{"id":9130,"date":"2022-05-05T14:05:41","date_gmt":"2022-05-05T12:05:41","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/?p=9130"},"modified":"2022-05-05T14:05:41","modified_gmt":"2022-05-05T12:05:41","slug":"neuer-gesetzentwurf-des-dgb-zum-betriebsverfassungsgesetz-ein-grosser-wurf","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2022\/05\/05\/neuer-gesetzentwurf-des-dgb-zum-betriebsverfassungsgesetz-ein-grosser-wurf\/","title":{"rendered":"Neuer Gesetzentwurf des DGB zum Betriebsverfassungsgesetz: Ein gro\u00dfer Wurf?"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_8366\" style=\"width: 178px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-8366\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\" wp-image-8366\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2019\/02\/Grosjean_Sascha_V1-440x528.jpg\" alt=\"\" width=\"168\" height=\"199\" \/><p id=\"caption-attachment-8366\" class=\"wp-caption-text\">RA\/FAArbR Dr. Sascha Grosjean, Dentons Europe LLP, D\u00fcsseldorf<\/p><\/div>\n<p>Auf Initiative des DGB-Vorstands hat eine Gruppe von Wissenschaftlern und Gewerkschaftern im April 2022 einen Gesetzesentwurf f\u00fcr ein modernes Betriebsverfassungsgesetz ver\u00f6ffentlicht. Digitalisierung, Internationalisierung, demografischer Wandel, sozial-\u00f6kologische Transformation und ein seit mehr als 50 Jahren nicht grundlegend \u00fcberarbeitetes Betriebsverfassungsgesetz haben den DGB zu dieser Initiative bewogen. Inhaltlich bietet der Entwurf eine vollst\u00e4ndige \u00dcberarbeitung des bisherigen Betriebsverfassungsgesetzes mit einer Vielzahl von \u00c4nderungen, die &#8211; im Falle ihrer Umsetzung &#8211; die Rechte des Betriebsrats stark erweitern, die Unternehmen jedoch deutlich belasten w\u00fcrden. Auch bei Arbeitgebern, die der betrieblichen Mitbestimmung aufgeschlossen gegen\u00fcberstehen, werden die folgenden Beispiele eher Sorgenfalten erzeugen als verst\u00e4ndiges Kopfnicken.<!--more--><\/p>\n<p><strong>Gelungen? \u00dcbers Ziel hinaus!<\/strong><\/p>\n<p>So sollen Arbeitgeber in bislang betriebsratslosen Betrieben gleichsam Werbeveranstaltungen f\u00fcr die Gr\u00fcndung eines Betriebsrats durchf\u00fchren. Der Arbeitgeber hat demnach einmal im Kalenderjahr die Besch\u00e4ftigten zu einer Betriebsversammlung w\u00e4hrend der Arbeitszeit einzuladen und dort \u00fcber die M\u00f6glichkeit der Wahl eines Betriebsrats zu informieren. Auf diese Weise soll die Zahl der Betriebe mit Betriebsrat erh\u00f6ht werden. Gewerkschaftsvertreter beklagen seit langem, dass die Existenz von Betriebsr\u00e4ten nur eine \u201eatypische Erscheinung\u201c sei, weil nur in neun Prozent aller Betriebe ein Betriebsrat besteht, meist in Gro\u00dfunternehmen. Unverst\u00e4ndlich bleibt jedoch, warum es k\u00fcnftig Aufgabe des Arbeitgebers sein soll, hieran etwas zu \u00e4ndern.<\/p>\n<p>Auch die praktisch bedeutende Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten kommt auf den Pr\u00fcfstand. So soll der ohnehin bereits umfassende Katalog der Mitbestimmungsrechte betr\u00e4chtlich erweitert werden. Hervorzuheben sind hier Ma\u00dfnahmen zum Schutz der W\u00fcrde und der Pers\u00f6nlichkeit der Besch\u00e4ftigten, Ma\u00dfnahmen des betrieblichen Datenschutzes sowie Ma\u00dfnahmen, die geeignet sind, dem Umwelt- und Klimaschutz zu dienen. Die Unbestimmtheit dieser Formulierungen w\u00fcrde erhebliche Rechtsunsicherheiten mit sich bringen, die \u00fcber Jahre die Arbeitsgerichte besch\u00e4ftigen w\u00fcrden. Zudem begegnet die Ausweitung der Mitbestimmung beim Datenschutz gro\u00dfen Bedenken. So monieren Unternehmen schon jetzt die Blockadehaltung vieler Betriebsr\u00e4te bei der dringend erforderlichen Einf\u00fchrung neuer Softwarel\u00f6sungen. Soweit der DGB die technologische Entwicklung im Blick gehabt haben sollte, w\u00e4re ein Vorschlag zu diesem h\u00e4ufigen Streitthema zu erwarten gewesen.