{"id":9108,"date":"2022-04-01T13:17:00","date_gmt":"2022-04-01T11:17:00","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/?p=9108"},"modified":"2022-04-01T13:17:00","modified_gmt":"2022-04-01T11:17:00","slug":"weiter-home-oder-mehr-office-neue-corona-vorgaben-zum-betrieblichen-infektionsschutz","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2022\/04\/01\/weiter-home-oder-mehr-office-neue-corona-vorgaben-zum-betrieblichen-infektionsschutz\/","title":{"rendered":"Weiter Home oder mehr Office? Neue Corona-Vorgaben zum betrieblichen Infektionsschutz"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_9107\" style=\"width: 242px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-9107\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\" wp-image-9107\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2022\/04\/Mohnke_Single-440x239.png\" alt=\"\" width=\"232\" height=\"131\" \/><p id=\"caption-attachment-9107\" class=\"wp-caption-text\">Dr. Lars Mohnke, Partner, Hogan Lovells, M\u00fcnchen und Paul Single, Associate, Hogan Lovells, Frankfurt\/M.<\/p><\/div>\n<p>3G am Arbeitsplatz und die Homeoffice-Pflicht sind am 19.\u00a0M\u00e4rz 2022 ausgelaufen. Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-Arbeitsschutzverordnung) und die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel (Corona-Arbeitsschutzregel) sind weiterhin in Kraft. F\u00fcr die Arbeit im Betrieb\/B\u00fcro sind die Ma\u00dfnahmen zum Gesundheitsschutz daher nur wenig gelockert worden. Ein \u00dcberblick:<!--more--><\/p>\n<p><strong>Ende der 3G-Regelung am Arbeitsplatz<\/strong><\/p>\n<p>Die 3G-Regelung am Arbeitsplatz wurde aufgehoben. Mitarbeitende sind folglich nicht mehr dazu verpflichtet, einen Impf-, Genesenen- oder Testnachweis vorzulegen, um Zutritt zur Betriebsst\u00e4tte gew\u00e4hrt zu bekommen. Arbeitgeber sind ihrerseits nicht mehr dazu verpflichtet, die 3G-Nachweise der Mitarbeitenden zu kontrollieren. Abgesehen von wenigen Ausnahmen (z.B. in Krankenh\u00e4usern, Pflegeeinrichtungen, Arzt- und Zahnarztpraxen) entf\u00e4llt damit auch die Rechtsgrundlage f\u00fcr eine allgemeine Kontrolle. Mit dem Ende der 3G-Regelung gibt es auch keine Rechtsgrundlage mehr f\u00fcr die zwischenzeitliche Speicherung der \u201eG\u201c-Informationen. Diese sind folglich umgehend zu l\u00f6schen.<\/p>\n<p><strong>Ende der Homeoffice-Pflicht<\/strong><\/p>\n<p>Ebenfalls geendet hat die Homeoffice-Pflicht. Das weitere Angebot von Homeoffice muss aber im Rahmen der Gef\u00e4hrdungsbeurteilung als Ma\u00dfnahme zur Vermeidung von Infektionen im Betrieb gepr\u00fcft werden (\u00a7\u00a02 Abs.\u00a03 S.\u00a02 Nr.\u00a02 Corona-Arbeitsschutzverordnung).<\/p>\n<p><strong>\u00c4nderung des Infektionsschutzgesetzes <\/strong><\/p>\n<p>Das Infektionsschutzgesetz (<a href=\"https:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/ifsg\/\">IfSG<\/a>) ist erneut ge\u00e4ndert und angepasst worden. Es definiert nun den Impf-, Genesenen- bzw. Teststatus (\u00a7\u00a022a IfSG). Dies korrigiert die zwischenzeitliche Praxis, f\u00fcr den Impf- und Genesenenstatus auf Ver\u00f6ffentlichungen der Internetseiten des Robert-Koch- und Paul-Ehrlich-Instituts zu verweisen. Dies haben verschiedene Verwaltungsgerichten als nicht verfassungsgem\u00e4\u00df beurteilt und auch das Bundesverfassungsgericht hat hierzu erhebliche Bedenken ge\u00e4u\u00dfert. Der Genesenennachweis ist nun maximal 90\u00a0Tage g\u00fcltig.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus werden die M\u00f6glichkeiten der Bundesl\u00e4nder, Schutzma\u00dfnahmen zu erlassen, erheblich eingeschr\u00e4nkt. Als grundlegende Ma\u00dfnahmen sind nur noch eine Masken- und Testpflicht in ausgew\u00e4hlten Einrichtungen und Unternehmen, insbesondere des Gesundheitssektors, vorgesehen. Lediglich in sog. Hotspot-Gebieten k\u00f6nnen die L\u00e4nder auch zuk\u00fcnftig zu einer 3G-Regelung u.a. in Betrieben mit Publikumsverkehr verpflichten. Die Wiedereinf\u00fchrung einer Homeoffice-Pflicht ist nicht vorgesehen.