{"id":9089,"date":"2022-02-22T16:38:22","date_gmt":"2022-02-22T15:38:22","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/?p=9089"},"modified":"2022-02-22T16:38:22","modified_gmt":"2022-02-22T15:38:22","slug":"zeitwertkonten-doch-ein-steuersparmodell-fuer-beherrschende-gesellschafter-geschaeftsfuehrerinnen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2022\/02\/22\/zeitwertkonten-doch-ein-steuersparmodell-fuer-beherrschende-gesellschafter-geschaeftsfuehrerinnen\/","title":{"rendered":"Zeitwertkonten \u2013 (doch) ein Steuersparmodell f\u00fcr beherrschende Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer*innen?"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_8201\" style=\"width: 161px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-8201\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\" wp-image-8201\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2018\/07\/Thomas_Frank_V1-440x440.jpg\" alt=\"\" width=\"151\" height=\"151\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2018\/07\/Thomas_Frank_V1-440x440.jpg 440w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2018\/07\/Thomas_Frank_V1-168x168.jpg 168w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2018\/07\/Thomas_Frank_V1-768x768.jpg 768w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2018\/07\/Thomas_Frank_V1-755x755.jpg 755w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2018\/07\/Thomas_Frank_V1-300x300.jpg 300w\" sizes=\"(max-width: 151px) 100vw, 151px\" \/><p id=\"caption-attachment-8201\" class=\"wp-caption-text\">RA Dr. Thomas Frank, Hogan Lovells, M\u00fcnchen<\/p><\/div>\n<p>Eine aktuelle Entscheidung des Hessischen Finanzgerichts (4 K 1476\/20) bringt Bewegung in die Diskussion um Zeitwertkonten f\u00fcr beherrschende Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer*innen (GGF). Ein Zeitwertkonto f\u00fchrt nicht zu einer verdeckten Gewinnaussch\u00fcttung \u2013 wenn ein paar Voraussetzungen beachtet werden. Damit k\u00f6nnen Zeitwertkonten auch zu einem Modell f\u00fcr beherrschende GGF werden.<!--more--><\/p>\n<p><strong>Einschr\u00e4nkungen im Zeitwertkonto f\u00fcr GGF<\/strong><\/p>\n<p>Durch Einbringung von Entgelt im Wege der Gehaltsumwandlung k\u00f6nnen auch GGF \u00fcber eine Kapitalanlage ein Wertguthaben ansparen, um damit sp\u00e4tere Freistellungen zu finanzieren. Allerdings d\u00fcrfen GGF ihre Wertguthaben nur zur Finanzierung eines vorgezogenen Ruhestands verwenden. Zudem m\u00fcssen die Gesellschafter*innen die GGF dann ab Beginn des vorgezogenen Ruhestands von ihren Pflichten als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer*in entbinden und das Handelsregister entsprechend korrigieren. Dann seien nach Ansicht des Hessischen Finanzgerichts Einzahlungen beherrschender GGF keine verdeckte Gewinnaussch\u00fcttung. Ein Urteil des BFH aus dem Jahr 2015 (BStBl II 2016, 489) schien dagegen in eine andere Richtung zu deuten als jetzt das Hessische Finanzgericht.<\/p>\n<p><strong>Aufgabenbild von Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer*innen<\/strong><\/p>\n<p>Ob eine verdeckte Gewinnaussch\u00fcttung vorliegt oder nicht, richtet sich danach, ob die Zahlung durch das Gesellschaftsverh\u00e4ltnis veranlasst ist. Dies ist regelm\u00e4\u00dfig der Fall, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem*r Gesellschafter*in einen Verm\u00f6gensvorteil zuwendet, den sie bei der Sorgfalt eines*r ordentlichen und gewissenhaften Gesch\u00e4ftsleiter*in Nichtgesellschafter*innen nicht gew\u00e4hrt h\u00e4tte. Es ist also ein Fremdvergleich anzustellen.