{"id":9110,"date":"2022-04-04T14:43:00","date_gmt":"2022-04-04T12:43:00","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/?p=9110"},"modified":"2022-04-06T16:15:27","modified_gmt":"2022-04-06T14:15:27","slug":"whistleblower-als-kontrolleure-des-arbeitsrechts","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2022\/04\/04\/whistleblower-als-kontrolleure-des-arbeitsrechts\/","title":{"rendered":"Whistleblower als Kontrolleure des Arbeitsrechts?"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_7079\" style=\"width: 186px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-7079\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\" wp-image-7079\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2015\/05\/L\u00f6wisch_Manfred-440x575.jpg\" alt=\"\" width=\"176\" height=\"227\" \/><p id=\"caption-attachment-7079\" class=\"wp-caption-text\">Prof. Dr. Dr. h.c. Manfred L\u00f6wisch, Leiter der Forschungsstelle f\u00fcr Hochschularbeitsrecht an der Universit\u00e4t Freiburg und Rechtsanwalt in Lahr<\/p><\/div>\n<p>In Deutschland muss die Whistleblower-Richtlinie der EU vom 23. Oktober 2019 umgesetzt werden. Eigentlich h\u00e4tte die Umsetzung bis zum 17. Dezember 2021 erfolgen m\u00fcssen. Diese Frist hat der Gesetzgeber verstreichen lassen, so dass die EU-Kommission inzwischen gegen Deutschland (wie auch gegen 23 weitere Mitgliedsstaaten) ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet hat. Bundesjustizminister <em>Buschmann<\/em> will jetzt rasch einen Gesetzentwurf vorlegen. Es verweist dazu auf die Existenz von Vorarbeiten, die nur noch angepasst werden m\u00fcssten.<!--more--><\/p>\n<p>Mit diesen nur noch anzupassenden Vorarbeiten meint<em> Buschmann<\/em> ersichtlich den in der Gro\u00dfen Koalition gescheiterten <strong>Referentenentwurf<\/strong> eines Gesetzes f\u00fcr einen besseren Schutz hinweisgebender Personen sowie zur Umsetzung der Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verst\u00f6\u00dfe gegen das Unionsrecht melden. Dieser Referentenwurf (Bearbeitungsstand 26. November 2010) greift in seinem sachlichen Anwendungsbereich \u00fcber die Vorgaben der Richtlinie weit hinaus und betrifft so in vollem Umfang auch das Arbeitsrecht:<\/p>\n<p>Die Richtlinie beschr\u00e4nkt sich auf Verst\u00f6\u00dfe gegen das Unionsrecht in den Bereichen \u00f6ffentliches Auftragswesen, Finanzdienstleistungen, Produktsicherheit, Verkehrssicherheit, Umweltschutz, Strahlenschutz. Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit, Tiergesundheit und Tierschutz, \u00f6ffentliche Gesundheit, Verbraucherschutz sowie Schutz der Privatsph\u00e4re und personenbezogener Daten. Sie setzt zudem voraus, dass die Verst\u00f6\u00dfe in den Anwendungsbereich bestimmter in einem Anhang einzeln aufgef\u00fchrter Rechtsakte der Union fallen. Unmittelbare Ankn\u00fcpfungen an arbeitsrechtliche Regelungen enth\u00e4lt sie damit nicht.<\/p>\n<p>Von den Einschr\u00e4nkungen der Richtlinie weicht der Referentenentwurf in zweifacher Hinsicht ab. \u00a7 2 Absatz 1 Nr. 1 sieht ohne entsprechendes Vorbild in der Richtlinie pauschal den Schutz der Melder und Offenleger von Verst\u00f6\u00dfen vor, die <strong>straf- oder bu\u00dfgeldbewehrt<\/strong> sind. Hier habe der Gesetzgeber durch die Sanktionierung deutlich gemacht, dass ein nicht unerheblicher Versto\u00df vorliege. Deshalb sei es sachgerecht, hinweisgebende Personen zu sch\u00fctzen. \u00a7 2 Absatz 1 Nr. 2 sch\u00fctzt zwar Meldung und Offenlegung sonstiger Verst\u00f6\u00dfe gegen Gesetze, Rechtsverordnungen und sonstige Vorschriften ebenfalls nur, wenn sie einen der dort aufgez\u00e4hlten Bereiche betreffen. Die Regelung <strong>verzichtet<\/strong> aber auf die weitere Voraussetzung des Versto\u00dfes gegen eine <strong>ausdr\u00fcckliche genannte Vorschrift<\/strong>.