{"id":9140,"date":"2022-05-23T13:46:31","date_gmt":"2022-05-23T11:46:31","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/?p=9140"},"modified":"2022-05-23T15:37:03","modified_gmt":"2022-05-23T13:37:03","slug":"eugh-generalanwalt-sieht-sitzgarantie-der-gewerkschaften-nach-deutschem-mitbestimmungsrecht-durch-europaeisches-recht-bei-formwechsel-in-eine-europaeische-aktiengesellschaft-geschuetzt","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2022\/05\/23\/eugh-generalanwalt-sieht-sitzgarantie-der-gewerkschaften-nach-deutschem-mitbestimmungsrecht-durch-europaeisches-recht-bei-formwechsel-in-eine-europaeische-aktiengesellschaft-geschuetzt\/","title":{"rendered":"EuGH-Generalanwalt sieht Sitzgarantie der Gewerkschaften bei SE-Formwechsel gesch\u00fctzt"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_9139\" style=\"width: 221px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-9139\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\" wp-image-9139\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2022\/05\/Alice-Jenner-Freshfields-440x275.jpg\" alt=\"\" width=\"211\" height=\"134\" \/><p id=\"caption-attachment-9139\" class=\"wp-caption-text\">RAin Dr. Alice Jenner ist Counsel bei Freshfields Bruckhaus Deringer LLP in D\u00fcsseldorf.<\/p><\/div>\n<p>Laut einer Pressemitteilung des Gerichtshofs der Europ\u00e4ischen Union hat der Generalanwalt Jean Richard de la Tour in seinen Schlussantr\u00e4gen vom 28.4.2022 vorgeschlagen, das Vorabentscheidungsersuchen des Bundesarbeitsgerichts (Beschluss vom 18.08.2020 &#8211; 1 ABR 43\/18 (A)) damit zu beantworten, dass bei der Umwandlung einer urspr\u00fcnglich dem deutschen Mitbestimmungsgesetz unterfallenden deutschen Aktiengesellschaft in die Rechtsform der Europ\u00e4ischen Aktiengesellschaft (SE = Societas Europaea) der gesonderte Wahlgang f\u00fcr Gewerkschaftsvertreter im Aufsichtsrat zwingend sei. Auch eine f\u00fcr die Rechtsform der SE typische Beteiligungsvereinbarung zwischen Management und besonderem Verhandlungsgremium der Arbeitnehmer k\u00f6nne von diesem Prinzip nicht abweichen.<!--more--><\/p>\n<p>Hintergrund ist das von den Gewerkschaften ver.di und IG Metall angestrengte gerichtliche Verfahren vor den deutschen Arbeitsgerichten gegen SAP im Zusammenhang mit der in 2014 erfolgten Umwandlung des Unternehmens von einer deutschen Aktiengesellschaft in eine SE.<\/p>\n<p><strong>Unternehmensmitbestimmung in der SE<\/strong><\/p>\n<p>Die Rechtsform der SE ist im Wesentlichen durch europ\u00e4isches Recht gepr\u00e4gt, welches f\u00fcr die Unternehmensmitbestimmung in einer EU-Richtlinie den Vorrang der sogenannten Verhandlungsl\u00f6sung statuiert. Das bedeutet, dass die Besetzung des Aufsichtsrats mit Arbeitnehmervertretern sowie die Art und n\u00e4here Ausgestaltung der Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat durch eine sogenannte SE-Beteiligungsvereinbarung unternehmensspezifisch ausgehandelt werden soll. Dahinter steht eine sogenannte gesetzliche Auffangregelung f\u00fcr den Fall, dass sich die Parteien nicht einigen k\u00f6nnen. Die Verhandlungen werden arbeitnehmerseitig durch ein speziell zu bildendes besonderes Verhandlungsgremium der Arbeitnehmer