dfig zu Streit und endet nicht selten in der vollst\u00e4ndigen meist einvernehmlichen Beendigung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses. Vor diesem Hintergrund l\u00e4sst eine nunmehr ver\u00f6ffentlichte Entscheidung des LAG N\u00fcrnberg (Urt. v. 12. Mai 2021 \u2013 2 Sa 29\/21) unternehmensweite Versetzungsklausel auch bei einer Versetzung ins Ausland f\u00fcr wirksam erachtet, aufhorchen. Ist dies tats\u00e4chlich richtig? Der folgende Beitrag soll dies einordnen und bewerten.<!--more--><\/p>\n<p><strong>Der Fall<\/strong><\/p>\n<p>Die 2. Kammer des LAG N\u00fcrnberg hatte \u00fcber die Wirksamkeit einer konzernweiten Versetzungsklausel einer Fluggesellschaft mit einem Piloten zu entscheiden. Der Rechtsstreit dreht sich um die Wirksamkeit einer Versetzung, hilfsweise um die Wirksamkeit einer vorsorglich erkl\u00e4rten \u00c4nderungsk\u00fcndigung sowie um Weiterbesch\u00e4ftigung.<\/p>\n<p>Der seit dem 1. M\u00e4rz 2017 bei der beklagten Fluggesellschaft bzw. deren Rechtsvorg\u00e4ngerin als Captain auf dem Muster Boing 737-800 besch\u00e4ftigte Kl\u00e4ger war von Beginn an am Flughafen in N\u00fcrnberg stationiert. Sein Arbeitsverh\u00e4ltnis ging zum 1. Januar 2020 im Weg des Betriebs\u00fcbergangs auf die Beklagte \u00fcber. Diese ist eine zu einer irischen Gruppe geh\u00f6rende Fluggesellschaft mit Sitz in Malta und Heimatbasis auf dem Flughafen von Malta, die an verschiedenen Flugh\u00e4fen in Deutschland sowie in Italien, Frankreich, Malta und Rum\u00e4nien internationale Fl\u00fcge durchf\u00fchrt.<\/p>\n<p>Im dem irischen Recht unterstellten Arbeitsvertrag vom 30. Januar 2017 ist in Ziff. 6.1 eine Versetzungsklausel enthalten, die wie folgt lautet:<\/p>\n<blockquote><p><em>\u201eR\u2026\u2019s aircraft are registered in the Republic of Ireland and as you will perform your duties on these Irish aircraft your employment is based in the territory of the Republic of Ireland. You will be located principally at <strong>Nuremberg<\/strong> Airport and at such other place or places as the Company reasonably requires for the proper fulfilment of your duties and responsibilities under this Agreement. It is a condition of your employment that you comply with any such requirement. This would include, for the avoidance of doubt, transfer to any of the Company\u2019s bases without compensation. It must be understood that should you be transferred to another base you will be paid in accordance with the prevailing salary and flight pay system at that base.\u201d<\/em><\/p><\/blockquote>\n<p>Mit zweisprachigem Schreiben vom 20. Januar 2020 wurde der Kl\u00e4ger mit Wirkung zum 1. Mai 2020 nach Bologna\/Italien versetzt. Vorsorglich wurde das bestehende Arbeitsverh\u00e4ltnis zum 30. April 2020 gek\u00fcndigt und ihm gleichzeitig angeboten, das Arbeitsverh\u00e4ltnis ab dem 1. Mai 2020 in Bologna fortzusetzen. Der Kl\u00e4ger widersprach der Versetzung mit Schreiben vom 11. Februar 2020 und nahm hierin die \u00c4nderungsk\u00fcndigung unter dem Vorbehalt an, dass die \u00c4nderung der Arbeitsbedingungen nicht sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gr\u00fcnden rechtsunwirksam ist. Der tats\u00e4chliche Beginn der T\u00e4tigkeit des Kl\u00e4gers in Italien wurde zwischenzeitlich aufgrund der COVID-19-Pandemie einvernehmlich auf den 1. Juli 2020 verschoben.