{"id":9136,"date":"2022-05-20T13:12:47","date_gmt":"2022-05-20T11:12:47","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/?p=9136"},"modified":"2022-05-20T13:12:47","modified_gmt":"2022-05-20T11:12:47","slug":"showdown-in-luxemburg-der-europaeischen-gerichtshof-koennte-die-mitbestimmung-in-der-se-neu-regeln","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2022\/05\/20\/showdown-in-luxemburg-der-europaeischen-gerichtshof-koennte-die-mitbestimmung-in-der-se-neu-regeln\/","title":{"rendered":"Showdown in Luxemburg: Der Europ\u00e4ischen Gerichtshof k\u00f6nnte die Mitbestimmung in der SE neu regeln"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_9135\" style=\"width: 249px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-9135\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\" wp-image-9135\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2022\/05\/Forst_Dr._Gerrit_Credit_Kuemmerlein-440x440.jpg\" alt=\"\" width=\"239\" height=\"239\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2022\/05\/Forst_Dr._Gerrit_Credit_Kuemmerlein-440x440.jpg 440w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2022\/05\/Forst_Dr._Gerrit_Credit_Kuemmerlein-755x755.jpg 755w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2022\/05\/Forst_Dr._Gerrit_Credit_Kuemmerlein-168x168.jpg 168w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2022\/05\/Forst_Dr._Gerrit_Credit_Kuemmerlein-768x768.jpg 768w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2022\/05\/Forst_Dr._Gerrit_Credit_Kuemmerlein-1536x1536.jpg 1536w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2022\/05\/Forst_Dr._Gerrit_Credit_Kuemmerlein-2048x2048.jpg 2048w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2022\/05\/Forst_Dr._Gerrit_Credit_Kuemmerlein-300x300.jpg 300w\" sizes=\"(max-width: 239px) 100vw, 239px\" \/><p id=\"caption-attachment-9135\" class=\"wp-caption-text\">PD Dr. Gerrit Forst LL.M. (Cambridge) ist Rechtsanwalt und Partner bei K\u00dcMMERLEIN Rechtsanw\u00e4lte &amp; Notare in Essen. Einer seiner Beratungsschwerpunkte ist die Mitbestimmung in der Europ\u00e4ischen Aktiengesellschaft.<\/p><\/div>\n<p>Bei dem Europ\u00e4ischen Gerichtshof ist ein Rechtsstreit anh\u00e4ngig, in dem sich die Gewerkschaften IG Metall und ver.di mit der SAP SE \u00fcber die Besetzung des Aufsichtsrats streiten (Aktenzeichen C-677\/20). F\u00fcr die Rechtsform der SE kann das Urteil des Europ\u00e4ischen Gerichtshofs zu einem Wendepunkt werden.<!--more--><\/p>\n<p><strong>Der Fall SAP<\/strong><\/p>\n<p>SAP wandelte sich 2014 von einer deutschen AG in eine SE um. Als deutsche AG unterlag SAP den Regelungen des deutschen Mitbestimmungsgesetzes (MitbestG). Danach geh\u00f6ren dem Aufsichtsrat zwingend Mitglieder an, die von im Unternehmen vertretenen Gewerkschaften vorgeschlagen werden. Sie werden in einem gesonderten Wahlgang gew\u00e4hlt, in dem ausschlie\u00dflich von den Gewerkschaften vorgeschlagene Personen zur Auswahl stehen.