gef\u00fchrt, welches international entsprechend der Belegschaftsst\u00e4rke der Gruppe in den EU\/EWR-Staaten aus speziell f\u00fcr diesen Zweck gew\u00e4hlten Vertretern der Arbeitnehmer zusammengesetzt ist. Die Verhandlungen erfolgen dabei im Schatten der gesetzlichen Auffangregelung. Letztere bestimmten, dass gem\u00e4\u00df dem sog. Vorher-Nachher-Prinzip der h\u00f6chste Arbeitnehmervertreteranteil im Aufsichtsrat der Gr\u00fcndungsgesellschaft(en) auch in der SE aufrechterhalten werden muss. Die Auffangregelung sieht dabei anders als das deutsche Mitbestimmungsgesetz eine Internationalisierung der Arbeitnehmerbank im Aufsichtsrat vor, indem die Arbeitnehmervertretersitze auf die Belegschaften in den EU\/EWR-Staaten entsprechend den jeweiligen Anteilen der in den einzelnen Mitgliedstaaten besch\u00e4ftigten Arbeitnehmer zu verteilen sind.<\/p>\n<p><strong>Vorabentscheidungsersuchen des BAG (Beschl. v. 18.08.2020, Az. 1 ABR 43\/18 (A))<\/strong><\/p>\n<p>SAP war bis zu der Umwandlung in eine SE in 2014 in der Rechtsform einer deutschen Aktiengesellschaft organisiert, die aufgrund ihrer Belegschaftsgr\u00f6\u00dfe dem deutschen Mitbestimmungsgesetz unterfiel. Danach hatte SAP zuletzt bis zum Zeitpunkt der Umwandlung einen 16-k\u00f6pfigen Aufsichtsrat, der sich zur H\u00e4lfte aus Arbeitnehmervertretern zusammensetzte, von denen zwei Sitze auf separat gew\u00e4hlte Vertreter von Gewerkschaften entfielen.<\/p>\n<p>Im Zuge der Umwandlung in eine SE wurde mit dem damals gebildeten Verhandlungsgremium eine SE-Beteiligungsvereinbarung getroffen, wonach der zun\u00e4chst 18-k\u00f6pfige Aufsichtsrat mit neun \u00a0Arbeitnehmervertretern zu besetzen war und den im Konzern repr\u00e4sentierten Gewerkschaften f\u00fcr einen bestimmten Teil der auf Deutschland entfallenden Arbeitnehmervertreter ein ausschlie\u00dfliches Vorschlagsrecht zustand und deren Wahl in einem getrennten Wahlgang zu erfolgen hatte. Die Beteiligungsvereinbarung enthielt aber auch Regelungen f\u00fcr die Bildung eines auf zw\u00f6lf Mitglieder verkleinerten Aufsichtsrats. Danach muss der Aufsichtsrat weiterhin zur H\u00e4lfte aus Arbeitnehmervertretern bestehen, ihm m\u00fcssen also sechs Arbeitnehmervertreter angeh\u00f6ren. Die auf Deutschland entfallenden Arbeitnehmervertretersitze werden dabei laut der Vereinbarung von den in Deutschland besch\u00e4ftigten Arbeitnehmern gew\u00e4hlt und die im Konzern vertretenen Gewerkschaften k\u00f6nnen Wahlvorschl\u00e4ge f\u00fcr einen Teil der auf Deutschland entfallenden Sitze machen; ein getrennter Wahlgang f\u00fcr die von den Gewerkschaften vorgeschlagenen Personen war aber f\u00fcr den auf zw\u00f6lf Mitglieder verkleinerten Aufsichtsrat nicht mehr in der Beteiligungsvereinbarung vorgesehen.