<\/p>\n<p>Mit seiner Klage vom 18. Februar 2020 machte der Kl\u00e4ger die Unwirksamkeit der Versetzung und \u00c4nderungsk\u00fcndigung geltend, begehrte Weiterbesch\u00e4ftigung zu den bisherigen Bedingungen und beantragte des Weiteren die Feststellung, dass das Arbeitsverh\u00e4ltnis auch nicht durch andere Beendigungstat-best\u00e4nde endet, sondern zu unver\u00e4nderten Bedingungen \u00fcber den 30. April 2020 hinaus fortbesteht.<\/p>\n<p>Nach Auffassung des Kl\u00e4gers ist die Versetzung unzul\u00e4ssig, da die im Arbeitsvertrag vereinbarte Versetzungsklausel intransparent sei und ihn massiv benachteilige, wenn es dort hei\u00dfe, dass bei dem Transfer zu einer anderen Basis die Verg\u00fctung auf Basis des geltenden Verg\u00fctungssystems erfolgen solle. Die M\u00f6glichkeit einer internationalen Versetzung auch au\u00dferhalb der Europ\u00e4ischen Union gehe weit \u00fcber das nach \u00a7 106 GewO existierende Weisungsrecht hinaus, zumal der Kl\u00e4ger nach dem Arbeitsvertrag grunds\u00e4tzlich am N\u00fcrnberger Flughafen stationiert sei.<\/p>\n<p>Die beklagte Fluggesellschaft h\u00e4lt dem entgegen, dass die Versetzungsklausel im Arbeitsvertrag mangels Anwendbarkeit deutschen Rechts nicht der AGB-Kontrolle, sie ungeachtet dessen aber auch inhaltlich der Regelung des \u00a7 106 Satz 1 GewO entspreche deshalb gar keine von Rechtsvorschriften abweichende Regelung im Sinne von \u00a7 307 Abs. 3 Satz 1 BGB darstelle. Die Klausel sei hinreichend klar und versto\u00dfe weder gegen das Transparenzgebot noch gegen die Unklarheitenregelung. Der T\u00e4tigkeit von Flugpersonal seien eine gewisse Volatilit\u00e4t und Flexibilit\u00e4t immanent.<\/p>\n<p>Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 8. Dezember 2020 &#8211; 15 Ca 834\/20 &#8211; abgewiesen mit der Begr\u00fcndung, die Versetzung des Kl\u00e4gers nach Bologna sei wirksam. Das vertragliche Weisungsrecht umfasse die Befugnis, dem Kl\u00e4ger nach Ma\u00dfgabe des \u00a7 106 GewO einen anderen Einsatzort als den bisherigen zuzuweisen, auch wenn er in einem anderen EU-Land, liegt.<\/p>\n<p><strong>Die Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Mit Urteil vom 12. Mai 2021 hat die 2. Kammer des LAG N\u00fcrnberg die hiergegen eingelegte Berufung zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>Die Versetzung nach Bologna ist nach Ansicht des Berufungsgerichts vom Direktionsrecht der Beklagten nach \u00a7 106 GewO in Verbindung mit dem Tarifsozialplan gedeckt. Die Frage, ob die Versetzungsklausel in Ziffer 6.1 des Arbeitsvertrages wirksam ist oder nicht, sei hingegen nicht entscheidungserheblich. Die Wirksamkeit der Versetzung von N\u00fcrnberg nach Bologna sei zwar in Bezug auf die Versetzungsklausel im Arbeitsvertrag als auch f\u00fcr die Frage, ob die Versetzung billigem Ermessen im Sinne des \u00a7 106 GewO entspricht, nach deutschem Recht zu \u00fcberpr\u00fcfen. Nach der Auslegung der Klausel ergebe sich, dass diese auch Versetzungen ins Ausland erfasse.<\/p>\n<p>Der Arbeitsvertrag enthalte nach seinem Wortlaut weder eine Festlegung des Arbeitsortes noch eine \u00f6rtliche Begrenzung etwa auf Deutschland oder Europa. Auch mit Blick auf den Umstand, dass es sich um einen Arbeitsvertrag mit fliegendem Personal einer irischen Fluggesellschaft handelt, sei keine einschr\u00e4nkende Auslegung geboten. Schlie\u00dflich versto\u00dfe die das Ausland erfassende Versetzungsklausel im Arbeitsvertrag auch nicht gegen zwingendes deutsches Arbeitnehmerschutzrecht. Die wendete Klauseln versto\u00dfe als echte das Direktionsrecht erweiternde Klausel nicht gegen die Vorschriften \u00fcber die AGB-Kontrolle der \u00a7\u00a7 305 ff BGB.