<\/p>\n<p>Ein Zeitwertkonto ist im Grundsatz mit dem Aufgabenbild und der Organstellung von Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer*innen nicht vereinbar. Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer*innen sind allzust\u00e4ndig und tragen eine Gesamtverantwortung f\u00fcr das Unternehmen. Die Arbeit kann nicht in Stunden pro Arbeitstag gemessen werden. Dem widerspr\u00e4che eine Freistellung durch Zweitwertkonto. Dies w\u00e4re \u2013 zeitversetzt \u2013 quasi eine Abgeltung von \u00dcberstunden. Daher w\u00fcrden ordentliche und gewissenhafte Gesch\u00e4ftsleiter*innen mit Fremdgesch\u00e4ftsf\u00fchrer*innen eine solche Vereinbarung kaum treffen. Eine Vereinbarung zu Zeitwertkonten mit beherrschenden GGF f\u00fchrt deshalb in der Regel zu einer verdeckten Gewinnaussch\u00fcttung.<\/p>\n<p>Doch weist das Hessische Finanzgericht darauf hin, dass aufgrund der vorgenannten Einschr\u00e4nkungen f\u00fcr GGF weder eine Bemessung der Arbeitsstunden, noch ein teilweiser Ausstieg aus der aktiven Arbeitsphase erfolgen w\u00fcrde. GGF k\u00f6nnten das Wertguthaben nur f\u00fcr einen vorgezogenen Ruhestand verwenden und w\u00fcrden dann als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer*in abberufen. Wirtschaftlich betrachtet w\u00fcrden GGF mit dem Zeitwertkonto \u00fcber eigenes (k\u00fcnftiges) Verm\u00f6gen disponieren und sich eine Altersversorgung finanzieren. Daher lehnte das Hessische Finanzgericht eine verdeckte Gewinnaussch\u00fcttung ab.<\/p>\n<p><strong>Zufluss von Einnahmen bei beherrschenden GGF<\/strong><\/p>\n<p>Die Gehaltsumwandlung und Einzahlung in das Wertguthaben f\u00fchrt dann noch nicht zu einkommenssteuerpflichtigen Einnahmen der beherrschenden GGF. Die Steuerpflicht entsteht erst mit Zufluss. Daf\u00fcr muss der*die Empf\u00e4nger*in wirtschaftlich \u00fcber das Arbeitsentgelt verf\u00fcgen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Bei beherrschenden GGF reicht es allerdings aus, wenn Zahlungen f\u00e4llig sind. Ob Einzahlungen in ein Zeitwertkonto &#8222;f\u00e4llige&#8220; Verg\u00fctung sind, lie\u00df der BFH bislang unbeantwortet. Die F\u00e4lligkeit kann aber jedenfalls durch eine wirksame und auch fremd\u00fcbliche Vereinbarung aufgeschoben werden. Somit wird mit den entsprechenden Vereinbarungen zum Zeitwertkonto auch sichergestellt, dass nicht schon im Zeitpunkt der Einzahlungen ein f\u00e4lliger und damit einkommenssteuerpflichtiger Anspruch besteht.<\/p>\n<p><strong>Gestaltungsvarianten f\u00fcr Zeitwertkonten beherrschender GGF?<\/strong><\/p>\n<p>Nach den Vorgaben des Hessischen Finanzgerichts muss die Nutzung von Zeitwertkonten beschr\u00e4nkt werden auf den Vorruhestand und GGF m\u00fcssen als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer*in abberufen werden. Weitere Gestaltungsvarianten erscheinen problematisch.<\/p>\n<p><em>Gehaltsumwandlung beherrschender GGF<\/em><\/p>\n<p>Die Finanzierung der Zeitwertkonten durch Gehaltsumwandlung wird anerkannt. Unterbleiben sollten aber Gehaltsanhebungen vor Beginn der Gehaltsumwandlung. Dies w\u00fcrde nicht mehr einem Fremdvergleich standhalten. Dasselbe gilt f\u00fcr die Umwandlung des gesamten Gehalts.