{"id":9055,"date":"2021-12-22T13:50:53","date_gmt":"2021-12-22T12:50:53","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/?p=9055"},"modified":"2021-12-22T13:50:53","modified_gmt":"2021-12-22T12:50:53","slug":"betriebliche-altersversorgung-2022-was-jetzt-zu-tun-ist","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2021\/12\/22\/betriebliche-altersversorgung-2022-was-jetzt-zu-tun-ist\/","title":{"rendered":"Betriebliche Altersversorgung 2022 \u2013 Was jetzt zu tun ist"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_8201\" style=\"width: 221px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-8201\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\" wp-image-8201\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2018\/07\/Thomas_Frank_V1-440x440.jpg\" alt=\"\" width=\"211\" height=\"211\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2018\/07\/Thomas_Frank_V1-440x440.jpg 440w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2018\/07\/Thomas_Frank_V1-168x168.jpg 168w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2018\/07\/Thomas_Frank_V1-768x768.jpg 768w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2018\/07\/Thomas_Frank_V1-755x755.jpg 755w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2018\/07\/Thomas_Frank_V1-300x300.jpg 300w\" sizes=\"(max-width: 211px) 100vw, 211px\" \/><p id=\"caption-attachment-8201\" class=\"wp-caption-text\">RA Dr. Thomas Frank, Mitglied der Praxisgruppe Pensions im M\u00fcnchner B\u00fcro der internationalen Kanzlei Hogan Lovells<\/p><\/div>\n<p>Der bevorstehenden Jahreswechsel bringt mehr \u00c4nderungen f\u00fcr die betriebliche Altersversorgung (bAV) mit sich als in vergangenen Jahren. Es sind vor allem die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen, die auch zu aufw\u00e4ndigen \u00c4nderungen in der bAV f\u00fchren.<!--more--><\/p>\n<h1>Garantieabsenkung trifft die betriebliche Altersversorgung<\/h1>\n<p>Zum 1. Januar 2022 sinkt der H\u00f6chstrechnungszins f\u00fcr Versicherungsvertr\u00e4ge \u2013 der sog. Garantiezins \u2013 von 0,9 % auf 0,25 %. Viele Versicherer bieten gar keine Versicherungen mit Garantiezins mehr an. Das bedeutet, dass die Unternehmen keine Garantie mehr daf\u00fcr erhalten, dass in der bAV zumindest die Summe der eingezahlten Beitr\u00e4ge als Mindestleistung wieder ausgezahlt wird. Eine Versicherung kann ein Minusgesch\u00e4ft sein. Das ist deshalb ein Risiko f\u00fcr den Arbeitgeber, weil er f\u00fcr die zugesagte Versorgungsleistung einstehen muss, wenn die Versicherungsleistung nicht ausreichen sollte, um alle Verpflichtungen zu erf\u00fcllen (\u00a7 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG).<\/p>\n<p>Das betrifft in erster Linie die Beitragszusage mit Mindestleistung (BZML). Dabei verpflichtet sich der Arbeitgeber, Beitr\u00e4ge zur Finanzierung von Leistungen der bAV an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung zu zahlen. Die Versorgungsleistungen m\u00fcssen sich mindestens aus der Summe der eingezahlten Beitr\u00e4ge ergeben, allerdings abz\u00fcglich der Kosten f\u00fcr eine Risikoabsicherung (d.h. Invalidit\u00e4t oder Todesfall). W\u00e4re die Versorgungsleistung niedriger als diese Beitragssumme, m\u00fcsste der Arbeitgeber die Differenz ausgleichen. Das ist im Gesetz klar geregelt.