<\/p>\n<p>Hieran entz\u00fcndete sich der Rechtsstreit. Die im Konzern vertretenen Gewerkschaften ver.di und iG Metall machten vor den deutschen Arbeitsgerichten geltend, die Regelungen in der SE-Beteiligungsvereinbarung \u00fcber die Bestimmung der Arbeitnehmervertreter in einem zw\u00f6lfk\u00f6pfigen Aufsichtsrat seien unwirksam. Dies wurde auf eine \u2013 deutsche und weitgehend inhaltsgleiche europ\u00e4ische \u2013 Norm gest\u00fctzt, die f\u00fcr den Fall der formwechselnden Umwandlung in eine SE vorgibt, dass auch eine Beteiligungsvereinbarung mit dem besonderen Verhandlungsgremium in Bezug auf alle Komponenten der Arbeitnehmerbeteiligung zumindest das gleiche Ausma\u00df gew\u00e4hrleisten werden muss, das vor der Umwandlung in eine SE bestand. Dieser Bestandsschutz, der selbst durch eine Vereinbarung nicht durchbrochen werden kann, bezieht sich anerkannterma\u00dfen klar auf die Aufrechterhaltung des Arbeitnehmervertreteranteils, also die parit\u00e4tische Besetzung des Aufsichtsrates mit Arbeitnehmer- und Anteilseignervertretern auch nach der Umwandlung in die SE, wenn die Gesellschaft vorher dem Mitbestimmungsgesetz unterlag. Dreh- und Angelpunkt war aber die Frage, ob die gewerkschaftliche Sitzgarantie mit gesondertem Wahlgang ebenfalls zu den gesch\u00fctzten Komponenten der Arbeitnehmerbeteiligung geh\u00f6rt, von der nicht durch Vereinbarung abgewichen werden darf.<\/p>\n<p>W\u00e4hrend die Vorinstanzen (Arbeitsgericht Mannheim und das LAG Baden-W\u00fcrttemberg) das Ansinnen der Gewerkschaften ablehnten, sah das Bundesarbeitsgericht dies anders und war der Ansicht, dass bei der Gr\u00fcndung einer SE durch Umwandlung einer in Deutschland ans\u00e4ssigen Aktiengesellschaft die Parteien der Beteiligungsvereinbarung sicherstellen m\u00fcssen, dass die pr\u00e4genden verfahrensrechtlichen Elemente zur Beteiligung der Arbeitnehmer auch in der SE in qualitativ gleichwertigem Ma\u00df erhalten bleiben m\u00fcssen. Das Bundesarbeitsgericht wollte diese Auslegung jedoch durch den Europ\u00e4ischen Gerichtshof best\u00e4tigt wissen, da die Entscheidung von\u00a0 Unionsrecht abh\u00e4nge. Das BAG hatte daher im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens den EuGH angerufen und wollte von diesem wissen, ob das Erfordernis eines gesonderten Wahlgangs f\u00fcr von Gewerkschaften vorgeschlagene Aufsichtsratsmitglieder mit der zugrunde liegenden EU-Richtlinie vereinbar sei.<\/p>\n<p><strong>Schlussantr\u00e4ge des EuGH-Generalanwalts<\/strong><\/p>\n<p>In seinen Schlussantr\u00e4gen vom 28. April 2022 hat der Generalanwalt des EuGH, Jean Richard de la Tour, dem EuGH vorgeschlagen, im Ergebnis die Einsch\u00e4tzung des Bundesarbeitsgericht zu best\u00e4tigen. Auch nach seiner Interpretation des Unionsrechts d\u00fcrfe die Verhandlungsautonomie des besonderen Verhandlungsgremiums der Arbeitnehmer die Durchf\u00fchrung eines getrennten Wahlgangs f\u00fcr die Wahl eines bestimmten, von den Gewerkschaften vorgeschlagenen Teils der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat nicht beeintr\u00e4chtigen, wenn \u2013 wie im deutschen Mitbestimmungsrecht \u2013 eine solche zwingende Besonderheit f\u00fcr die umzuwandelnde Gesellschaft nach nationalem Recht existiert. Was Deutschland und somit den Fall der SAP SE betrifft, ist nach seiner Auffassung der gesonderte Wahlgang f\u00fcr die Gewerkschaftsvertreter unbestreitbar ein pr\u00e4gendes Element, von dem auch durch eine Beteiligungsvereinbarung nicht abgewichen werden k\u00f6nne.<\/p>\n<p>Die Schlussantr\u00e4ge sind f\u00fcr den Europ\u00e4ischen Gerichtshof nicht bindend. Allerdings folgt der EuGH in der Praxis regelm\u00e4\u00dfig in seinen Urteilen den Schlussantr\u00e4gen der Generalanw\u00e4lte.