{"id":9040,"date":"2021-11-10T16:37:50","date_gmt":"2021-11-10T15:37:50","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/?p=9040"},"modified":"2021-11-10T16:37:50","modified_gmt":"2021-11-10T15:37:50","slug":"kein-optimaler-sondern-angemessener-schutz-von-geschaeftsgeheimnissen-erforderlich","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2021\/11\/10\/kein-optimaler-sondern-angemessener-schutz-von-geschaeftsgeheimnissen-erforderlich\/","title":{"rendered":"Kein optimaler, sondern angemessener Schutz von Gesch\u00e4ftsgeheimnissen erforderlich"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_9039\" style=\"width: 156px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-9039\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\" wp-image-9039\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2021\/11\/Dienst_Nicola_V1-440x587.jpg\" alt=\"\" width=\"146\" height=\"191\" \/><p id=\"caption-attachment-9039\" class=\"wp-caption-text\">RAin Nicola Dienst, K\u00fcttner Rechtsanw\u00e4lte, K\u00f6ln<\/p><\/div>\n<p>Seit der Einf\u00fchrung des Gesch\u00e4ftsgeheimnisgesetzes (GeschGehG) vor \u00fcber zwei Jahren sehen sich Unternehmen mit der Notwendigkeit des Schutzes von Geheimnissen mittels angemessener Geheimhaltungsma\u00dfnahmen konfrontiert. Dieser Aspekt ist seither zwingende Voraussetzung f\u00fcr die Qualifizierung einer Information als Gesch\u00e4ftsgeheimnis und somit f\u00fcr die Geltendmachung von Anspr\u00fcchen bei der Verletzung von Gesch\u00e4ftsgeheimnissen. Die Frage, was \u201eden Umst\u00e4nden nach angemessene Geheimhaltungsma\u00dfnahmen\u201c sind, war seit Inkrafttreten des GeschGehG bereits mehrfach Gegenstand von arbeitsgerichtlichen Verfahren. Nunmehr musste sich auch das Landesarbeitsgericht Baden-W\u00fcrttemberg in einer Entscheidung vom 18. August 2021 (4 SaGa 1\/21) im Rahmen eines Unterlassungsanspruchs wegen der unbefugten Nutzung von Gesch\u00e4ftsgeheimnissen durch einen Arbeitnehmer hiermit auseinandersetzen. In \u00dcbereinstimmung mit der bisherigen Rechtsprechung verlangt das Landesarbeitsgericht Baden-W\u00fcrttemberg keine optimalen, sondern lediglich angemessene Schutzma\u00dfnahmen von Gesch\u00e4ftsgeheimnissen und stellt fest, wie diese in der Praxis ausgestaltet sein k\u00f6nnen.<!--more--><\/p>\n<p><strong>Ausgangslage: Was fordert das GeschGehG?<\/strong><\/p>\n<p>M\u00f6chte der Inhaber von Informationen Anspr\u00fcche oder Rechte aus dem GeschGehG herleiten, m\u00fcssen folgende Voraussetzungen erf\u00fcllt sein:<\/p>\n<ol>\n<li>Die Information muss einen wirtschaftlichen Wert f\u00fcr das Unternehmen haben. Dieser wird bejaht, wenn die Information dem Kreis von Personen, die \u00fcblicherweise mit dieser Art von Information umgehen, weder allgemein bekannt noch ohne weiteres zug\u00e4nglich ist.<\/li>\n<li>Es muss ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung der Information bestehen.<\/li>\n<li>Die Information muss Gegenstand von den Umst\u00e4nden nach angemessenen Geheimhaltungsma\u00dfnahmen sein.