{"id":9059,"date":"2021-12-29T13:11:25","date_gmt":"2021-12-29T12:11:25","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/?p=9059"},"modified":"2021-12-29T13:11:25","modified_gmt":"2021-12-29T12:11:25","slug":"unternehmerische-mitbestimmung-quo-vadis-die-auswirkungen-der-reformplaene-der-koalition-auf-den-deutschen-mittelstand","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2021\/12\/29\/unternehmerische-mitbestimmung-quo-vadis-die-auswirkungen-der-reformplaene-der-koalition-auf-den-deutschen-mittelstand\/","title":{"rendered":"Unternehmerische Mitbestimmung quo vadis? Die Auswirkungen der Reformpl\u00e4ne der Koalition auf den deutschen Mittelstand"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_9058\" style=\"width: 222px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-9058\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\" wp-image-9058\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2021\/12\/SchmittKurzboeck-440x283.png\" alt=\"\" width=\"212\" height=\"140\" \/><p id=\"caption-attachment-9058\" class=\"wp-caption-text\">RA Dr. Oliver Schmitt \/ RA Dr. Christoph Kurzb\u00f6ck, R\u00f6dl &amp; Partner<\/p><\/div>\n<p>Seit Ende November 2021 ist der Koalitionsvertrag der nun regierenden Ampelkoalition ver\u00f6ffentlicht. Damit entsteht nun auch ein Bild \u00fcber die Vorhaben der Legislative in den n\u00e4chsten vier Jahren. SPD, FDP und B\u00dcNDNIS 90\/DIE GR\u00dcNEN haben sich f\u00fcr die Legislaturperiode 2021 bis 2025 \u00fcber knapp 180 Seiten hinweg eine Vielzahl an Zielen gesetzt. Auch die Unternehmensmitbestimmung findet im Koalitionsvertrag ihre ausdr\u00fcckliche Erw\u00e4hnung. Die Ampelkoalition setzt sich in diesem Zusammenhang insbesondere zum Ziel, die \u201emissbr\u00e4uchliche Umgehung geltenden Mitbestimmungsrechts\u201c zu verhindern.<!--more--><\/p>\n<p>Die Inhalte des Koalitionsvertrags zur unternehmerischen Mitbestimmung lassen erhebliche Ver\u00e4nderungen erwarten. Diese Ver\u00e4nderungen werden sich insbesondere auf deutsche inhabergef\u00fchrte Unternehmen auswirken und l\u00f6sen bereits jetzt erheblichen Handlungsbedarf aus. Aufgrund von Gesetzesinitiativen, Forderungen und \u00c4u\u00dferungen der Vergangenheit kann bereits erahnt werden, welchen Umfang die im Koalitionsvertrag enthaltenen Absichtserkl\u00e4rungen der Ampelkoalition mit Blick auf die unternehmerische Mitbestimmung annehmen werden. Neben der h\u00e4ufig geforderten Absenkung der ma\u00dfgeblichen Schwellenwerte der Mitbestimmungsgesetze wurde in der Vergangenheit aus den Kreisen der Koalitionsparteien SPD und B\u00dcNDNIS 90\/DIE GR\u00dcNEN erhebliche Kritik betreffend sogenannte \u201eVermeidungsgestaltungen\u201c laut. In Kritik standen immer wieder Gestaltungsformen im Zusammenhang mit der Drittelbeteiligungsl\u00fccke, dem Einsatz von Auslandskapitalgesellschaften, der Rechtsform der Stiftung sowie der Societas Europaea (\u201eSE\u201c) und deren Einfriereffekt.<\/p>\n<p><strong>Schlie\u00dfung der Drittelbeteiligungsl\u00fccke <\/strong><\/p>\n<p>Soweit Unternehmen mehr als 2.000 Arbeitnehmer besch\u00e4ftigen, ist der Aufsichtsrat gem\u00e4\u00df dem Mitbestimmungsgesetz parit\u00e4tisch zu besetzen. Im Anwendungsbereich des Drittelbeteiligungsgesetzes m\u00fcssen Kapitalgesellschaftsgruppen dagegen bereits ab 500 Arbeitnehmern einen Aufsichtsrat bilden, der mit einem Drittel durch Arbeitnehmer zu besetzen ist. F\u00fcr die Berechnung der ma\u00dfgeblichen Arbeitnehmerzahlen enth\u00e4lt das Mitbestimmungsgesetz spezielle Normen zur Zurechnung von Arbeitnehmern in Konzernunternehmen, die im Drittelbeteiligungsgesetz nicht enthalten sind (sog. Drittelbeteiligungsl\u00fccke). Eine Zurechnung der Arbeitnehmer von Konzernunternehmen erfolgt im Anwendungsbereich des Drittelbeteiligungsgesetzes derzeit nur bei Vorliegen eines Beherrschungsvertrags zwischen Tochtergesellschaften und der Konzernmutter. Insbesondere die bisher nur im Mitbestimmungsgesetz geregelte weitreichendere Konzernzurechnung will die neue Koalition entsprechend der ausdr\u00fccklichen Zielsetzung des Koalitionsvertrags auch auf das Drittelbeteiligungsgesetz \u00fcbertragen. Dann m\u00fcssen Kapitalgesellschaftsgruppen bereits ab 500 Arbeitnehmern einen Aufsichtsrat bilden, der mit einem Drittel durch Arbeitnehmer zu besetzen ist, sofern die Konzernmutter, wie \u00fcblich, mindestens eine Mehrheitsbeteiligung an den Tochtergesellschaften h\u00e4lt. Ein Beherrschungsvertrag wird dann f\u00fcr eine Drittelbeteiligung nicht mehr erforderlich sein.