<\/p>\n<p>Kernfrage des EuGH-Verfahrens: \u00a0Nach dem MitbestG ist der getrennte Wahlgang f\u00fcr Wahlvorschl\u00e4ge der Gewerkschaften zwingend vorgeschrieben. Muss dieser getrennte Wahlgang im Fall der Umwandlung einer mitbestimmten deutschen AG in eine SE zwingend beibehalten werden?<\/p>\n<p>Das Bundesarbeitsgericht hatte sich zuvor mit dem Fall befasst (Aktenzeichen 1 ABR 43\/18 (A)). Es musste das Verfahren aus EU-rechtlichen Gr\u00fcnden aber zun\u00e4chst aussetzen und dem Europ\u00e4ischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorlegen.<\/p>\n<p><strong>Hintergrund des Verfahrens<\/strong><\/p>\n<p>Im Rahmen der Umwandlung in eine SE schloss SAP mit den Arbeitnehmern eine Beteiligungsvereinbarung (\u00a7 21 SEBG), in der unter anderem die Mitbestimmung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat der SE geregelt ist.<\/p>\n<p>Nach der Beteiligungsvereinbarung besteht der urspr\u00fcnglich aus achtzehn Mitgliedern bestehende Aufsichtsrat zur H\u00e4lfte aus Arbeitnehmervertretern. Ein Teil der Arbeitnehmersitze ist f\u00fcr Personen reserviert, die von im Betrieb vertretenen Gewerkschaften vorgeschlagen und von den Arbeitnehmern zu w\u00e4hlen sind.<\/p>\n<p>Nach der Beteiligungsvereinbarung kann der Aufsichtsrat auf zw\u00f6lf Sitze verkleinert werden. Wenn dies geschieht, k\u00f6nnen die Gewerkschaften zwar noch Wahlvorschl\u00e4ge f\u00fcr die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer unterbreiten. Ein getrennter Wahlgang findet im verkleinerten Aufsichtsrat aber nicht mehr statt.<\/p>\n<p>Im Jahr 2016 wurde bekannt, dass SAP beabsichtigte, den Aufsichtsrat auf zw\u00f6lf Mitglieder zu verkleinern. Daraufhin fochten die Gewerkschaften IG Metall und ver.di die betreffenden Regelungen der Beteiligungsvereinbarung an. Au\u00dferdem beantragten sie, es dem Vorstand zu untersagen, der Hauptversammlung von SAP eine solche Verkleinerung des Aufsichtsrats vorzuschlagen.<\/p>\n<p><strong>Schlussantr\u00e4ge des Generalanwalts<\/strong><\/p>\n<p>In Vorlageverfahren bei dem Europ\u00e4ischen Gerichtshof gehen dem Urteil sogenannte Schlussantr\u00e4ge voraus, die von den Generalanw\u00e4lten bei dem Europ\u00e4ischen Gerichtshof gestellt werden. Meistens folgen die Richter in ihrer anschlie\u00dfenden Entscheidung den Schlussantr\u00e4gen.<\/p>\n<p>In dem SAP-Verfahren hat der Generalanwalt <em>Jean Richard de la Tour <\/em>am 28. April 2022 seine Schlussantr\u00e4ge vorgelegt. Er vertritt darin die Ansicht, dass das getrennte Wahlverfahren ein zwingendes Element der Mitbestimmung ist, das im Fall der Umwandlung einer deutschen AG in eine SE beibehalten werden muss.<\/p>\n<p>Er st\u00fctzt sich vor allem auf das Argument, dass der gesonderte Wahlgang f\u00fcr die Gewerkschaftsvertreter ein pr\u00e4gendes Element der Arbeitnehmerbeteiligung in Deutschland sei und deshalb nicht in einer Beteiligungsvereinbarung abbedungen werden k\u00f6nne..<\/p>\n<p>\u00dcberzeugend ist das nicht: Legt man die EU-weit g\u00fcltigen Regeln \u00fcber die SE im Licht des mitgliedstaatlichen Rechts aus, leistet dies Kleinstaaterei und einer Zersplitterung des Rechts in der EU Vorschub. Rechts- und Investitionssicherheit bleiben auf der Strecke. Die mit der SE angestrebte, EU-weite Harmonisierung wird unterlaufen, der vom EU-Gesetzgeber mit der SE verfolgte Zweck missachtet.