{"id":9101,"date":"2022-03-16T16:44:35","date_gmt":"2022-03-16T15:44:35","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/?p=9101"},"modified":"2022-03-16T16:44:35","modified_gmt":"2022-03-16T15:44:35","slug":"doch-nicht-nur-easy-rider-anspruch-von-fahrradlieferanten-auf-dienstfahrrad-und-diensthandy","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2022\/03\/16\/doch-nicht-nur-easy-rider-anspruch-von-fahrradlieferanten-auf-dienstfahrrad-und-diensthandy\/","title":{"rendered":"Doch nicht nur \u201eEasy Rider\u201c \u2013 Anspruch von Fahrradlieferanten auf Dienstfahrrad und Diensthandy"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_8464\" style=\"width: 169px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-8464\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\" wp-image-8464\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2019\/06\/Kamann_Jannis_V1-440x582.jpg\" alt=\"\" width=\"159\" height=\"207\" \/><p id=\"caption-attachment-8464\" class=\"wp-caption-text\">RA\/FAArbR Dr. Jannis Kamann, Partner bei michels.pmks Rechtsanw\u00e4lte in K\u00f6ln<\/p><\/div>\n<p>Sie sind un\u00fcbersehbar und geh\u00f6ren fest zum typischen Stadtbild von Gro\u00dfst\u00e4dten: die farbig uniformierten Fahrer und Fahrerinnen ( sog. \u201eRider\u201c) der diversen Lieferdienste, die in ihren gro\u00dfen R\u00fccks\u00e4cken mittlerweile nicht mehr nur Pizza, Pasta und Sushi ausliefern, sondern auch den spontanen Einkauf der urbanen Stadtbewohner \u00fcbernehmen. Die jungen Unternehmen mit ihren in der Regel jungen Ridern stellen dabei in letzter Zeit das alte Arbeitsrecht auf die Probe, sei es in Fragen der Mitbestimmung oder wie in einem Fall den das Bundesarbeitsgericht (BAG) zuletzt zu entscheiden hatte, bei der Frage der Ausstattung der Rider mit Arbeitsmitteln. Denn wie so oft in der Start-Up und Gr\u00fcnderszene stellt sich die Frage, ob die innovativen und modernen Arbeitsformen den bestehenden Regeln und Gesetzen entsprechen.<!--more--><\/p>\n<p>Die Grundidee liest sich dabei auch zun\u00e4chst charmant. Als Rider braucht man neben starken Waden, Ausdauer, Unerschrockenheit, Wetterfestigkeit, Rucksack und Uniform letztlich nur ein Fahrrad und ein Smartphone. Bis auf die Uniform und Rucksack verf\u00fcgen die meisten jungen Menschen (vielfach Studierende) in Gro\u00dfst\u00e4dten \u00fcber all dies. Die Unternehmen hingegen verf\u00fcgen \u00fcber die Plattformen und die Struktur und haben ein Interesse daran, ihren dar\u00fcberhinausgehenden Betriebsmittel \u2013 und Kosteneinsatz so gering wie m\u00f6glich zu halten. Daher ist es oftmals so, dass sie auf die bei den Arbeitnehmern ohnehin vorhandenen Arbeitsmittel Fahrrad und Smartphone zur\u00fcckgreifen. Es war daher nur eine Frage der Zeit, dass irgendwann die Arbeitsgerichtsbarkeit dar\u00fcber entscheiden musste, ob und wie diese Praxis zul\u00e4ssig ist. In einem nunmehr vom BAG entschiedenen Fall war es so, dass der Arbeitgeber den bei ihm besch\u00e4ftigten Ridern f\u00fcr den Einsatz ihrer Fahrr\u00e4der keine Kompensation, sondern lediglich eine Reparaturgutschrift von 0,25 Euro je gearbeiteter Stunde gew\u00e4hrte, die zudem ausschlie\u00dflich bei einem von ihm bestimmten Unternehmen eingel\u00f6st werden konnte. F\u00fcr die Nutzung des Mobiltelefons erbrachte er keine gesonderte Zahlung. Es war nun am BAG die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit einer solchen Vereinbarung zu \u00fcberpr\u00fcfen.<\/p>\n<p><strong>Die Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts<\/strong><\/p>\n<p>Mit Urteil vom 10.11.2021 (Aktenzeichen: 5 AZR 334\/21) entschied das BAG, wenig \u00fcberraschend, dass ein als Rider besch\u00e4ftigten Arbeitnehmer aus \u00a7 611a Abs. 1 BGB i.V.m. dem Arbeitsvertrag gegen\u00fcber seinem Arbeitgeber einen Anspruch auf Bereitstellung eines geeigneten Fahrrads und Mobilfunkger\u00e4ts als essentielle, geeignete Arbeitsmittel hat.