<\/p>\n<p>Die in \u00a7 2 Absatz 1 Nr. 1 vorgesehene Ausweitung h\u00e4tte gravierende Auswirkungen zun\u00e4chst im <strong>Arbeitnehmerschutzrecht<\/strong>. Dieses enth\u00e4lt insbesondere im Arbeitsschutzgesetz, im Arbeitssicherheitsgesetz, im Arbeitszeitgesetz, in der Gewerbeordnung, im Arbeitnehmer\u00fcberlassungsgesetz, im Heimarbeitszeitgesetz, aber auch im Mindestlohngesetz und im Arbeitnehmerentsendegesetz zahlreiche Ordnungswidrigkeitstatbest\u00e4nde. Gemeinsam mit den Ordnungswidrigkeitstatbest\u00e4nden der Sozialgesetzb\u00fccher bilden sie ein dichtes Netz staatlicher Pr\u00e4vention und Sanktion der Verletzung von Arbeitnehmerrechten. Das beh\u00f6rdliche Einschreiten steht aber aus gutem Grund unter dem <strong>Vorbehalt des Opportunit\u00e4tsprinzips<\/strong>: Ob sie eine Ordnungswidrigkeit verfolgt, liegt nach \u00a7 47 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes \u00fcber Ordnungswidrigkeiten im pflichtgem\u00e4\u00dfen Ermessen der Beh\u00f6rde. Sie soll unter Abw\u00e4gung aller Umst\u00e4nde und unter Wahrung des Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsprinzips entscheiden, ob sie t\u00e4tig wird oder nicht und was sie unternimmt. Unter dem Gesichtspunkt der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit hat die Beh\u00f6rde dabei hier wie sonst auch abzuw\u00e4gen, ob die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit mehr schadet als nutzt, etwa weil sie die L\u00f6sung des Streits \u00fcber eine Verpflichtung des Arbeitgebers behindert oder verz\u00f6gert.<\/p>\n<p>Dieser Vorbehalt des Opportunit\u00e4tsprinzips w\u00fcrde durch den vorgeschlagenen \u00a7 2 Absatz 1 Nr. 1 ausgehebelt. Denn jeder Besch\u00e4ftigte k\u00f6nnte Informationen \u00fcber einen Versto\u00df gegen eine bu\u00dfgeldbewehrte Verpflichtung nicht nur intern, sondern kraft des ihm in \u00a7 7 des Entwurfs ausdr\u00fccklich einger\u00e4umten Wahlrechts auch bei der <strong>externen Meldestelle des Bundes<\/strong> melden und dort ein Pr\u00fcfverfahren ausl\u00f6sen. Ob er selbst betroffen ist, spielte dabei keine Rolle. Jeder Besch\u00e4ftigte k\u00f6nnte sich in solchen F\u00e4llen, gebeten oder ungebeten, zum Anwalt anderer Besch\u00e4ftigter machen. F\u00fcr seine Legitimation gen\u00fcgte es, dass er, wie es \u00a7 32 Absatz 1 Nr. 2 des Entwurfs formuliert, hinreichenden Grund zu der Annahme hatte, dass die von ihm gemeldeten Informationen der Wahrheit entsprachen.<\/p>\n<p>Jeder Besch\u00e4ftigte h\u00e4tte zudem die M\u00f6glichkeit, Ordnungswidrigkeiten <strong>offen zu legen<\/strong>, das hei\u00dft seine Informationen der \u00d6ffentlichkeit und damit insbesondere den Medien zug\u00e4nglich zu machen. Daf\u00fcr gen\u00fcgte nach \u00a7 31 Nr. 2 des Entwurfs, dass er hinreichenden Grund zu der Annahme hatte, dass der Versto\u00df eine unmittelbare oder offenkundige Gef\u00e4hrdung des \u00f6ffentlichen Interesses darstellen kann oder dass er im Falle einer blo\u00dfen externen Meldung Repressalien zu bef\u00fcrchten h\u00e4tte oder dass aufgrund der besonderen Umst\u00e4nde des Falles die Aussichten gering sind, dass die externe Meldestelle wirksame Folgema\u00dfnahmen einleiten w\u00fcrde.<\/p>\n<p>\u00a7 2 Absatz 1 Nr: 1 betr\u00e4fe auch die <strong>Betriebsverfassung<\/strong>. Das BetrVG stellt in \u00a7 119 Absatz 1 die Behinderung oder St\u00f6rung der Wahl und der T\u00e4tigkeit des Betriebsrats und anderer Organe der Betriebsverfassung und die Benachteiligung oder Beg\u00fcnstigung von Betriebsr\u00e4ten und anderen Organmitgliedern unter Strafe. Nach \u00a7 120 ist die Verletzung von Geheimnissen strafbar. \u00a7 121 stuft Nichterf\u00fcllung und wahrheitswidrige, unvollst\u00e4ndige oder versp\u00e4tete Erf\u00fcllung einer ganzen Reihe im BetrVG bezeichneter Aufkl\u00e4rungs- und Auskunftspflichten als ordnungswidrig ein. Auch diese Verst\u00f6\u00dfe k\u00f6nnten von jedem Besch\u00e4ftigten der externen Meldestelle gemeldet und unter den Voraussetzungen des \u00a7 31 Nr. 2 des Entwurfs in die \u00d6ffentlichkeit getragen werden.