<\/p>\n<p>Eine wesentliche \u00c4nderung ist auch f\u00fcr den Interessenausgleich vorgesehen, der insbesondere vor gr\u00f6\u00dferen (Teil-)Betriebsstillegungen erforderlich ist, um Art und Umfang der Ma\u00dfnahme festzulegen. So soll laut DGB, falls &#8211; wie in der Regel &#8211; keine Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat m\u00f6glich ist, die Einigungsstelle \u00fcber den Inhalt des Interessenausgleichs entscheiden. Mit anderen Worten: Der oder die Vorsitzende der Einigungsstelle w\u00fcrde als betriebsfremder Dritter \u00fcber den Umfang eines Personalabbaus entscheiden k\u00f6nnen \u2013 ein kaum zu rechtfertigender Eingriff in die unternehmerische Freiheit.<\/p>\n<p>Eine Umkehrung der bisherigen Verh\u00e4ltnisse im K\u00fcndigungsschutz verbirgt sich unter der vorgeschlagenen Neuregelung zur Mitbestimmung bei K\u00fcndigungen. Der Entwurf sieht ein Verfahren vor, wo dem Betriebsrat die Rolle eines vorgelagerten Arbeitsgerichts zuk\u00e4me. Hiernach w\u00fcrde der Betriebsrat k\u00fcnftig einer geplanten K\u00fcndigung widersprechen k\u00f6nnen, wenn aus seiner Sicht die ordentliche K\u00fcndigung sozial ungerechtfertigt ist. Im Falle des Widerspruchs m\u00fcsste der Arbeitgeber binnen zwei Wochen beim Arbeitsgericht einen Antrag auf Zulassung der K\u00fcndigung stellen. Erst nach der arbeitsgerichtlichen Zulassung k\u00f6nnte der Arbeitgeber k\u00fcndigen. Nach diesem Konzept g\u00e4be es wohl weniger K\u00fcndigungsschutzklagen der Arbeitnehmer, daf\u00fcr jedoch K\u00fcndigungszulassungsklagen der Arbeitgeber. Das Entgeltfortzahlungsrisiko der Arbeitgeber w\u00fcrde erheblich ausgeweitet, da das Entgelt bei einer K\u00fcndigung ohne Zulassung bis zum Abschluss des dann erforderlichen K\u00fcndigungsschutzverfahrens weiterzuzahlen und der Mitarbeiter in dieser Zeit unver\u00e4ndert zu besch\u00e4ftigen w\u00e4re.<\/p>\n<p>Neben dieser \u00c4nderung des K\u00fcndigungsschutzes strebt der DGB mit seinem Entwurf offenbar einen umfassenden Beendigungsschutz an. Laut des Entwurfs sollen n\u00e4mlich Aufhebungsvertr\u00e4ge unwirksam sein, wenn der Betriebsrat vor ihrem Abschluss nicht unterrichtet wurde oder der Besch\u00e4ftigte nicht auf das Recht zur Hinzuziehung eines Mitglieds des Betriebsrats hingewiesen wurde.<\/p>\n<p>\u00c4hnlich systemfremd ist die vorgeschlagene Verankerung weiterer Individualrechte der Arbeitnehmer. Demnach sollen Besch\u00e4ftigte mindestens eine Stunde pro Woche von der Arbeit freizustellen sein, um ihre Beteiligungsrechte in den sie betreffenden Angelegenheiten im Betrieb wahrnehmen zu k\u00f6nnen. Der DBG bezeichnet dies als sogenannte \u201e<em>Demokratiezeit<\/em>\u201c. Entgegen dem Grundsatz im deutschen Arbeitsvertragsrecht \u201e<em>ohne Arbeit kein Lohn<\/em>\u201c w\u00fcrde dies auf ein Jahr hochgerechnet etwa eine Woche bezahlte Freistellung pro Mitarbeiter bedeuten. Welche Kosten dies f\u00fcr die Unternehmen verursachen w\u00fcrde, bedarf keiner Erw\u00e4hnung.<\/p>\n<p><strong>Ausblick<\/strong><\/p>\n<p>Der DGB selbst versteht seinen Entwurf als Aufruf zur Diskussion. Ob dieser Aufruf auf fruchtbaren Boden f\u00e4llt, ist schon aufgrund der allgemeinen politischen Lage zu bezweifeln, in der gegenw\u00e4rtig andere Priorit\u00e4ten herrschen. Auch der Koalitionsvertrag r\u00e4umt dem Thema keine Dringlichkeit ein. Beim DGB mag man sich angesichts des Wahlausgangs gedacht haben: Wenn nicht jetzt, wann dann?<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Auf Initiative des DGB-Vorstands hat eine Gruppe von Wissenschaftlern und Gewerkschaftern im April 2022 einen Gesetzesentwurf f\u00fcr ein modernes Betriebsverfassungsgesetz ver\u00f6ffentlicht. 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