<\/p>\n<p>In der \u00e4hnlichen beitragsorientierten Leistungszusage (BOLZ) ist nicht ganz so eindeutig, ob eine bestimmte Mindestleistung vorgeschrieben ist. Auch hier zahlt der Arbeitgeber Beitr\u00e4ge, die in eine Anwartschaft auf bAV umgewandelt werden. W\u00e4hrend in der BZML die Beitr\u00e4ge zun\u00e4chst in einem &#8222;Topf&#8220; gesammelt werden, werden in der BOLZ unmittelbar bei Einzahlung die Beitr\u00e4ge in Anwartschaften umgerechnet. Viele Versicherer stehen auf dem Standpunkt, dass es ausreicht, wenn am Ende 80 % der eingezahlten Beitr\u00e4ge garantiert sind. Ein Minusgesch\u00e4ft w\u00fcrde also zu Lasten der Arbeitnehmer gehen und erst unterhalb dieses Schwellenwertes m\u00fcsste der Arbeitgeber einspringen. Doch rechtlich gekl\u00e4rt ist diese Frage nicht. Auch eine Mindestleistung in H\u00f6he der Beitragssumme oder sogar eine Mindestverzinsung ist denkbar.<\/p>\n<p>Jedenfalls eine BZML sollte ab dem 1. Januar 2022 nicht mehr erteilt werden. Bestehende Versorgungszusagen sind vorher zu \u00e4ndern oder ganz zu schlie\u00dfen. Soweit Versorgungszusagen Garantien aussprechen, ist zu pr\u00fcfen, ob diese mit dem gew\u00e4hlten Versicherungstarif weiterhin finanziert werden. Wenn der Versicherer nicht mehr dasselbe Garantieniveau anbieten kann, sollte entweder ein anderes Versicherungsprodukt zur Finanzierung verwendet werden oder die Versorgungszusage angepasst werden, damit das Nachfinanzierungsrisiko f\u00fcr den Arbeitgeber ausgeschlossen ist.<\/p>\n<h1>Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung f\u00fcr Alle<\/h1>\n<p>Ab 2022 m\u00fcssen Unternehmen allen Arbeitnehmern einen Zuschuss zur Entgeltumwandlung gew\u00e4hren, wenn die Entgeltumwandlung \u00fcber eine Direktversicherung, Pensionskasse oder einen Pensionsfonds durchgef\u00fchrt wird (\u00a7 1a Abs. 1a BetrAVG). Bereits seit 2019 war dieser Zuschuss solchen Arbeitnehmern zu gew\u00e4hren, die eine neue Entgeltumwandlung begonnen haben.<\/p>\n<p>Der Zuschuss bel\u00e4uft sich auf 15 % des umgewandelten Betrages, ist aber beschr\u00e4nkt auf die Ersparnis von Sozialversicherungsbeitr\u00e4gen, die sich f\u00fcr den Arbeitgeber aus der sozialversicherungsfreien Entgeltumwandlung ergibt. Nur Tarifvertr\u00e4ge k\u00f6nnen von dieser Zuschusspflicht befreien. Unternehmen m\u00fcssen entscheiden, ob sie die Begrenzung des Zuschusses auf die tats\u00e4chliche Ersparnis umsetzen wollen.<\/p>\n<p>Wurden schon vor dem gesetzlichen Zuschuss freiwillig Zusch\u00fcsse zur Entgeltumwandlung gew\u00e4hrt, k\u00f6nnen diese auf den gesetzlichen Zuschuss angerechnet werden. Auch dann, wenn der freiwillige Zuschuss nicht an eine Ersparnis der Sozialversicherungsbeitr\u00e4ge gekn\u00fcpft war und damit \u2013 anders als der gesetzliche Zuschuss \u2013 nicht (nur) die Weitergabe der Ersparnis vorsah, sollte eine solche Anrechnung m\u00f6glich sein. Denn auch dann wird ein Anreiz f\u00fcr die Entgeltumwandlung durch Zuschuss geschaffen. Die Zusch\u00fcsse mit demselben Zweck k\u00f6nnen verrechnet werden. Eine rein arbeitgeberfinanzierte bAV entbindet dagegen nicht von der Pflicht, zu einer Entgeltumwandlung den Zuschuss zu gew\u00e4hren. Doch k\u00f6nnte man in Erw\u00e4gung ziehen, die Arbeitgeberleistung zu k\u00fcrzen, indem in der Versorgungsordnung f\u00fcr die arbeitgeberfinanzierte bAV eine Anrechnungsregelung aufgenommen wird.<\/p>\n<p>In \u00e4lteren Versicherungsvertr\u00e4gen akzeptieren die Versicherer jedoch keine Erh\u00f6hungen der Beitr\u00e4ge mehr. Auch hier wirkt sich die Niedrigzinsphase aus. Daher muss ein anderer Weg gefunden werden, wie der Zuschuss gezahlt werden kann. Dies kann ein neuer Versicherungstarif sein oder sogar ein ganz anderer Versicherer. In der Praxis wird der Beitrag oft so aufgeteilt, dass in der Summe aus Umwandlungsbetrag und Zuschuss der Beitrag in unver\u00e4nderter H\u00f6he weitergezahlt werden kann. Hierf\u00fcr ist allerdings eine Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer erforderlich, weil dessen Umwandlungsbetrag reduziert wird.