{"id":9019,"date":"2021-09-30T17:36:29","date_gmt":"2021-09-30T15:36:29","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/?p=9019"},"modified":"2021-09-30T17:36:29","modified_gmt":"2021-09-30T15:36:29","slug":"garantieabsenkung-trifft-die-betriebliche-altersversorgung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2021\/09\/30\/garantieabsenkung-trifft-die-betriebliche-altersversorgung\/","title":{"rendered":"Garantieabsenkung trifft die betriebliche Altersversorgung"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_8201\" style=\"width: 201px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-8201\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\" wp-image-8201\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2018\/07\/Thomas_Frank_V1-440x440.jpg\" alt=\"\" width=\"191\" height=\"191\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2018\/07\/Thomas_Frank_V1-440x440.jpg 440w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2018\/07\/Thomas_Frank_V1-168x168.jpg 168w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2018\/07\/Thomas_Frank_V1-768x768.jpg 768w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2018\/07\/Thomas_Frank_V1-755x755.jpg 755w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2018\/07\/Thomas_Frank_V1-300x300.jpg 300w\" sizes=\"(max-width: 191px) 100vw, 191px\" \/><p id=\"caption-attachment-8201\" class=\"wp-caption-text\">RA Dr. Thomas Frank, Mitglied der Praxisgruppe Pensions im M\u00fcnchner B\u00fcro der internationalen Kanzlei Hogan Lovells<\/p><\/div>\n<p>Zum 1. Januar 2022 sinkt der H\u00f6chstrechnungszins f\u00fcr Versicherungsvertr\u00e4ge \u2013 der sog. Garantiezins \u2013 von 0,9 % auf 0,25 %. Mit diesem Rechnungszins ist es den Versicherern kaum oder gar nicht mehr m\u00f6glich zu garantieren, dass die Versicherungsleistung mindestens der Summe der eingezahlten Beitr\u00e4ge entspricht. Dies hat Folgen f\u00fcr Versicherungsvertr\u00e4ge in der betrieblichen Altersversorgung (bAV) und zwingt Unternehmen zu reagieren.<!--more--><\/p>\n<p><strong>Subsidi\u00e4rhaftung des Arbeitgebers f\u00fcr Versorgungsleistungen<\/strong><\/p>\n<p>Die bAV kann durch Beitr\u00e4ge finanziert werden. Dabei finden sich in der Praxis vor allem zwei Wege: die Beitragszusage mit Mindestleistung (BZML) und die beitragsorientierte Leistungszusage (BOLZ). In beiden F\u00e4llen gilt: Der Arbeitgeber ist nicht aus der Haftung raus, wenn er alle Beitr\u00e4ge gezahlt hat. Vielmehr muss er weiterhin f\u00fcr Leistungen einstehen, die urspr\u00fcnglich versprochen waren. Wenn der Versicherer diese Leistungen nicht erwirtschaftet, haftet der Arbeitgeber subsidi\u00e4r (\u00a7 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG). Die Frage ist also, f\u00fcr welche Mindestleistung der Arbeitgeber in der BZML oder der BOLZ einstehen muss.<\/p>\n<p><strong>Beitragsgarantie in der Beitragszusage mit Mindestleistung<\/strong><\/p>\n<p>In Niedrigzinsumfeld ist vor allem die BZML problematisch. Dabei verpflichtet sich der Arbeitgeber, Beitr\u00e4ge zur Finanzierung von Leistungen der bAV an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung zu zahlen. F\u00fcr die BZML schreibt das Gesetz ausdr\u00fccklich vor, dass die Versorgungsleistungen sich mindestens aus der Summe der eingezahlten Beitr\u00e4ge ergeben m\u00fcssen, allerdings abz\u00fcglich der Kosten f\u00fcr eine Risikoabsicherung (d.h. Invalidit\u00e4t oder Todesfall).<\/p>\n<p>Diese Beitragssumme werden Versicherer ab dem 1. Januar 2022 nicht mehr garantieren. Denn zieht man bei einem Zins von 0,25 % noch die Kosten des Versicherungsvertrags ab (selbst ohne Abschluss- und Vertriebskosten), kann weniger als die Summe der Beitr\u00e4ge zur Auszahlung verbleiben. Einige Versicherer bieten Tarife f\u00fcr die Beitragszusage mit Mindestleistung daher gar nicht mehr an. W\u00e4re die Versorgungsleistung niedriger als die Beitragssumme, m\u00fcsste der Arbeitgeber die Differenz ausgleichen.