{"id":9073,"date":"2022-02-04T17:07:06","date_gmt":"2022-02-04T16:07:06","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/?p=9073"},"modified":"2022-02-04T17:10:03","modified_gmt":"2022-02-04T16:10:03","slug":"die-orientierungshilfe-telemedien-2021-standpunkte-der-dsk-zum-ttdsg","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2022\/02\/04\/die-orientierungshilfe-telemedien-2021-standpunkte-der-dsk-zum-ttdsg\/","title":{"rendered":"Die Orientierungshilfe Telemedien 2021 \u2013 Standpunkte der DSK zum TTDSG"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_9074\" style=\"width: 256px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-9074\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\" wp-image-9074\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2022\/02\/srd_mehl_schuermann-440x227.jpg\" alt=\"\" width=\"246\" height=\"130\" \/><p id=\"caption-attachment-9074\" class=\"wp-caption-text\">RA Kathrin Sch\u00fcrmann \/ RA Thorsten Mehl, SCH\u00dcRMANN ROSENTHAL DREYER Rechtsanw\u00e4lte<\/p><\/div>\n<p>Zum 1.12.2021 ist das Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz (TTDSG) in Kraft getreten. Eine der wesentlichen Regelungen ist \u00a7 25 TTDSG, der die Einwilligung in den Einsatz von Cookies und \u00e4hnlichen Technologien betrifft. Zur Einholung der Einwilligung nutzen Unternehmen i.d.R. ein entsprechendes Banner, das z.B. auf der Webseite oder der App, platziert wird. In einer <a href=\"https:\/\/datenschutzkonferenz-online.de\/media\/oh\/20211220_oh_telemedien.pdf\">Orientierungshilfe<\/a> vom 20.12.2021 gibt die Datenschutzkonferenz (DSK) u.a. Hinweise zur Ausgestaltung eines solchen Einwilligungsbanners (vgl. dazu auch <a href=\"https:\/\/research.owlit.de\/document\/b0305602-ebf8-3daa-9053-0e1773bd4d37\">Sch\u00fcrmann\/Mehl in DB 2022 Heft 5, M18<\/a>). Die wesentlichen Ansichten werden im Folgenden besprochen.<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Beim Einsatz von Cookies und \u00e4hnlichen Technologien m\u00fcssen Unternehmen die Pflicht zur Einholung einer Einwilligung nach \u00a7 25 Abs. 1 TTDSG beachten, es sei denn, es greift eine Ausnahme nach \u00a7\u00a025 Abs. 2 TTDSG. Die Einwilligung nach \u00a7\u00a025 TTDSG betrifft den Zugriff auf und die Speicherung von Informationen auf einem Endger\u00e4t, wobei sie den Anforderungen aus Art.\u00a04 Nr. 11, Art.\u00a07 DSGVO gen\u00fcgen muss.<\/p>\n<p><strong>Zum Bannerinhalt<\/strong><\/p>\n<p>Zum Inhalt des Banners f\u00fchrt die DSK aus, dass zumindest jegliche Speicher- und Ausleseaktivit\u00e4t transparent und nachvollziehbar dargelegt werden m\u00fcsse. Sie nennt einige Beispiele zum Inhalt, trifft jedoch keine Aussagen zum genauen Umfang der zu vermittelnden Informationen oder zur Ebene im Banner auf der die Informationen mitgeteilt werden sollten. Wird mit dem Banner neben der Einwilligung nach dem TTDSG ebenfalls eine nachgelagerte Datenverarbeitung personenbezogener Daten nach der DSGVO abgefragt, m\u00fcssen die ma\u00dfgeblichen Regelungen der beiden Gesetze, so die DSK, separat genannt werden. Banner, die mehr als eine Ebene enthalten, seien grunds\u00e4tzlich zul\u00e4ssig. Bei einer Zustimmen-M\u00f6glichkeit auf erster Ebene, m\u00fcssten dann aber auch dort bereits so umfassende Informationen zur Verf\u00fcgung gestellt werden, dass der Umfang der Einwilligung erkennbar ist. Die leicht verst\u00e4ndliche und pr\u00e4zise Darstellung dieser Informationen wird wohl in der Praxis eine gro\u00dfe Herausforderung. F\u00fcr die Aus\u00fcbung des Widerrufs der Einwilligung m\u00fcsse, nach Auffassung der DSK, ein Direktlink oder Icon auf der Webseite implementiert werden.<\/p>\n<p><strong>Das Banner-Layout<\/strong><\/p>\n<p>Die DSK nimmt ebenfalls Stellung zu den konkreten Buttonbezeichnungen. Sie ist der Ansicht, dass Schriftz\u00fcge wie z.B. \u201eZustimmen\u201c h\u00e4ufig nicht ausreichen w\u00fcrden, wenn aus dem begleitenden Informationstext nicht eindeutig hervorgeht, wozu konkret eingewilligt wird. \u201eAlles akzeptieren\u201c sollte den Anforderungen der DSK hingegen gen\u00fcgen. Die konkrete Platzierung und Gestaltung der Ablehnen-M\u00f6glichkeit ist f\u00fcr viele Unternehmen von gro\u00dfem Interesse. Diese d\u00fcrfe nach DSK-Ansicht keinen messbaren Mehraufwand an Klicks gegen\u00fcber der Einwilligung haben. Es komme auf einen gleichwertigen Kommunikationseffekt an, der nicht erreicht w\u00fcrde, wenn die Handlungsoptionen zwischen Ablehnen und Zustimmen nicht gleichwertig w\u00e4ren.<\/p>\n<p><strong>Fazit<\/strong><\/p>\n<p>Die Orientierungshilfe formuliert an einigen Stellen klare Vorgaben. An anderen wiederum scheint weiterhin viel Raum f\u00fcr die Gestaltung eines Banners zu sein. Die Ansichten der DSK sind nicht rechtsverbindlich, k\u00f6nnen aber von Gerichten als Orientierungspunkt herangezogen werden. Um sich nicht der Gefahr von Sanktionen auszusetzen, sollten sich Unternehmen vertieft mit den Ausf\u00fchrungen der DSK befassen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Zum 1.12.2021 ist das Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz (TTDSG) in Kraft getreten. Eine der wesentlichen Regelungen ist \u00a7 25 TTDSG, der die Einwilligung in den Einsatz von Cookies und \u00e4hnlichen Technologien betrifft. 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