{"id":9114,"date":"2022-04-06T16:11:11","date_gmt":"2022-04-06T14:11:11","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/?p=9114"},"modified":"2022-04-06T16:11:11","modified_gmt":"2022-04-06T14:11:11","slug":"ende-der-coronabedingten-homeoffice-pflicht","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2022\/04\/06\/ende-der-coronabedingten-homeoffice-pflicht\/","title":{"rendered":"Ende der coronabedingten Homeoffice-Pflicht"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_8290\" style=\"width: 211px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-8290\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\" wp-image-8290\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2018\/10\/Diepold_Markus_V1-440x293.jpeg\" alt=\"\" width=\"201\" height=\"137\" \/><p id=\"caption-attachment-8290\" class=\"wp-caption-text\">RA\/FAArbR Dr. Markus Diepold, Partner bei Dentons Europe LLP<\/p><\/div>\n<p>Mit Ablauf des 19. M\u00e4rz 2021 endete die coronabedingte Homeoffice-Pflicht. Nicht nur angesichts der anhaltend hohen Fallzahlen, sondern auch aufgrund der generell positiven Erfahrungen von Arbeitgebern und Mitarbeitenden mit der Arbeit im Homeoffice bleibt das Thema aktuell.<!--more--><\/p>\n<p><strong>Coronabedingte Rechtslage bis 19. M\u00e4rz 2022<\/strong><\/p>\n<p>Die speziell an die Corona-Infektionslage ankn\u00fcpfende Regelung in \u00a7 28b Abs. 4 IfSG sah vor, dass Arbeitgeber ihren Mitarbeitenden im Fall von B\u00fcroarbeit oder vergleichbaren T\u00e4tigkeiten anbieten mussten, diese T\u00e4tigkeiten in deren Wohnung auszuf\u00fchren, solange keine zwingenden betriebsbedingten Gr\u00fcnde entgegenstanden. Die Besch\u00e4ftigten mussten dieses Angebot annehmen, soweit ihrerseits keine Gr\u00fcnde entgegenstanden. Diese Regelung ist nun aber au\u00dfer Kraft getreten.<\/p>\n<p><strong>Rechtsgrundlagen f\u00fcr Homeoffice seit dem 20. M\u00e4rz 2022<\/strong><\/p>\n<p>Die seit dem 20. M\u00e4rz 2022 geltende Fassung der Corona-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchVO) wird nur bis 25.\u00a0Mai 2022 gelten und sieht als eine der Basisschutzma\u00dfnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz auch die M\u00f6glichkeit der Arbeit im Homeoffice vor. Ein Arbeitgeber soll im Rahmen des regionalen Infektionsgeschehens und der besonderen t\u00e4tigkeitsspezifischen Infektionsgefahren zur Verminderung von betriebsbedingten Personenkontakten pr\u00fcfen, ob die Besch\u00e4ftigten im Fall von B\u00fcroarbeit oder vergleichbaren T\u00e4tigkeiten diese in deren Wohnung ausf\u00fchren k\u00f6nnen. Ein Recht des Arbeitgebers, Arbeit im Homeoffice anzuordnen oder ein Anspruch des Arbeitnehmers, von zuhause aus zu arbeiten, ergibt sich aus der Corona-ArbSchVO aber nicht. Die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung hat sich zuletzt auch gegen einen allgemeinen Anspruch des Arbeitnehmers auf Arbeit im Homeoffice entschieden.<\/p>\n<p>Eine allgemeine gesetzliche Regelung \u00fcber die Arbeit im Homeoffice gibt es auch nicht. Inzwischen haben aber viele Unternehmen, unabh\u00e4ngig von dem Infektionsgeschehen, mit ihren Mitarbeitenden entweder eine faktische L\u00f6sung \u00fcber die Arbeit im Homeoffice erzielt (\u201ees wird einfach gemacht\u201c) oder diese im Rahmen von Erg\u00e4nzungsvereinbarungen zum Arbeitsvertrag geregelt. Auch die zeitweilige Arbeit aus dem Ausland (\u201eWorcation\u201c) wird zunehmend beliebt.