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus existiert ein in der 19. Wahlperiode noch abgelehnter Antrag der Koalitionspartei B\u00dcNDNIS 90\/DIE GR\u00dcNEN im Deutschen Bundestag, womit gefordert wurde, die Zurechnungsnorm \u00fcber Kombinationen aus Kapitalgesellschaften und Kommanditgesellschaften (Kapitalgesellschaft und Co. KG) aus dem Mitbestimmungsgesetz l\u00fcckenlos in die Unternehmensmitbestimmung nach dem Drittelbeteiligungsgesetz einzubeziehen (BT-Drucks. 19\/27828). Entsprechende Forderungen wurden auch immer wieder aus SPD-nahen Kreisen laut.<\/p>\n<p>Da es sich beim Drittelbeteiligungsgesetz um ein sogenanntes Einspruchsgesetz handelt, bed\u00fcrfte eine derartige \u00c4nderung auch keiner Zustimmung durch den Bundesrat. Selbst eine Mehrheit im Bundesrat k\u00f6nnte also die Einf\u00fchrung der Zurechnungsnormen auch auf Ebene des Drittelbeteiligungsgesetzes nicht effektiv verhindern.<\/p>\n<p><strong>Erstreckung auf Auslandskapitalgesellschaften und Stiftungen<\/strong><\/p>\n<p>Der Einsatz von Auslandskapitalgesellschaften durch deutsche Unternehmen wird zwar im Koalitionsvertrag nicht ausdr\u00fccklich erw\u00e4hnt, trifft aber ebenfalls vielfach als \u201eVermeidungsgestaltung\u201c auf gro\u00dfe Kritik. Insoweit existiert sogar bereits ein entsprechender Gesetzesentwurf der Hans-B\u00f6ckler-Stiftung aus dem Juni 2021 (I.M.U. Mitbestimmungsreport Nr. 65, 06.2021), wonach ausl\u00e4ndische Rechtsformen, die mit einer deutschen Aktiengesellschaft, Kommanditgesellschaft auf Aktien oder Gesellschaft mit beschr\u00e4nkter Haftung gleichwertig sind, in den Anwendungsbereich der deutschen Mitbestimmungsgesetze einbezogen werden sollen. Die Erstreckung der Mitbestimmung soll nach dem Entwurf der Hans-B\u00f6ckler-Stiftung sowohl auf Ebene des Mitbestimmungsgesetzes als auch auf Ebene des Drittelbeteiligungsgesetzes erfolgen. Auch die bekannten Zurechnungsnormen sieht der Gesetzesentwurf vor.<\/p>\n<p>Auch der im Koalitionsvertrag nicht ausdr\u00fccklich erw\u00e4hnte Einsatz einer Stiftung wird von der Hans-B\u00f6ckler-Stiftung kritisiert. Beispielhalft genannt werden in diesem Zusammenhang regelm\u00e4\u00dfig Unternehmen wie Aldi, Lidl oder die W\u00fcrth-Gruppe, welche aufgrund Ihrer Rechtsform als Stiftung trotz entsprechend hoher Arbeitnehmerzahlen nicht \u00fcber eine Unternehmensmitbestimmung verf\u00fcgen. Der bereits genannte Antrag der Koalitionspartei B\u00dcNDNIS 90\/DIE GR\u00dcNEN im Deutschen Bundestag enth\u00e4lt ebenfalls die Forderung, Stiftungen mit Gesch\u00e4ftsbetrieb \u2013 gemeint sind Stiftungen, die Erwerbszwecke verfolgen &#8211; in den Geltungsbereich der Unternehmensmitbestimmung einzubeziehen, wenn sie eine entsprechende Besch\u00e4ftigtenzahl aufweisen. Erfasst werden soll die Stiftung sowie die Stiftung &amp; Co. KG.<\/p>\n<p><strong>Die Societas Europaea und der Einfriereffekt<\/strong><\/p>\n<p>Die SE als \u201eeurop\u00e4ische Aktiengesellschaft\u201c hat sich in der Vergangenheit hoher Beliebtheit auch bei deutschen Unternehmen erfreut. Neben dem Image als Global Player, der Multinationalit\u00e4t durch ein europaweit einheitliches Erscheinungsbild, der m\u00f6glichen Kapitalbeschaffung durch B\u00f6rsenzugang, der Mobilit\u00e4t innerhalb Europas und der einheitlichen Konzernstrukturen wird die Rechtsform auch aus steuerrechtlichen und mitbestimmungsrechtlichen Erw\u00e4gungen gerne in Betracht gezogen. Allerdings trifft auch die SE mit Blick auf die Unternehmensmitbestimmung h\u00e4ufig auf den Vorwurf einer \u201eUmgehungsgestaltung\u201c.