{"id":9024,"date":"2021-10-05T16:15:36","date_gmt":"2021-10-05T14:15:36","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/?p=9024"},"modified":"2021-10-05T16:15:36","modified_gmt":"2021-10-05T14:15:36","slug":"erschuetterter-beweiswert-einer-arbeitsunfaehigkeitsbescheinigung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2021\/10\/05\/erschuetterter-beweiswert-einer-arbeitsunfaehigkeitsbescheinigung\/","title":{"rendered":"Ersch\u00fctterter Beweiswert einer Arbeitsunf\u00e4higkeitsbescheinigung"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_9023\" style=\"width: 236px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-9023\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\" wp-image-9023\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2021\/10\/ScheskeAnnika_V1-440x435.jpg\" alt=\"\" width=\"226\" height=\"223\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2021\/10\/ScheskeAnnika_V1-440x435.jpg 440w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2021\/10\/ScheskeAnnika_V1-755x746.jpg 755w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2021\/10\/ScheskeAnnika_V1-768x759.jpg 768w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2021\/10\/ScheskeAnnika_V1-1536x1518.jpg 1536w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2021\/10\/ScheskeAnnika_V1-2048x2025.jpg 2048w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2021\/10\/ScheskeAnnika_V1-303x300.jpg 303w\" sizes=\"(max-width: 226px) 100vw, 226px\" \/><p id=\"caption-attachment-9023\" class=\"wp-caption-text\">RAin Annika Scheske, Simmons &amp; Simmons, D\u00fcsseldorf<\/p><\/div>\n<p>Arbeitsunf\u00e4higkeitsbescheinigungen genie\u00dfen grunds\u00e4tzlich einen hohen Beweiswert. Allerdings kann der Beweiswert ersch\u00fcttert sein, wenn der Arbeitnehmer* zeitgleich mit dem Ausspruch einer Eigenk\u00fcndigung eine Arbeitsunf\u00e4higkeitsbescheinigung vorlegt, deren Dauer passgenau der laufenden K\u00fcndigungsfrist entspricht. In diesem Fall kann die Verweigerung der Entgeltfortzahlung rechtm\u00e4\u00dfig sein, urteilte das Bundesarbeitsgericht (BAG) am 8.\u00a0September 2021 (Az. 5 AZR 149\/21).<!--more--><\/p>\n<p>Verlangt ein Arbeitnehmer aufgrund krankheitsbedingter Arbeitsunf\u00e4higkeit Entgeltfortzahlung, muss er die Anspruchsvoraussetzungen darlegen und ggf. beweisen. In der Regel gen\u00fcgt dazu die Vorlage einer \u00e4rztlichen Arbeitsunf\u00e4higkeitsbescheinigung. Hat der Arbeitgeber dennoch Zweifel an der Arbeitsunf\u00e4higkeit, muss er tats\u00e4chliche Gr\u00fcnde vorbringen und ggf. beweisen, welche die Richtigkeit der Arbeitsunf\u00e4higkeitsbescheinigung infrage stellen. Gelingt dies dem Arbeitgeber, muss der Arbeitnehmer substantiiert darlegen und beweisen, dass er tats\u00e4chlich arbeitsunf\u00e4hig war, etwa durch die Vernehmung des behandelnden Arztes. Der Beweiswert der Arbeitsunf\u00e4higkeitsbescheinigung kann beispielsweise ersch\u00fcttert sein, wenn diese r\u00fcck- oder vordatiert ist oder der Arbeitnehmer die Krankheit angek\u00fcndigt hat.<\/p>\n<p>Am 8. September 2021 hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass der Beweiswert der Arbeitsunf\u00e4higkeitsbescheinigung auch dann ersch\u00fcttert sein kann, wenn der Arbeitnehmer sein Arbeitsverh\u00e4ltnis k\u00fcndigt und zeitgleich eine auf den gleichen Tag datierte Arbeitsunf\u00e4higkeitsbescheinigung vorlegt, die sich \u00fcber den gesamten Zeitraum der laufenden K\u00fcndigungsfrist erstreckt (Az. 5 AZR 149\/21). Im entschiedenen Fall hatte die Kl\u00e4gerin ihr Arbeitsverh\u00e4ltnis gek\u00fcndigt und der Beklagten zeitgleich eine Arbeitsunf\u00e4higkeitsbescheinigung bis zum Ende der laufenden K\u00fcndigungsfrist vorgelegt. Die Beklagte verweigerte anschlie\u00dfend die Entgeltfortzahlung u.a. mit der Begr\u00fcndung, der Beweiswert der Arbeitsunf\u00e4higkeitsbescheinigung sei ersch\u00fcttert, da diese genau die Restlaufzeit des Arbeitsverh\u00e4ltnis abgedeckt habe. Die Kl\u00e4gerin machte demgegen\u00fcber geltend, sie sei ordnungsgem\u00e4\u00df krankgeschrieben gewesen und habe vor einem Burn-out gestanden. Beide Vorinstanzen hatten der auf Entgeltfortzahlung gerichteten Zahlungsklage stattgegeben.