<\/p>\n<p>Es bleibt abzuwarten, ob der EuGH auch hierbei dem Urteil des Generalanwalts folgt.<\/p>\n<p>Der von dem Generalanwalt vorgeschlagene Bestandsschutz f\u00fcr die mitbestimmungsrechtlichen Besonderheiten des deutschen Rechts ist aus unionsrechtlicher Sicht nicht zweifelsfrei. Denn der Bestandsschutz f\u00fcr nationale verfahrensrechtliche Besonderheiten geht auf Kosten des vom Unionsrecht f\u00fcr die SE als Primat vorgesehenen europ\u00e4ischen Mitbestimmungsmodells einer verhandelten Mitbestimmung.<\/p>\n<p><strong>Konsequenzen f\u00fcr die Praxis<\/strong><\/p>\n<p>Wenn der EuGH den Empfehlungen seines Generalanwalts folgt, ist deutschen SEs, die durch Umwandlung einer zuvor parit\u00e4tisch mitbestimmen AG entstanden sind, anzuraten, ihre Beteiligungsvereinbarungen zu \u00fcberpr\u00fcfen. Zudem d\u00fcrfte sich in Zukunft abzeichnen, dass gr\u00f6\u00dfere deutsche Unternehmen den Weg in die SE \u00fcber andere Gr\u00fcndungsarten als die formwechselnde Umwandlung beschreiten, bei denen die Vereinbarungsfreiheit nicht in gleicher Weise wie bei der formwechselnden Umwandlung eingeschr\u00e4nkt ist. \u00dcberdies w\u00fcrde sich die Entscheidung des EuGH praktisch nicht nur auf SE-Umwandlungen durch Formwechsel auswirken sondern auch auf grenz\u00fcberschreitende Formwechsel und Spaltungen nach der sog. Umwandlungs-Richtlinie (EU) 2019\/2121 (zur \u00c4nderung der Richtlinie (EU) 2017\/1132 (Gesellschaftsrechtsrichtlinie)), die bis zum 31. Januar 2023 in nationales Recht umsetzen ist und die f\u00fcr grenz\u00fcberschreitende Formwechsel und Spaltungen den strengen Bestandsschutz f\u00fcr SE-Umwandlungen durch Formwechsel \u00fcbernimmt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Laut einer Pressemitteilung des Gerichtshofs der Europ\u00e4ischen Union hat der Generalanwalt Jean Richard de la Tour in seinen Schlussantr\u00e4gen vom 28.4.2022 vorgeschlagen, das Vorabentscheidungsersuchen des Bundesarbeitsgerichts (Beschluss vom 18.08.2020 &#8211; 1 ABR 43\/18 (A)) damit zu beantworten, dass bei der &hellip; <a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2022\/05\/23\/eugh-generalanwalt-sieht-sitzgarantie-der-gewerkschaften-nach-deutschem-mitbestimmungsrecht-durch-europaeisches-recht-bei-formwechsel-in-eine-europaeische-aktiengesellschaft-geschuetzt\/\">Weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":304378,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[2241],"tags":[2812,34497,21858,21810],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/9140"}],"collection":[{"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/wp-json\/wp\/v2\/users\/304378"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=9140"}],"version-history":[{"count":3,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/9140\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":9144,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/9140\/revisions\/9144"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=9140"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=9140"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=9140"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}