<\/p>\n<h1>Verwaltungsaufwand durch Absenkung der Beitragsbemessungsgrenze<\/h1>\n<p>Zum 1. Januar 2022 sinkt die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung von \u20ac 7.100 im Monat auf \u20ac 7.050 im Monat. Dies wirkt sich auf H\u00f6chstgrenzen und Schwellenwerte in der bAV aus:<\/p>\n<ul>\n<li>Beitr\u00e4ge in Direktversicherungen, Pensionskassen und Pensionsfonds (gem\u00e4\u00df \u00a7 3 Nr. 63 EstG) sind bis maximal \u20ac 564 \u20ac steuerfrei (2021: \u20ac 568);<\/li>\n<li>die Entgeltumwandlung ist sozialversicherungsfrei bis zu einem Umwandlungsbetrag von \u20ac 282 (2021: \u20ac 284);<\/li>\n<li>ein Anspruch auf Entgeltumwandlung besteht bis zu einem Umwandlungsbetrag von \u20ac 282 (2021: \u20ac 284);<\/li>\n<li>Umlagen zur Zusatzversorgung des \u00f6ffentlichen Dienstes sind nur bis maximal \u20ac 211,50 (2021: \u20ac 213) steuerfrei und beitragsfrei;<\/li>\n<li>Arbeitnehmer haben nur einen Anspruch auf \u00dcbertragung von Anwartschaften auf einen neuen Arbeitgeber bis maximal \u20ac 84.600 \u20ac (2021: \u20ac 85.200 \u20ac);<\/li>\n<\/ul>\n<p>Dies gilt f\u00fcr Besch\u00e4ftigte in Ost und West gleicherma\u00dfen, da f\u00fcr die bAV die Beitragsbemessungsgrenze (West) ma\u00dfgeblich ist.<\/p>\n<p>Die neuen steuer- und beitragsrechtlichen Grenzen zwingen zur Umstellung in der Abrechnung. Entweder m\u00fcssen die Arbeitgeber die Versteuerung und Verbeitragung in der bAV anpassen, oder die H\u00f6he der Beitr\u00e4ge ist entsprechend anzupassen. F\u00fcr letzteres ist eine arbeitsrechtliche Regelung (im Regelfall eine Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer) zu treffen, Anpassungen mit dem externen Versorgungstr\u00e4ger (z.B. Versicherer oder Pensionskassen) sind abzustimmen und die Zahlungen anzupassen.<\/p>\n<p>Wird bereits seit 2019 ein Arbeitgeberzuschuss abh\u00e4ngig von der Ersparnis von Sozialversicherungsbeitr\u00e4gen gezahlt, ist auch dieser ggf. anzupassen. Dabei wirkt sich auch die abgesenkte Beitragsbemessungsgrenze in der Arbeitslosenversicherung aus. Denn der Arbeitgeberzuschuss kann auf die Ersparnis beschr\u00e4nkt sein, wenn der Arbeitsverdienst die Beitragsbemessungsgrenze \u00fcbersteigt. Wenn sich infolge der Absenkung der Beitragsbemessungsgrenzen eine geringere Ersparnis f\u00fcr den Arbeitgeber ergibt, ist auch der Arbeitgeberzuschuss anzupassen.<\/p>\n<h1>To-Dos im Dezember<\/h1>\n<p>Zum Jahreswechsel stehen in der bAV zwar keine revolution\u00e4ren gesetzlichen Neuerungen bevor. Stattdessen wird es darum gehen, Versicherungen und Abrechnung der bAV an ge\u00e4nderte Rahmenbedingungen anzupassen. Abgesenkte Garantiezinsen, Zuschuss des Arbeitgebers und neue steuer- und sozialversicherungsrechtliche Grenzen m\u00fcssen umgesetzt werden. Der Aufwand darf nicht untersch\u00e4tzt werden und muss jetzt angegangen werden:<\/p>\n<ul>\n<li>BZML sind einzustellen, Regelwerke und Versicherungsvertr\u00e4ge zur BOLZ auf den Pr\u00fcfstand zu stellen,<\/li>\n<li>Versicherungsvertr\u00e4ge und ggf. Vereinbarungen zum Arbeitgeberzuschuss sind abzuschlie\u00dfen,<\/li>\n<li>Beitragszahlungen und Gehaltsabrechnungen sind wegen ge\u00e4nderter H\u00f6chstgrenzen anzupassen.<\/li>\n<\/ul>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der bevorstehenden Jahreswechsel bringt mehr \u00c4nderungen f\u00fcr die betriebliche Altersversorgung (bAV) mit sich als in vergangenen Jahren. 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