<\/p>\n<p>Die nachtr\u00e4glich zugelassene Revision der Beklagten hatte Erfolg. Der Argumentation der Beklagten folgend, sah das Bundesarbeitsgericht den Beweiswert der Arbeitsunf\u00e4higkeitsbescheinigung als ersch\u00fcttert an. Die Koinzidenz zwischen der Eigenk\u00fcndigung und der exakt f\u00fcr den Zeitraum der laufenden K\u00fcndigungsfrist bescheinigten Arbeitsunf\u00e4higkeit begr\u00fcnde einen ernsthaften Zweifel an der Arbeitsunf\u00e4higkeit der Kl\u00e4gerin. Im Prozess war die Kl\u00e4gerin ihrer Darlegungslast zum Bestehen der Arbeitsunf\u00e4higkeit trotz gerichtlichen Hinweises nicht hinreichend konkret nachgekommen, sodass die Klage abgewiesen wurde.<\/p>\n<p>Die Entscheidung des BAG ist zu begr\u00fc\u00dfen, auch wenn sie keine grundlegende \u00c4nderung der bestehenden Rechtslage zur Folge hat. Arbeitsunf\u00e4higkeitsbescheinigungen genie\u00dfen \u2013\u00a0zurecht \u2013 noch immer einen hohen Beweiswert. Dennoch bleibt es dabei, dass Arbeitgeber den Beweiswert der Arbeitsunf\u00e4higkeitsbescheinigung durch das Vorbringen entgegenstehender tats\u00e4chlicher Gr\u00fcnde ersch\u00fcttern k\u00f6nnen. Anschlie\u00dfend obliegt es dem Arbeitnehmer, die Arbeitsunf\u00e4higkeit im Detail nachzuweisen. Bei Gelingen bleibt der Arbeitgeber zur Entgeltfortzahlung verpflichtet.<\/p>\n<p>Wie vom BAG nunmehr entschieden, kann auch der Gleichlauf von K\u00fcndigungsfrist und Dauer der Arbeitsunf\u00e4higkeit den Beweiswert der Arbeitsunf\u00e4higkeitsbescheinigung ersch\u00fcttern. Einschr\u00e4nkend ist allerdings zu beachten, dass im entschiedenen Fall die laufende K\u00fcndigungsfrist exakt der Dauer der bescheinigten Arbeitsunf\u00e4higkeit entsprach. Daher l\u00e4sst sich nicht schlussfolgern, dass der Beweiswert jeder Arbeitsunf\u00e4higkeitsbescheinigung w\u00e4hrend einer laufenden K\u00fcndigungsfrist einzig aus diesem Grund ersch\u00fcttert werden kann.<\/p>\n<p>Zudem verschiebt sich auch bei Ersch\u00fctterung des Beweiswerts lediglich die Darlegungslast, sodass Arbeitnehmer das Vorliegen der Arbeitsunf\u00e4higkeit n\u00e4her nachweisen m\u00fcssen. Wie die Entscheidung des BAG zeigt, stellt dies Arbeitnehmer jedoch vor entsprechende H\u00fcrden. Arbeitgebern ist daher zu empfehlen, die Richtigkeit von Arbeitsunf\u00e4higkeitsbescheinigungen im Einzelfall zu hinterfragen. Dies gilt fortan insbesondere bei Arbeitsunf\u00e4higkeiten im Zusammenhang mit K\u00fcndigungen \u2013 einem \u201eKlassiker\u201c in der arbeitsrechtlichen Beratungspraxis.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><em>*Die Verwendung des generischen Maskulinums in diesem Beitrag dient ausschlie\u00dflich der Lesbarkeit und umfasst jeweils alle Geschlechter.<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Arbeitsunf\u00e4higkeitsbescheinigungen genie\u00dfen grunds\u00e4tzlich einen hohen Beweiswert. Allerdings kann der Beweiswert ersch\u00fcttert sein, wenn der Arbeitnehmer* zeitgleich mit dem Ausspruch einer Eigenk\u00fcndigung eine Arbeitsunf\u00e4higkeitsbescheinigung vorlegt, deren Dauer passgenau der laufenden K\u00fcndigungsfrist entspricht. 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