<\/p>\n<p>Soweit auch eine Regelung im Arbeitsvertrag nicht besteht, stellt sich somit die Frage, ob ein Arbeitgeber die Arbeit im Homeoffice einseitig anordnen kann. Nach der derzeitigen Entwicklung in Rechtsprechung und juristischer Literatur ist das zu verneinen. Dem Arbeitgeber steht zwar das Weisungsrecht \u00fcber Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung zu. Eine Anordnung, ganz oder teilweise von zuhause aus zu arbeiten, ist nach einem Urteil des LAG Berlin-Brandenburg (14.11.2018 \u2013 17 Sa 562\/18) aber unwirksam. Damit verbleibt es derzeit nur bei der M\u00f6glichkeit, ein Einvernehmen \u00fcber die Homeofficearbeit zu erzielen. In der Praxis ist dies aber nur in seltenen F\u00e4llen ein Problem.<\/p>\n<p><strong>Beteiligung des Betriebsrats<\/strong><\/p>\n<p>In Betrieben mit einem Betriebsrat ist u.a. die durch das Betriebsr\u00e4temodernierungsgesetz im Sommer 2021 in Kraft getretene Regelung des \u00a7 87 Abas. 1 Nr. 14 BetrVG zu beachten. Nach dieser Vorschrift hat der Betriebsrat bei der Ausgestaltung von mobiler Arbeit (wie der Arbeit im Homeoffice), die mittels Informations- und Kommunikationstechnik (also z.B. mit einem PC) erbracht wird, mitzubestimmen, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht.<\/p>\n<p>Die Mitbestimmung bezieht sich aber nur auf die \u201eAusgestaltung\u201c der Homeofficet\u00e4tigkeit. Damit verbleibt die Entscheidung, \u201eob\u201c \u00fcberhaupt Homeoffice eingef\u00fchrt werden soll, bei dem Arbeitgeber. Der Betriebsrat kann das Homeoffice f\u00fcr die Mitarbeitenden nicht erzwingen. Sein Mitbestimmungsrecht bezieht sich auf das \u201ewie\u201c. Hierunter fallen Regelungen \u00fcber den zeitlichen Umfang der Arbeit im Homeoffice (z.B. Anzahl der Wochentage, an denen von zuhause aus gearbeitet werden darf) oder zum Beispiel \u00fcber den Ort, von welchem aus gearbeitet werden kann. Es werden oftmals auch Regelungen zu Anwesenheitspflicht im Betrieb, zur Erreichbarkeit, zum Umgang mit Arbeitsmitteln, der Kostentragung, Ausstattung mit Arbeitsmitteln und Ma\u00dfnahmen der Vertraulichkeit und des Datenschutzes getroffen.<\/p>\n<p>Weitere Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats ergeben sich in Bezug auf Gestaltung der Arbeitszeit nach \u00a7 87 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 BetrVG, die Einf\u00fchrung technischer \u00dcberwachungseinrichtungen gem\u00e4\u00df \u00a7 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG sowie bzgl. des Arbeits- und Gesundheitsschutzes im Homeoffice nach \u00a7 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG. Letzteres ist generell ein wichtiger Aspekt, da der Arbeitgeber auch trotz der Arbeit im Homeoffice verpflichtet ist, seinen arbeitsschutzrechtlichen Verpflichtungen nachzukommen (Gef\u00e4hrdungsbeurteilung, Unterweisung und Anforderungen an den Bildschirmarbeitsplatz). Auch die m\u00f6gliche Beteiligung des Betriebsrats bei Beginn und Ende der Arbeit im Homeoffice nach \u00a7 99 BetrVG muss ein Arbeitgeber im Blick haben.<\/p>\n<p>Ist ein Betriebsrat nicht gebildet, sollte ein Arbeitgeber die vorgenannten Aspekte vertraglich regeln.<\/p>\n<p><strong>Unfallversicherungsschutz<\/strong><\/p>\n<p>Mit dem Betriebsr\u00e4temodernisierungsgesetz wurde letztes Jahr auch eine L\u00fccke in der gesetzlichen Unfallversicherung geschlossen. In \u00a7 8 Abs. 1 S. 3 SGB VII wurde geregelt, dass bei der Aus\u00fcbung der T\u00e4tigkeit \u201eim Haushalt des Versicherten oder an einem anderen Ort\u201c der gleiche Versicherungsschutz wie bei einer T\u00e4tigkeit im Betrieb besteht.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Mit Ablauf des 19. M\u00e4rz 2021 endete die coronabedingte Homeoffice-Pflicht. 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