{"id":9105,"date":"2022-04-01T00:18:12","date_gmt":"2022-03-31T22:18:12","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/?p=9105"},"modified":"2022-04-01T00:18:12","modified_gmt":"2022-03-31T22:18:12","slug":"klarheit-zur-leiharbeit","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2022\/04\/01\/klarheit-zur-leiharbeit\/","title":{"rendered":"Klarheit zur Leiharbeit"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_9104\" style=\"width: 235px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-9104\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\" wp-image-9104\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2022\/04\/Haeusser_Christian_CRH-440x293.jpg\" alt=\"\" width=\"225\" height=\"152\" \/><p id=\"caption-attachment-9104\" class=\"wp-caption-text\">Dr. Christian H\u00e4u\u00dfer ist Fachanwalt f\u00fcr Arbeitsrecht und Counsel in der Arbeitsrechtspraxis der international t\u00e4tigen Wirtschaftskanzlei Hengeler Mueller in Frankfurt am Main.<\/p><\/div>\n<p>Der Europ\u00e4ische Gerichtshof (EuGH) hat j\u00fcngst wichtige Rechtsfragen zur Leiharbeit beantwortet (Az. C-232\/20). Dazu geh\u00f6ren Aussagen zum vor\u00fcbergehenden Charakter der Leiharbeit und zu den Einsatzm\u00f6glichkeiten von Leiharbeitnehmern, zum Pr\u00fcfrahmen f\u00fcr missbr\u00e4uchliche Leiharbeit sowie zu den M\u00f6glichkeiten der Abweichung von der \u00dcberlassungsh\u00f6chstdauer.<!--more--><\/p>\n<p>In dem zugrundeliegenden Sachverhalt war ein Leiharbeitnehmer 55 Monate auf demselben Arbeitsplatz eines entleihenden Unternehmens eingesetzt. Die Besch\u00e4ftigung des Leiharbeitnehmers erfolgte auf einem Dauerarbeitsplatz des Entleihers. Vor dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg klagt der Leiharbeiter darauf, dass durch den Einsatz ein Arbeitsverh\u00e4ltnis mit dem entleihenden Unternehmen zustande gekommen sei. Das sah der EuGH in seiner Entscheidung anders. Aus der Richtlinie 2008\/104\/EG \u00fcber Leiharbeit kann demnach kein subjektives Recht des Leiharbeitnehmers auf Begr\u00fcndung eines Arbeitsverh\u00e4ltnisses mit dem Entleiher abgeleitet werden. Zwar fingiert die derzeitige Fassung des deutschen Arbeitnehmer\u00fcberlassungsgesetzes im Fall einer \u00dcberschreitung der zul\u00e4ssigen \u00dcberlassungsh\u00f6chstdauer das Zustandekommen eines Arbeitsverh\u00e4ltnisses mit dem Entleiher, sofern der Leiharbeitnehmer sich nicht f\u00fcr ein Festhalten an seinem Arbeitsverh\u00e4ltnis mit dem Verleiher entscheidet. F\u00fcr Altf\u00e4lle vor Einf\u00fchrung einer \u00dcberlassungsh\u00f6chstdauer, wie f\u00fcr den EuGH-Fall, war eine solche Sanktion im deutschen Recht jedoch nicht vorgesehen. H\u00e4tte der EuGH unter R\u00fcckgriff auf die Richtlinie 2008\/104\/EG \u00fcber Leiharbeit entschieden, dass in diesen F\u00e4llen ein Arbeitsverh\u00e4ltnis zum Entleiher als zustande gekommen gilt, so h\u00e4tte dies unabsehbare arbeitsrechtliche sowie steuer- und sozialversicherungsrechtliche Folgen gehabt.<\/p>\n<p><strong>Einsatzm\u00f6glichkeiten von Leiharbeitnehmern bleiben in den Grenzen missbr\u00e4uchlicher Leiharbeit unbeschr\u00e4nkt<\/strong><\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus schafft der EuGH in seinem Urteil Klarheit, wie der Begriff &#8222;vor\u00fcbergehend&#8220; in der Leiharbeitsrichtlinie zu verstehen ist. &#8222;Vor\u00fcbergehend&#8220; kennzeichnet danach nicht den Arbeitsplatz, auf dem ein Leiharbeitnehmer eingesetzt wird, sondern die zeitlich begrenzte \u00dcberlassung des Arbeitnehmers. Der Begriff ist mithin nicht arbeitsplatzbezogen, sondern personenbezogen zu verstehen. Leiharbeitnehmer d\u00fcrfen insofern nicht nur etwa in Vertretungssituationen, sondern auch auf Dauerarbeitspl\u00e4tzen eingesetzt werden, sofern die \u00dcberlassung zeitlich begrenzt (derzeit ununterbrochen f\u00fcr maximal 18 Monate) erfolgt und die Grenzen missbr\u00e4uchlicher Leiharbeit nicht \u00fcberschritten werden. Wann ein Fall missbr\u00e4uchlicher Leiharbeit vorliegt, ist anhand aller relevanten Umst\u00e4nde des Einzelfalls zu pr\u00fcfen, zu denen ausdr\u00fccklich auch die Branchenbesonderheiten z\u00e4hlen. Dies erm\u00f6glicht Einzelfallgerechtigkeit. Von besonderer Bedeutung f\u00fcr die Praxis ist dar\u00fcber hinaus, dass der EuGH in seinem Urteil klargestellt hat, dass die \u00dcberlassungsh\u00f6chstdauer des Arbeitnehmer\u00fcberlassungsgesetzes nicht nur durch Tarifvertr\u00e4ge der Zeitarbeitsbranche, sondern auch durch Tarifvertr\u00e4ge der Einsatzbranche verl\u00e4ngert werden kann. Freilich m\u00fcssen auch insoweit die Grenzen missbr\u00e4uchlicher Leiharbeit beachtet werden. Das hei\u00dft, unzul\u00e4ssig sind insbesondere aufeinanderfolgende \u00dcberlassungen ohne objektive Erkl\u00e4rung \u00fcber einen Zeitraum, der unter Ber\u00fccksichtigung aller Umst\u00e4nde des Einzelfalls nicht mehr als vor\u00fcbergehend betrachtet werden kann.<\/p>\n<p>Die Entscheidung des EuGH zur Leiharbeit ist sehr zu begr\u00fc\u00dfen. Sie schafft Klarheit, Rechtssicherheit und Einzelfallgerechtigkeit.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Europ\u00e4ische Gerichtshof (EuGH) hat j\u00fcngst wichtige Rechtsfragen zur Leiharbeit beantwortet (Az. C-232\/20). 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