<\/p>\n<p>An der zum 16.\u00a0M\u00e4rz 2022 in Kraft getretenen sog. einrichtungsbezogenen Impfpflicht, die insbesondere f\u00fcr Krankenh\u00e4user, Pflegeeinrichtungen, Arzt- und Zahnarztpraxen gilt, wird festgehalten (\u00a7\u00a020a IfSG). \u00dcber eine allgemeine Impfplicht in Deutschland wird auf politischer Ebene weiterhin hei\u00df diskutiert. Eine Entscheidung steht aber noch aus.<\/p>\n<p><strong>Aktualisierung der Corona-Arbeitsschutzverordnung und der Corona-Arbeitsschutzregel<\/strong><\/p>\n<p>Die <a href=\"https:\/\/www.bmas.de\/SharedDocs\/Downloads\/DE\/Gesetze\/Referentenentwuerfe\/ref-neufassung-sars-cov-2-arbeitsschutzverordnung-maerz-2022.pdf;jsessionid=83818B184E6E2919046AEFEEF2EA5056.delivery2-master?__blob=publicationFile&amp;v=3\">aktualisierte Corona-Arbeitsschutzverordnung<\/a> sieht f\u00fcr die Arbeit im Betrieb\/B\u00fcro nur wenige Lockerungen vor. Das Bundesministerium f\u00fcr Arbeit und Soziales (BMAS) hat hierzu <a href=\"https:\/\/www.bmas.de\/DE\/Corona\/Fragen-und-Antworten\/Fragen-und-Antworten-ASVO\/faq-corona-asvo.html\">FAQ<\/a> ver\u00f6ffentlicht.<\/p>\n<p>Es bleibt dabei, dass die Unternehmen eine Gef\u00e4hrdungsbeurteilung durchf\u00fchren und auf dieser Basis f\u00fcr ihre Betriebe passende Hygienekonzepte aufstellen m\u00fcssen (\u00a7\u00a02 Abs.\u00a01 Corona-Arbeitsschutzverordnung). Es besteht keine Pflicht mehr, Mitarbeitenden, die nicht ausschlie\u00dflich im Homeoffice arbeiten, zwei Tests pro Woche anzubieten. Allerdings muss im Rahmen der Gef\u00e4hrdungsbeurteilung gepr\u00fcft werden, ob weiterhin w\u00f6chentlich ein Test zur Verf\u00fcgung gestellt wird (\u00a7\u00a02 Abs.\u00a03 S.\u00a02 Nr.\u00a01 Corona-Arbeitsschutzverordnung). Das BMAS empfiehlt sogar, an zwei Tests pro Woche festzuhalten.<\/p>\n<p>Angesichts der aktuellen Infektionslage gilt auch im \u00dcbrigen, dass die Schutzma\u00dfnahmen im Betrieb\/B\u00fcro derzeit kaum erleichtert oder reduziert werden k\u00f6nnen. Dies gilt insbesondere f\u00fcr die Einhaltung eines Mindestabstands, die Gestaltung der Arbeitspl\u00e4tze und das Tragen von Masken in gemeinsam genutzten R\u00e4umlichkeiten und Bereichen.<\/p>\n<p>Einzelheiten regelt die Corona-Arbeitsschutzregel. Auch diese soll aktualisiert werden. Bis dahin gilt sie in ihrer aktuellen Fassung weiter (<a href=\"https:\/\/www.baua.de\/DE\/Angebote\/Rechtstexte-und-Technische-Regeln\/Regelwerk\/AR-CoV-2\/pdf\/AR-CoV-2.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=8\">Stand: 24. November 2021<\/a>). Da die Infektionszahlen weiterhin sehr hoch sind, sind umfangreiche Lockerungen auch insoweit nicht zu erwarten.<\/p>\n<p><strong>Fazit<\/strong><\/p>\n<p>3G am Arbeitsplatz und die Homeoffice-Pflicht sind Geschichte. Das ge\u00e4nderte Infektionsschutzgesetz und die ge\u00e4nderte Corona-Arbeitsschutzverordnung stellen die Eigenverantwortung wieder st\u00e4rker in den Fokus. F\u00fcr die Arbeit im Betrieb\/B\u00fcro m\u00fcssen die Gef\u00e4hrdungsbeurteilung und das Hygienekonzept an die weitere Entwicklung des Infektionsschutzgeschehens angepasst werden. Aufgrund der momentane Lage ist Vorsicht geboten und weitere Lockerungen werden derzeit kaum m\u00f6glich sein. Es ist zu hoffen, dass die Infektionszahlen im Fr\u00fchjahr schnell sinken und dann die Schutzma\u00dfnahmen gelockert werden k\u00f6nnen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>3G am Arbeitsplatz und die Homeoffice-Pflicht sind am 19.\u00a0M\u00e4rz 2022 ausgelaufen. Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-Arbeitsschutzverordnung) und die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel (Corona-Arbeitsschutzregel) sind weiterhin in Kraft. 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