<\/li>\n<\/ol>\n<p><strong>Der aktuelle Fall: Versand von Preiskalkulationen an private Mailadresse<\/strong><\/p>\n<p>Der im einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahren beklagte Arbeitnehmer hatte sich eine Preiskalkulation der klagenden Arbeitgeberin an seine private E-Mail-Adresse geschickt. Dabei galten bei ihr gleich mehrere Geheimhaltungsma\u00dfnahmen. So fand bei der Arbeitgeberin nicht nur eine IT-Richtlinie Anwendung, nach der die Mitnahme von unternehmensinternen Daten au\u00dfer Haus untersagt war. Vielmehr war der Datenzugriff dar\u00fcber hinaus auch nach dem \u201eneed to know\u201c-Prinzip ausgestaltet. Danach erhalten ausschlie\u00dflich die Besch\u00e4ftigten Zugriff auf Informationen, die diese f\u00fcr ihre T\u00e4tigkeitsaus\u00fcbung auch tats\u00e4chlich ben\u00f6tigen. Weiter hatte die Arbeitgeberin ein Unternehmenscompliancesystem geschaffen und den beklagten Arbeitnehmer als Compliance Officer ernannt, der die Einhaltung der Regelwerke \u00fcberwachen und kontrollieren sollte. Schlie\u00dflich hatte die Arbeitgeberin den Arbeitnehmer auch arbeitsvertraglich \u00fcber das Ende des Arbeitsverh\u00e4ltnisses hinaus zum Stillschweigen \u00fcber Gesch\u00e4ftsgeheimnisse verpflichtet.<\/p>\n<p>Vor dem Hintergrund dieser Schutzma\u00dfnahmen machte die Arbeitgeberin gerichtlich die Unterlassung der Verwendung oder Nutzung der Preiskalkulation durch den Arbeitnehmer geltend und st\u00fctzte sich dabei auf den im GeschGehG geregelten Unterlassungsanspruch. Der Arbeitnehmer wandte hiergegen ein, dass es sich bei der Preiskalkulation schon nicht um ein Gesch\u00e4ftsgeheimnis im rechtlichen Sinne handele. Des Weiteren legte er eine eidesstattliche Versicherung vor, nach der er die Datei endg\u00fcltig und unwiederbringlich gel\u00f6scht habe.<\/p>\n<p><strong>LAG bejaht Angemessenheit der ergriffenen Schutzma\u00dfnahmen<\/strong><\/p>\n<p>In \u00dcbereinstimmung mit der ersten Instanz hat das Landesarbeitsgericht Baden-W\u00fcrttemberg entschieden, dass es sich bei der Preiskalkulation um ein Gesch\u00e4ftsgeheimnis im Sinne des Gesch\u00e4ftsgeheimnisgesetzes handelt. Weiter seien die von der klagenden Arbeitgeberin ergriffenen Geheimhaltungsma\u00dfnahmen \u2013 so das Gericht \u2013 den Umst\u00e4nden nach als angemessen zu bewerten. Die Angemessenheit der Ma\u00dfnahmen richte sich nach einem objektiven Ma\u00dfstab und sei von den konkreten Umst\u00e4nden des Einzelfalles abh\u00e4ngig. Hierzu z\u00e4hlten unter anderem:<\/p>\n<ul>\n<li>die Gestaltung \u00fcblicher Geheimhaltungsma\u00dfnahmen im betreffenden Unternehmen,<\/li>\n<li>die Art der Kennzeichnung der Information und<\/li>\n<li>die vertraglichen Vereinbarungen mit Besch\u00e4ftigten und Gesch\u00e4ftspartnern.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Unter Zugrundelegung dieser Ma\u00dfst\u00e4be seien die von der Kl\u00e4gerin ergriffenen Ma\u00dfnahmen, wie die Einf\u00fchrung einer IT-Richtlinie oder eines \u201eneed to know\u201c-Prinzips, durchaus zum Schutz von Geheimnissen geeignet. Dasselbe gelte f\u00fcr ein Compliancesystem zum Schutz von Informationen und die individualvertragliche Verpflichtung von Besch\u00e4ftigten zur Geheimhaltung von Geheimnissen. Ein optimales Schutzniveau sei nicht erforderlich.<\/p>\n<p><strong>Wichtig: Ma\u00dfnahmen ergreifen, die auch als Schutzma\u00dfnahme objektiv geeignet sind<\/strong><\/p>\n<p>Durch die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts wird zum wiederholten Male deutlich, dass von der Rechtsprechung keine allzu strengen Anforderungen an die Geheimhaltungsma\u00dfnahmen in einem Unternehmen gestellt werden, um eine Information als Gesch\u00e4ftsgeheimnis zu qualifizieren.<\/p>\n<p>Wichtig ist jedoch, dass Unternehmen \u00fcberhaupt geeignete Schutzma\u00dfnahmen ergreifen, um Gesch\u00e4ftsgeheimnisse zu sichern. Diese m\u00fcssen im Falle eines Streits auch dargelegt und bewiesen werden k\u00f6nnen. Ist dies der Fall und wurden die Ma\u00dfnahmen nicht nur zum Schein eingef\u00fchrt, sondern auch in der Praxis tats\u00e4chlich angewandt, kommt es auf einen gr\u00f6\u00dftm\u00f6glichen \u2013 oder gar optimalen \u2013 Schutz der Gesch\u00e4ftsgeheimnisse nicht an.