<\/p>\n<p>Das gro\u00dfe Plus der SE liegt in der M\u00f6glichkeit, die Mitbestimmung vorrangig zwischen der Leitung und den Arbeitnehmern zu verhandeln. Erst wenn dies nicht erfolgt, gilt eine gesetzliche Auffangl\u00f6sung. Der unternehmensmitbestimmungsrechtliche Status der SE entspricht dann gem\u00e4\u00df der europarechtlichen Vorgabe der zugrundeliegenden SE-Richtlinie 2001\/86\/EG dem unternehmensmitbestimmungsrechtlichen Status ihrer Gr\u00fcndungsgesellschaften. Ein Anwachsen der Arbeitnehmerzahlen nach der Gr\u00fcndung der SE soll gem\u00e4\u00df dem der SE-Richtlinie zugrundeliegenden Konsens der Mitgliedstaaten gerade keinen Einfluss auf den unternehmensmitbestimmungsrechtlichen Status in der SE mehr haben. Dies gilt unabh\u00e4ngig davon, ob es sich dabei nach nationalem Recht grunds\u00e4tzlich um einen mitbestimmungsrechtlich relevanten Sachverhalt handelt. Rechtsprechung und juristische Literatur bezeichnen diese europ\u00e4ische Regelung auch als \u201eEinfriereffekt\u201c, da der zum Zeitpunkt des Wechsels zur SE geltende Mitbestimmungsstatus der Gr\u00fcndungsgesellschaften f\u00fcr die Zukunft quasi \u201eeingefroren\u201c wird und somit f\u00fcr die Zukunft unver\u00e4ndert bleibt.<\/p>\n<p>Eben dieser \u201eEinfriereffekt\u201c der SE wird teilweise jedoch als \u201eVermeidungsgestaltung\u201c kritisiert und im Koalitionsvertrag ausdr\u00fccklich ins Visier k\u00fcnftiger Mitbestimmungsst\u00e4rkung genommen. Aufgrund des diesem Einfriereffekt zugrundeliegenden europarechtlichen Gleichgewichts erscheint eine \u00c4nderung jedoch nur auf europarechtlicher Ebene m\u00f6glich und bed\u00fcrfte eines entsprechenden und derzeit nicht ersichtlichen Konsens der EU-Mitgliedstaaten. Fraglich ist insoweit auch, ob sich die geplante Mitbestimmungsst\u00e4rkung auch auf bereits bestehende Unternehmen in der Rechtsform einer SE auswirken wird, oder ob es eine Art Bestandsschutz f\u00fcr bereits bestehende Unternehmen dieser Rechtsform geben muss.<\/p>\n<p><strong>Ausblick<\/strong><\/p>\n<p>Die neue Koalition schafft mit diesen Zielen der Mitbestimmungsst\u00e4rkung akuten Handlungsbedarf f\u00fcr Unternehmen. Da die \u201eVermeidungsgestaltungen\u201c der unternehmerischen Mitbestimmung von der neuen Bundesregierung viel bespielt sind, ist betroffenen Unternehmen ein schnelles Handeln anzuraten. Die Inhalte des Koalitionsvertrages zeigen deutlich, dass es in der 20. Wahlperiode h\u00f6chstwahrscheinlich zu einer Reform des Rechts der deutschen Unternehmensmitbestimmung kommen wird, die sich auch jeder Ebene auswirken wird.<\/p>\n<p>Aufgrund des eindeutigen europarechtlichen Grundsteins und der fehlenden nationalen Regelungskompetenz erscheint eine Versch\u00e4rfung der Mitbestimmung auf Ebene der SE allein durch den deutschen Gesetzgeber jedoch schwer vorstellbar. Hier wird ein Rechts\u00e4nderungsakt auf europ\u00e4ischer Ebene erforderlich werden, der einen gemeinsamen Konsens der EU-Mitgliedstaaten bedarf. Die Umsetzung der gesetzten Ziele wird daher mehr Zeit als die anstehende Legislaturperiode in Anspruch nehmen. Die Schlie\u00dfung der Drittelbeteiligungsl\u00fccke sowie die Erstreckung der Mitbestimmung auf Auslandsgesellschaften ist dagegen schon bald zu erwarten. Die SE bleibt also weiterhin eine probate Rechtsform. Neben den zu erwartenden fehlenden Mehrheiten zur \u00c4nderung der Mitbestimmungsregelungen bei der SE auf europ\u00e4ischer Ebene, sprechen auch die weiteren Vorz\u00fcge dieser Rechtsform, insbesondere aus Sicht des Steuerrechts und der Governance weiterhin f\u00fcr die SE.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Seit Ende November 2021 ist der Koalitionsvertrag der nun regierenden Ampelkoalition ver\u00f6ffentlicht. Damit entsteht nun auch ein Bild \u00fcber die Vorhaben der Legislative in den n\u00e4chsten vier Jahren. 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