<\/p>\n<p>Den arbeitsvertraglichen Anspruch auf Bereitstellung geeigneter essentieller Arbeitsmittel h\u00e4tten die Parteien auch nicht wirksam vertraglich abbedungen. Zwar sei vereinbart worden, dass der Rider sein eigenes Fahrrad und sein eigenes Mobiltelefon f\u00fcr die vertraglich vorgesehene T\u00e4tigkeit nutze. Diese Abweichung vom gesetzlichen Leitbild, wonach der Arbeitgeber die essentiell erforderlichen Arbeitsmittel bereitzustellen hat und der Arbeitnehmer nur verpflichtet ist, dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft zur Verf\u00fcgung zu stellen, halte aber einer arbeitsrechtlichen Inhaltskontrolle nach \u00a7\u00a7 307 ff. BGB nicht stand. Denn das Interesse des Arbeitgebers, von Anschaffungs- und Betriebskosten f\u00fcr Mobiltelefone und Fahrr\u00e4der entlastet zu werden, k\u00f6nne eine Abweichung vom gesetzlichen Leitbild nicht rechtfertigen, zumal der gesetzliche Schutzzweck auch nicht auf andere Weise sichergestellt sei. Der beklagte Arbeitgeber trage aufgrund der getroffenen Vereinbarung auch nicht das Risiko f\u00fcr Verschlei\u00df, Wertverfall, Verlust und Besch\u00e4digung der vom Arbeitgeber einbrachten Arbeitsmittel.\u00a0 Letztlich entlaste er sich damit auf Kosten des Arbeitnehmer von Risiken, die dieser nunmehr kompensationslos zu tragen habe. Dabei falle auch ins Gewicht, dass die Arbeitsleistung als Fahrradlieferant ganzj\u00e4hrig und wetterunabh\u00e4ngig zu erbringen sei und der Arbeitnehmer daher sein Fahrrad und sein Mobiltelefon auch bei Regen und N\u00e4sse einsetzen und damit Witterungsverh\u00e4ltnissen aussetzen m\u00fcsse, die er ansonsten h\u00e4tte meiden k\u00f6nnen. Das BAG stellt zudem klar, dass es diesem Zusammenhang unerheblich sei, dass die typischerweise beteiligten Vertragspartner ohnehin im Besitz eines internetf\u00e4higen Mobiltelefons und eines Fahrrads seien. Dies m\u00f6ge zwar zutreffen, \u00e4ndere aber nichts daran, dass diese privaten Gegenst\u00e4nde der Besch\u00e4ftigten einerseits einer erh\u00f6hten Abnutzung und dem Risiko von Verlust und Besch\u00e4digung bei Aus\u00fcbung der T\u00e4tigkeit unterl\u00e4gen und andererseits der Arbeitgeber hierdurch einen nicht unerheblichen finanziellen Vorteil erlange.<\/p>\n<p>Das BAG stellte allerdings klar, dass die benachteiligende Wirkung der von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung abweichenden und mit diesen nicht zu vereinbarenden Allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen, durchaus auch durch anderweitige Vorteile kompensiert werden k\u00f6nne. Eine solche Kompensation sei jedenfalls in engen Grenzen zul\u00e4ssig, wenn zwischen der benachteiligenden Klausel und dem zugestandenen Vorteil ein sachlicher Zusammenhang bestehe und der anderweitige Vorteil auch vom Gewicht her geeignet sei, einen angemessenen Ausgleich zu bieten. Dies sei aber vorliegend nicht der Fall gewesen, die Reparaturgutschrift erf\u00fclle diese Voraussetzungen nicht, insbesondere da die Rider \u00fcber das Geld nicht frei verf\u00fcgen k\u00f6nnten und auf das Leistungsspektrum, die Angebote und die Preise des vom Arbeitgeber bestimmten Unternehmens festgelegt sei.