<\/p>\n<p><strong>N\u00e4chste Schritte und Konsequenzen<\/strong><\/p>\n<p>Nun sind die Richter des Europ\u00e4ischen Gerichtshofs am Zug: Sollten sie in ihrem noch zu erlassenden Urteil der Ansicht des Generalanwalts folgen, h\u00e4tte dies unmittelbare Auswirkungen auf SAP. Die Beteiligungsvereinbarung w\u00e4re voraussichtlich teilweise unwirksam. Bei k\u00fcnftigen Wahlen der Arbeitnehmervertreter h\u00e4tten die IG Metall und ver.di weiter ein Vorschlagsrecht, \u00fcber das getrennt abgestimmt wird.<\/p>\n<p>Entsprechendes w\u00fcrde f\u00fcr s\u00e4mtliche SE gelten, die durch Umwandlung einer deutschen AG entstanden sind und als deutsche AG dem MitbestG unterlagen. F\u00fcr neu zu gr\u00fcndende SE w\u00fcrde sich der Gestaltungsspielraum f\u00fcr Beteiligungsvereinbarungen verringern.<\/p>\n<p>Diese Grunds\u00e4tze w\u00fcrden voraussichtlich auch in Europ\u00e4ischen Genossenschaften sowie bei grenz\u00fcberschreitenden Verschmelzungen, Umwandlungen und Spaltungen gelten. Die Attraktivit\u00e4t der SE und dieser weiteren transnationalen Gestaltungsformen w\u00fcrde darunter leiden.<\/p>\n<p><strong>Fazit und Ausblick<\/strong><\/p>\n<p>F\u00fcr die Rechtsform der SE kann das Urteil des Europ\u00e4ischen Gerichtshofs zu einem Wendepunkt werden. Zwar w\u00e4ren die Folgen einer Entscheidung, die den Schlussantr\u00e4gen folgt, verkraftbar. Die Rechtsform der SE w\u00fcrde aber Vorteile im Wettbewerb mit der deutschen AG verlieren und dadurch weniger attraktiv.<\/p>\n<p>Sollten die Richter dem Generalanwalt folgen, stellt sich die Frage, ob dasselbe wie f\u00fcr den getrennten Wahlgang auch f\u00fcr andere Besonderheiten des deutschen Mitbestimmungsrechts gilt. M\u00fcssen beispielsweise alle SE, die aus einer deutschen AG hervorgegangen sind und als solche dem MitbestG unterlagen, wieder einen Arbeitsdirektor haben?<\/p>\n<p>F\u00fcr die deutschen Gewerkschaften k\u00f6nnte sich der SAP-Fall schlie\u00dflich noch als Pyrrhussieg erweisen: Der Generalanwalt bef\u00fcrwortet, das Vorschlagsrecht mit getrenntem Wahlgang allen in einem Unternehmen vertretenen Gewerkschaften und allen betroffenen Arbeitnehmern einzur\u00e4umen. Aufsichtsr\u00e4te deutscher Gesellschaften w\u00fcrden dadurch f\u00fcr ausl\u00e4ndische Gewerkschaften ge\u00f6ffnet. Dagegen haben sich die deutschen Gewerkschaften in der Vergangenheit vehement gestr\u00e4ubt.<\/p>\n<p>Eine st\u00e4rkere Internationalisierung der Aufsichtsr\u00e4te w\u00e4re aber nicht nur unter dem Gesichtspunkt der Repr\u00e4sentation der im Ausland besch\u00e4ftigten Mitarbeiter gerecht, sondern w\u00fcrde auch die deutsche Corporate Governance st\u00e4rken.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Bei dem Europ\u00e4ischen Gerichtshof ist ein Rechtsstreit anh\u00e4ngig, in dem sich die Gewerkschaften IG Metall und ver.di mit der SAP SE \u00fcber die Besetzung des Aufsichtsrats streiten (Aktenzeichen C-677\/20). 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