<\/p>\n<p>Entscheidend ist lediglich, dass vom Unternehmen \u00fcberhaupt Ma\u00dfnahmen ergriffen wurden, die als Schutzma\u00dfnahmen jedenfalls objektiv geeignet sind.<\/p>\n<p><strong>Hinweise f\u00fcr die Praxis: Schutzma\u00dfnahmen unerl\u00e4sslich<\/strong><\/p>\n<p>Arbeitgeber sind \u2013 trotz der recht gro\u00dfz\u00fcgigen arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung \u2013 gut beraten, den gr\u00f6\u00dftm\u00f6glichen Schutz von wichtigen Informationen und Geheimnissen mittels eines auf das Unternehmen abgestimmten Geheimnisschutzkonzeptes sicherzustellen. Sollte es zu einer unberechtigten Nutzung von Gesch\u00e4ftsgeheimnissen durch Besch\u00e4ftigte kommen, werden diese n\u00e4mlich im ersten Schritt stets versuchen, die Einordnung der Information als Gesch\u00e4ftsgeheimnis und damit die Anwendbarkeit des GeschGehG zu verhindern. Insoweit ist es unerl\u00e4sslich, die Einf\u00fchrung und Anwendung von angemessenen Schutzma\u00dfnahmen in einem etwaigen Gerichtsprozess im Einzelnen darlegen und beweisen zu k\u00f6nnen.<\/p>\n<p><strong>\u00dcbliche \u201eCatch-All-Klauseln\u201c im Arbeitsvertrag ungeeignet<\/strong><\/p>\n<p>In diesem Zusammenhang wird auch die Geeignetheit von Geheimhaltungsregelungen in Arbeitsvertr\u00e4gen als Schutzma\u00dfnahme von den Gerichten \u00fcberpr\u00fcft. Das Landesarbeitsgericht Baden-W\u00fcrttemberg hat insofern klargestellt, dass arbeitsvertragliche Regelungen nicht per se als angemessene Geheimhaltungsma\u00dfnahme einzustufen sind. Die arbeitsvertragliche Verpflichtung der Besch\u00e4ftigten zum Stillschweigen \u00fcber Gesch\u00e4ftsgeheimnisse muss vielmehr wirksam vereinbart worden sein. Die h\u00e4ufig in Arbeitsvertr\u00e4gen enthaltenen sog. \u201eCatch-All\u201c-Klauseln sind dabei als Schutzma\u00dfnahme ungeeignet. Diese beziehen sich regelm\u00e4\u00dfig auf die Geheimhaltung aller Angelegenheiten und Vorg\u00e4nge, die im Rahmen der T\u00e4tigkeit bekannt werden. F\u00fcr eine wirksame Geheimhaltungsverpflichtung muss eine Individualisierung der Regelung bezogen auf die jeweilige T\u00e4tigkeit der Besch\u00e4ftigten und die zu sch\u00fctzenden Informationen erfolgen. Nur im Falle einer wirksamen Klausel kann diese als angemessene Geheimhaltungsma\u00dfnahme anerkannt werden.<\/p>\n<p><strong>M\u00f6gliche weitere Ma\u00dfnahmen<\/strong><\/p>\n<p>Auch wenn f\u00fcr die Geltendmachung von Rechten nach dem GeschGehG nach alledem keine allzu hohen H\u00fcrden zu nehmen sind, tun Unternehmen gut daran, eine unbefugte Nutzung von Gesch\u00e4ftsgeheimnissen erst gar nicht zu erm\u00f6glichen. Hier spielt die Anwendung eines \u201eneed to know\u201c-Prinzips eine wichtige Rolle. Nicht zuletzt stellen auch IT-Richtlinien im Rahmen eines Unternehmenscompliancesystems, die den Umgang mit Informationen und Gesch\u00e4ftsgeheimnissen regeln, ein probates Mittel zum Schutz von Informationen dar. Dies gilt allerdings nur, sofern sie wirksam in das Arbeitsverh\u00e4ltnis implementiert wurden. Zudem sind stets etwaige Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats zu beachten.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Seit der Einf\u00fchrung des Gesch\u00e4ftsgeheimnisgesetzes (GeschGehG) vor \u00fcber zwei Jahren sehen sich Unternehmen mit der Notwendigkeit des Schutzes von Geheimnissen mittels angemessener Geheimhaltungsma\u00dfnahmen konfrontiert. 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