<\/p>\n<p><strong>Praxishinweise<\/strong><\/p>\n<p>Die Entscheidung des BAG ist angesichts des vorliegenden Sachverhalt wenig \u00fcberraschend. Arbeitgeber k\u00f6nnen nicht ohne Weiteres ihre Betriebsrisiken auf Arbeitnehmer abw\u00e4lzen, ohne diese daf\u00fcr angemessen zu kompensieren. Dies gilt insbesondere f\u00fcr die Stellung von Arbeitsmitteln, f\u00fcr die der Arbeitgeber verantwortlich ist und bleibt. Das BAG untersagt aber, und auch das ist richtig, nicht generell, dass Arbeitnehmer ihre Arbeitsmittel auch selbst einbringen k\u00f6nnen, sondern l\u00e4sst den Arbeitsvertragsparteien einen gewissen Handlungsspielraum. In diesen F\u00e4llen verlangt die Rechtsprechung allerding, dass der Vorteil, den der Arbeitnehmer daf\u00fcr erh\u00e4lt, dass er sein Privateigentum zur Erbringung seiner Arbeitsleistung zur Verf\u00fcgung stellt, angemessen ist und in einem sachlichen Zusammenhang zur Arbeitsleistung steht. Dies ist auch aus Nachhaltigkeitsgesichtspunkten zu begr\u00fc\u00dfen. Denn es macht ja grunds\u00e4tzlich Sinn, dass nicht noch zus\u00e4tzliche Arbeitsmittel, z.B. Fahrr\u00e4der und Mobilfunkger\u00e4te angeschafft und produziert werden m\u00fcssen, wenn diese ohnehin vorhanden sind. Dies darf aber nicht einseitig zu Lasten der Arbeitnehmer gehen, die diese Arbeitsmittel ja angeschafft haben und unterhalten. Leider verh\u00e4lt sich das Urteil des BAG nicht dazu, wann eine Kompensation tats\u00e4chlich angemessen ist. Daher steht zu erwarten, dass die betroffenen Unternehmen, wenn sie daran festhalten, das die Arbeitnehmer die Arbeitsmittel stellen, nunmehr ihre Vertr\u00e4ge anpassen m\u00fcssen und werden. Ob dann aber der wahrscheinlich vereinbarte Kompensationsbetrag (25,- \u20ac; 30,- \u20ac; 50,- \u20ac ?) angemessen ist, werden die Arbeitsgerichte in naher Zukunft wohl wieder zu entscheiden haben. Interessant ist dies dann aber nicht nur f\u00fcr diesen besonderen Teilbereich des Arbeitslebens. Denn die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine angemessene Kompensation vertraglich vereinbart werden kann, ist f\u00fcr die Verg\u00fctungspraxis allgemein von hoher Bedeutung, beispielsweise bei der Ausstattung von Home-Office Arbeitspl\u00e4tzen. Die Pandemie wird daf\u00fcr sorgen, dass zuk\u00fcnftig noch mehr Menschen im Home-Office arbeiten werden. W\u00e4hrend die IT-Ausstattung meist von den Arbeitgebern getragen wird, sehen nicht alle Home-Office-Regelungen eine Kompensation f\u00fcr laufende Kosten, wie Internet- und Stromkosten oder die Nutzung von privaten Einrichtungsgegenst\u00e4nden vor. Angesichts steigender Verbraucher- und Energiepreise ist es aber nur eine Frage der Zeit, dass die Kosten\u00fcbernahme zu arbeitsrechtlichen Konflikten f\u00fchrt. Es sollte daher bereits jetzt Aufgabe der (Arbeitsrechts- und Personal-) Praxis sein, Modelle zu entwickeln, mit denen eine Kompensation der von Arbeitnehmern eingebrachten Arbeitsmitteln zuk\u00fcnftig rechtm\u00e4\u00dfig vereinbart werden kann.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Sie sind un\u00fcbersehbar und geh\u00f6ren fest zum typischen Stadtbild von Gro\u00dfst\u00e4dten: die farbig uniformierten Fahrer und Fahrerinnen ( sog. \u201eRider\u201c) der diversen Lieferdienste, die in ihren gro\u00dfen R\u00fccks\u00e4cken mittlerweile nicht mehr nur Pizza, Pasta und Sushi ausliefern, sondern auch den &hellip; <a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2022\/03\/16\/doch-nicht-nur-easy-rider-anspruch-von-fahrradlieferanten-auf-dienstfahrrad-und-diensthandy\/\">Weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":304378,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[2241,46291],"tags":[59460,59459,1856,39617],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/9101"}],"collection":[{"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/wp-json\/wp\/v2\/users\/304378"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=9101"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/9101\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":9102,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/9101\/revisions\/9102"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=9101"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=9101"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=9101"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}