<\/p>\n<p><strong>Garantien in der beitragsorientierten Leistungszusage<\/strong><\/p>\n<p>Schwieriger gestaltet sich die Frage nach einer Mindestleistung in der BOLZ. In einer BOLZ verpflichtet sich der Arbeitgeber, bestimmte Beitr\u00e4ge in eine Anwartschaft auf bAV umzuwandeln. W\u00e4hrend in der BZML die Beitr\u00e4ge zun\u00e4chst in einem &#8222;Topf&#8220; gesammelt werden, werden in der BOLZ unmittelbar bei Einzahlung die Beitr\u00e4ge in Anwartschaften umgewandelt. Wenn der Versicherer die Leistungen aus diesen Anwartschaften nicht erwirtschaftet, haftet der Arbeitgeber. Anders als f\u00fcr die BZML ist aber f\u00fcr die BOLZ keine Mindestleistung im Gesetz geregelt. Daher stellt sich die Frage, ob es eine solche \u00fcberhaupt gibt und wenn ja, wie hoch sie sein muss.<\/p>\n<p>In der Praxis geht man davon aus, dass es ausreicht, wenn in einer BOLZ eine Versorgungsleistung in H\u00f6he von 80 % der gezahlten Beitr\u00e4ge garantiert wird. Daher m\u00fcsste der Arbeitgeber nur bis zu dieser H\u00f6he einstehen, wenn dies im Versicherungsvertrag nicht angespart werden kann. Dar\u00fcber l\u00e4ge das Anlagerisiko beim Arbeitnehmer. Die Rechtslage ist allerdings unklar.<\/p>\n<p>Einige Stimmen in der Fachliteratur sehen es sogar als ausreichend an, wenn 50 % der eingezahlten Beitr\u00e4ge zur Auszahlung kommeen, weil dies dem Mindestschutz entspr\u00e4che, der vom Europ\u00e4ischen Gerichtshof gefordert wurde. Andere verlangen, dass ebenso wie bei der BZML 100 % der Beitr\u00e4ge garantiert sein m\u00fcssen, weil in der bAV nicht der Arbeitnehmer das Anlagerisiko tragen soll. Man k\u00f6nnte sogar in Erw\u00e4gung ziehen, ob nicht sogar eine Mindestverzinsung in der BOLZ gew\u00e4hrleistet sein muss, denn die garantierte Beitragssumme in der BZML k\u00f6nnte in Indiz sein, dass der Arbeitgeber in der BOLZ gerade f\u00fcr eine h\u00f6here Mindestleistung einstehen m\u00fcsste. Einen vollst\u00e4ndig \u00fcberzeugenden Ankn\u00fcpfungspunkt f\u00fcr Garantie und Mindestverzinsung gibt es nicht. Denn bei Einf\u00fchrung der BOLZ im Gesetz wurde dies gar nicht diskutiert.<\/p>\n<p>In einer bestehende Zusagen im Form einer BOLZ hat der Arbeitgeber ohnehin bereits in der Vergangenheit eine Versorgungsleistung zugesagt, die typischerweise dem Garantiewert eines Versicherungsvertrags entspricht. Die arbeitsrechtliche Versorgungszusage gew\u00e4hrt somit Leistungen nach Ma\u00dfgabe des Versicherungstarifs. Die Mindestleistung ist damit eindeutig vereinbart, so dass es m\u00fc\u00dfig ist zu diskutieren, ob die BOLZ eine Garantie vorschreibt. Aufgrund der Versorgungszusage gelten die h\u00f6heren Garantiezinsen aus der Vergangenheit. Kann der Versicherer diesen Garantiezins nicht erwirtschaften, greift die Subsidi\u00e4rhaftung des Arbeitgebers, der f\u00fcr die Differenz einstehen m\u00fcsste.<\/p>\n<p><strong>Anpassungsbedarf in betrieblichen Versorgungswerken<\/strong><\/p>\n<p>F\u00fcr Neuzusagen muss in Betracht gezogen werden, dass die Beitragssumme im Versorgungsfalls m\u00f6glicherweise nicht erreicht wird. Die neuen Versicherungsprodukte auf dem Markt machen eine Anpassung des bestehenden Versorgungswerks erforderlich. Dies bedeutet aber nicht nur, dass der Versicherungstarif, vielleicht sogar der Versicherer ausgetauscht werden m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Soweit in Zukunft keine BZML mehr vereinbart wird, sollten Unternehmen sicherstellen, dass die arbeitsrechtliche Dokumentation (Individualvereinbarungen oder Betriebsvereinbarungen) und das Informationsmaterial zur bAV angepasst werden.<\/p>\n<p>Will man nicht ganz von einer versicherungsf\u00f6rmigen bAV weg, so m\u00fcssen Arbeitgeber die neuen markt\u00fcblichen Produkte f\u00fcr die BOLZ mit abgesenkten oder ganz ohne Garantien anbieten. Es bleibt dann zu hoffen, dass der Versicherer mehr als die Garantie erwirtschaftet und dass \u2013 im &#8222;Notfall&#8220; \u2013 die Rechtsprechung in der BOLZ auch eine Mindestleistung unterhalb der Beitragssumme anerkennt. Die arbeitsrechtliche Zusage (z.B. Individualvereinbarung oder Betriebsvereinbarung) ist darauf zu pr\u00fcfen, dass sie keine dar\u00fcber hinausgehende Garantie enth\u00e4lt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Zum 1. Januar 2022 sinkt der H\u00f6chstrechnungszins f\u00fcr Versicherungsvertr\u00e4ge \u2013 der sog. Garantiezins \u2013 von 0,9 % auf 0,25 %. 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