<\/p>\n<p><em>Teilweise Freistellungen<\/em><\/p>\n<p>Wird beherrschenden GGF die M\u00f6glichkeit einer teilweiser Freistellung einger\u00e4umt, f\u00fchrt dies zu einer verdeckten Gewinnaussch\u00fcttung. Denn auch ein teilweiser Ausstieg aus der aktiven Arbeitsphase ist mit der Organstellung nicht vereinbar.<\/p>\n<p><em>Allzust\u00e4ndigkeit von Mitgesch\u00e4ftsf\u00fchrer*innen<\/em><\/p>\n<p>Die Allzust\u00e4ndigkeit von Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer*innen hat der BFH bislang f\u00fcr Alleingesch\u00e4ftsf\u00fchrer*innen angenommen, so dass man in Betracht ziehen k\u00f6nnte, bei mehreren GGF keine verdeckte Gewinnaussch\u00fcttung anzunehmen. Doch auch bei mehreren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer*innen bleibt der*die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer*in in der Gesamtverantwortung und formal umfassend zust\u00e4ndig (vgl. \u00a7 37 Abs. 2 GmbHG, \u00a7 43 GmbHG). Der BFH begr\u00fcndet die Allzust\u00e4ndigkeit aber damit, dass Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer*innen die notwendigen Arbeiten auch dann erledigen m\u00fcssten, wenn dies einen Einsatz au\u00dferhalb der \u00fcblichen Arbeitszeiten oder \u00fcber diese hinaus erfordert. Wenn diese Arbeit aber faktisch von einem*einer anderen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer*in \u00fcbernommen werden kann, mag auch eine Freistellung eines*r Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer*in mit dessen*deren Aufgabenbild vereinbart erscheinen. Formalrechtliche Risken aufgrund der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerstellung m\u00fcssten jedenfalls im Innenverh\u00e4ltnis der Gesellschaft geregelt werden. Allerdings hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (1 K 1381\/14) die Allzust\u00e4ndigkeit auch bei mehreren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer*innen angenommen.<\/p>\n<p><strong>Zukunft der Zeitwertkonten f\u00fcr beherrschende GGF<\/strong><\/p>\n<p>Die Entscheidung des Hessischen Finanzgerichts ist schl\u00fcssig und ber\u00fccksichtigt die Umst\u00e4nde des Einzelfalles. Somit er\u00f6ffnet sich auch f\u00fcr beherrschende GGF die M\u00f6glichkeit, von Zeitwertkonten zu profitieren. Die Entscheidung ist aber noch nicht rechtkr\u00e4ftig. Es wurde Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, so dass m\u00f6glicherweise der BFH ein letztes Wort spricht.<\/p>\n<p>Die Finanzverwaltung geht bislang davon aus, dass Vereinbarungen \u00fcber die Einrichtung von Zeitwertkonten mit beherrschenden GGF ohne Ausnahmen zu einer verdeckten Gewinnaussch\u00fcttung f\u00fchren (BMF-Schreiben vom 8. August 2019, BStBl. I 2019, 874). Daher m\u00fcsste ggf. auch die Finanzverwaltung ihre Auffassung \u00fcberpr\u00fcfen, damit solche F\u00e4lle nicht jeweils vor Gericht durchgesetzt werden m\u00fcssen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Eine aktuelle Entscheidung des Hessischen Finanzgerichts (4 K 1476\/20) bringt Bewegung in die Diskussion um Zeitwertkonten f\u00fcr beherrschende Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer*innen (GGF). Ein Zeitwertkonto f\u00fchrt nicht zu einer verdeckten Gewinnaussch\u00fcttung \u2013 wenn ein paar Voraussetzungen beachtet werden. 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