<\/p>\n<p><strong>Bewertung<\/strong><\/p>\n<p>Der Streit dar\u00fcber, ob eine Versetzungsklauseln, welche eine Versetzung auch in das Ausland vorsieht, nach deutschem Recht standhalten w\u00fcrde, ist somit letztlich gar nicht entschieden worden. Insoweit wird einerseits vertreten, dass die Befugnis zu einer Versetzung ins Ausland grunds\u00e4tzlich direkt aus arbeitgeberseitigen Weisungsrecht (\u00a7 106 GewO) folge (vgl. ErfK-Preis, 21. Aufl. 2021, \u00a7 106 GewO Rdnr. 18 mwN). Nach anderer Ansicht soll eine Versetzung in einen ausl\u00e4ndischen Betrieb allein auf der Grundlage von \u00a7 106 Satz 1 GewO in der Regel ausgeschlossen sein, wobei dies zumindest vereinbart werden k\u00f6nne (KR-Kreft, 12. Aufl. 2019, \u00a7 2 KSchG, Rdnr. 66). Auch das BAG hat bereits entscheiden, dass es f\u00fcr die M\u00f6glichkeit der Versetzung (im dortigen Fall von Berlin nach Lyon wegen Betriebsverlagerung) auf die vertraglichen Vereinbarungen ankomme (Urt. v. 20.04.1989 (2 AZR 431\/88, Rn 20). Der Meinungsstreit konnte vorliegend dahingestellt bleiben, da die Parteien im Arbeitsvertrag eine andere, n\u00e4mlich eine die Versetzung ins Ausland umfassende Versetzungsklausel vereinbart haben.<\/p>\n<p>Es scheint sich letztlich ohnehin um eine den Besonderheiten der Luftfahrtbranche geschuldete Einzelfallentscheidung zu halten. Anders als \u201enormale\u201c Arbeitnehmer erbringen Piloten die von Ihnen geschuldete Hauptarbeitsleistung in der Luft und sind allein deshalb im Wesentlichen standortunabh\u00e4ngig t\u00e4tig. Es bestehen zudem vielfach Regelungen, die ihnen die kostenlose R\u00fcckkehr an den Heimat- und Wohnort erm\u00f6glichen. Der Frage des Arbeitsortes kommt letztlich damit im Vergleich zum Normalarbeitsverh\u00e4ltnis eine nachrangigere Bedeutung zu. Sie vermag gleichwohl das Arbeitsverh\u00e4ltnis in vielfacher Hinsicht zu beeinflussen. So wirkt sich die Versetzung an einen anderen Arbeitsort im Ausland m\u00f6glicherweise auf die nach den Grunds\u00e4tzen des internationalen Privatrechts zu beantwortende Frage des anwendbaren Rechts ebenso aus wie auf die Bestimmung des Gerichtsstandes f\u00fcr Klagen aus dem Arbeitsverh\u00e4ltnisses.<\/p>\n<p>Die Auffassung des LAG N\u00fcrnberg d\u00fcrfte allein vor diesem Hintergrund kaum verallgemeinerungsf\u00e4hig sein, so dass von der Verwendung von konzernweiten Versetzungsklauseln, die auch eine Versetzung in das Ausland vorsehen, nur abgeraten werden kann. Ich habe selbst in meinem ersten Anstellungsvertrag als Rechtsanwalt bei einer der (nun nur noch) vier gro\u00dfen Wirtschaftspr\u00fcfungsgesellschaften eine solche Klausel gezeichnet, sie aber schon damals f\u00fcr unwirksam gehalten. Von der Aufnahme der T\u00e4tigkeit hat mich dies gleichwohl nicht abgehalten. Heutzutage k\u00f6nnte die Verwendung derartiger Klauseln indes abschrecken und der Anwerbung und Einstellung von Bewerbern entgegenstehen.\u00a0 Ungew\u00f6hnlich arbeitgeberfreundliche Klauseln werden n\u00e4mlich heutzutage von Bewerberseite zunehmend hinterfragt. Es besteht die Erwartungshaltung in Bezug auf die Verwendung eines ausgewogenen und fairen Arbeitsvertragsentwurfes. Daher k\u00f6nnte sich die Verwendung einer solchen Klauseln sogar als kontraproduktiv erweisen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Versetzungsklauseln, die eine Versetzung an einen anderen Arbeitsort vorsehen, sind in der Praxis ein probates Mittel, um auf in Ungnade gefallenen Arbeitnehmer Druck aufzubauen. 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