<\/p>\n<p>Das konterkarierte nicht nur das Opportunit\u00e4tsprinzip. Es lie\u00dfe auch au\u00dfer Acht, dass die genannten Straftatbest\u00e4nde als <strong>Antragsdelikte<\/strong> ausgestaltet sind: Behinderung und St\u00f6rung von Wahl und T\u00e4tigkeit des Betriebsrats sowie Benachteiligung oder Beg\u00fcnstigung von Betriebsr\u00e4ten und anderen Organmitgliedern werden nur auf Antrag des zust\u00e4ndigen Betriebsrats bzw. des Wahlvorstands, des Unternehmers oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft verfolgt. Im Falle der Verletzung eines Geheimnisses muss der Verletzte Strafantrag stellen.<\/p>\n<p>Mit dieser Ausgestaltung als Antragsdelikt will das Gesetz die zukunftsorientierte<strong> interne Konfliktl\u00f6sung <\/strong>sichern. Wenn Betriebsrat, Unternehmer und im Betrieb vertretene Gewerkschaffen den Streit \u00fcber eine m\u00f6gliche Behinderung oder St\u00f6rung der Betriebsratst\u00e4tigkeit oder \u00fcber eine Benachteiligung oder Beg\u00fcnstigung von Betriebsr\u00e4ten in Verhandlungen beilegen, soll es dabei sein Bewenden haben und nicht noch mit dem Eingreifen von Staatsanwaltschaft und Strafgericht zu rechnen sein.<\/p>\n<p>G\u00e4be man mit dem Entwurf jedem Besch\u00e4ftigten das Recht, einen Streit \u00fcber Behinderung oder St\u00f6rung und \u00fcber Benachteiligung oder Beg\u00fcnstigung extern zu melden, k\u00f6nnten auch gar nicht Betroffene, aus welchen Motiven auch immer, ein Verfahren ausl\u00f6sen, das die betriebliche Einigung behindert, jedenfalls aber verz\u00f6gert. Besonders gravierend w\u00e4re die M\u00f6glichkeit der Offenlegung. Die Er\u00f6rterung betriebliche Konflikte in der \u00d6ffentlichkeit f\u00fchrt h\u00e4ufig dazu, dass sich die Standpunkte unter dem entstehenden Rechtfertigungsdruck verh\u00e4rten und L\u00f6sungen erschwert werden.<\/p>\n<p>Auch die in \u00a7 2 Absatz 1 Nr. 2 vorgesehene Abweichung von der Richtlinie wirft Probleme auf. Werden die f\u00fcr Meldung und Offenlegung relevanten Vorschriften nicht ausdr\u00fccklich genannt, entsteht <strong>Rechtsunsicherheit<\/strong>. Es ist dann beispielsweise nicht klar, ob der Tatbestand \u201ezum Schutz der Privatsph\u00e4re und personenbezogener Daten sowie zur Sicherheit von Netz- und Informationssystemen\u201c (\u00a7 2 Absatz 1 Nr. 2 lit. k) nur Verst\u00f6\u00dfe gegen datenschutzrechtliche Vorschriften erfassen oder sich auch auf andere Vorschriften zum Schutz der Privatsph\u00e4re des Arbeitnehmers, insbesondere die Schutzvorschrift des \u00a7 75 Absatz 2 BetrVG und die arbeitsvertragliche F\u00fcrsorgepflicht des Arbeitgebers, erstrecken soll. Der Wortlaut spricht f\u00fcr Letzteres. Auch l\u00e4sst sich aus dem Zusammenhang mit der Richtlinie keine Einschr\u00e4nkung ableiten, weil diese ausdr\u00fccklich die Befugnis der Mitgliedstaaten unber\u00fchrt l\u00e4sst, den Schutz nach nationalem Recht auszudehnen.<\/p>\n<p><strong>Fazit<\/strong>: Das im Referentenentwurf des Bundesjustizministeriums vorgeschlagene Whistleblower-Gesetz h\u00e4tte erhebliche Auswirkungen auf Arbeitsverh\u00e4ltnisse und Betriebe. Denn es er\u00f6ffnete jedem Besch\u00e4ftigten ohne R\u00fccksicht auf eigene Betroffenheit die M\u00f6glichkeit, die Einhaltung der Regeln des Arbeitnehmerschutzrechts und des Betriebsverfassungsrechts durch Einschaltung der externen Meldestelle des Bundes und auf dem Weg \u00fcber die Medien kontrollieren zu lassen. Individuelle und betriebliche Konfliktl\u00f6sung k\u00f6nnte so leicht auf der Strecke bleiben. Soll der Referentenentwurf Gesetz werden, bedarf er also nicht nur der Anpassung im Detail, sondern jedenfalls in seinem sachlichen Anwendungsbereich der \u00c4nderung der Konzeption.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>In Deutschland muss die Whistleblower-Richtlinie der EU vom 23. Oktober 2019 umgesetzt werden. Eigentlich h\u00e4tte die Umsetzung bis zum 17. Dezember 2021 erfolgen m\u00fcssen. 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