{"id":9151,"date":"2022-06-21T12:03:13","date_gmt":"2022-06-21T10:03:13","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/?p=9151"},"modified":"2022-06-21T12:03:13","modified_gmt":"2022-06-21T10:03:13","slug":"aktuelles-vom-bag-zum-wiedereinstellungsanspruch","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2022\/06\/21\/aktuelles-vom-bag-zum-wiedereinstellungsanspruch\/","title":{"rendered":"Aktuelles vom BAG zum Wiedereinstellungsanspruch"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_9150\" style=\"width: 203px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-9150\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\" wp-image-9150\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2022\/06\/schnurrerc_c-440x541.jpg\" alt=\"\" width=\"193\" height=\"236\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2022\/06\/schnurrerc_c-440x541.jpg 440w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2022\/06\/schnurrerc_c-244x300.jpg 244w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2022\/06\/schnurrerc_c.jpg 488w\" sizes=\"(max-width: 193px) 100vw, 193px\" \/><p id=\"caption-attachment-9150\" class=\"wp-caption-text\">RA Christian Schnurrer ist Associate im M\u00fcnchener B\u00fcro von Reed Smith und Mitglied der Labor &amp; Employment Group.<\/p><\/div>\n<p>Eine k\u00fcrzlich ergangene Entscheidung des BAG (BAG vom 25.05.2022 \u2013 6 AZR 224\/21) bietet Anlass, sich mit den Grunds\u00e4tzen des Wiedereinstellungsanspruchs allgemein und im Rahmen einer Insolvenz zu besch\u00e4ftigen. Zudem k\u00f6nnte das Urteil eine Weiterentwicklung der h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung andeuten.<!--more--><\/p>\n<p><strong>Rechtliche Grundlagen und Hintergrund des Wiedereinstellungsanspruchs<\/strong><\/p>\n<p>Zum Beispiel im Zusammenhang mit Betriebsschlie\u00dfungen kann es h\u00e4ufig zu folgender Situation kommen: Der Arbeitgeber geht zun\u00e4chst davon aus, dass der Besch\u00e4ftigungsbedarf f\u00fcr Mitarbeiter entf\u00e4llt und spricht daher betriebsbedingte K\u00fcndigungen aus. Anschlie\u00dfend \u00e4ndern sich die Umst\u00e4nde dahingehend, dass f\u00fcr den ein oder anderen Mitarbeiter doch ein freier und geeigneter Arbeitsplatz besteht oder der Betrieb von einem Erwerber fortgesetzt wird.<\/p>\n<p>Im Rahmen einer K\u00fcndigungsschutzklage stellt sich f\u00fcr den betreffenden Mitarbeiter das Problem, dass die Gerichte danach entscheiden, ob die Voraussetzungen einer wirksamen K\u00fcndigung im Zeitpunkt ihres Ausspruchs vorlagen. Ma\u00dfgeblich ist also die vom Arbeitgeber bei Ausspruch der K\u00fcndigung angestellte Prognose f\u00fcr den zuk\u00fcnftigen Besch\u00e4ftigungsbedarf. Da der Arbeitgeber im Beispiel von einer Betriebsschlie\u00dfung ausging, ist die K\u00fcndigung grunds\u00e4tzlich wirksam. Der Mitarbeiter verliert seinen Arbeitsplatz, selbst wenn der Betrieb von einem Erwerber \u00fcbernommen und unver\u00e4ndert fortgesetzt wird.<\/p>\n<p>Um dieses Ergebnis zu korrigieren, hat die Rechtsprechung den Wiedereinstellungsanspruch entwickelt. Dieser gibt dem Mitarbeiter einen Anspruch gegen seinen alten Arbeitgeber bzw. den Betriebserwerber auf Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages zu den bisherigen Konditionen. Der Anspruch besteht, wenn sich die der K\u00fcndigung zugrundeliegenden Umst\u00e4nde nach Ausspruch der K\u00fcndigung aber noch vor dem Ablauf der K\u00fcndigungsfrist \u00e4ndern, sich die Prognose des Arbeitgebers also im Laufe der Zeit als falsch erweist.<\/p>\n<p><strong><u>Praktische Anwendungsf\u00e4lle: <\/u><\/strong><\/p>\n<p><u>Betriebs\u00fcbergang<\/u><\/p>\n<p>Gerade im Zusammenhang mit Betriebs\u00fcberg\u00e4ngen nach \u00a7\u00a0613a BGB spielt der Wiedereinstellungsanspruch eine gro\u00dfe Rolle. Trotz des gesetzlichen Ausschlusses betriebsbedingter K\u00fcndigungen aufgrund eines Betriebs\u00fcbergangs, werden im Zusammenhang mit einem Betriebs\u00fcbergang h\u00e4ufig betriebsbedingte K\u00fcndigungen ausgesprochen. Erf\u00e4hrt der gek\u00fcndigte Mitarbeiter sp\u00e4ter von dem Betriebs\u00fcbergang, kann er eine ohnehin anh\u00e4ngige K\u00fcndigungsschutzklage um den Wiedereinstellungsanspruch erweitern bzw. Klage auf Wiedereinstellung erheben.<\/p>\n<p>Die Rechtsprechung differenziert hierbei wie folgt: Fand der Betriebs\u00fcbergang w\u00e4hrend des Laufs der K\u00fcndigungsfrist statt, kann davon ausgegangen werden, dass der Mitarbeiter einen Wiedereinstellungsanspruch hat. Wird der Betriebs\u00fcbergang erst nach Ablauf der K\u00fcndigungsfrist vollzogen, wird der Wiedereinstellungsanspruch in der Regel abgelehnt. Eine Ausnahme und damit ein Wiedereinstellungsanspruch ist m\u00f6glich, wenn der Betriebs\u00fcbergang schon w\u00e4hrend der K\u00fcndigungsfrist verbindlich vereinbart wurde.<\/p>\n<p><u>Insolvenz<\/u><\/p>\n<p>\u00c4hnlich gelagert ist der Fall der Insolvenz des Arbeitgebers. Ziel des Insolvenzverfahrens ist die Befriedigung der Gl\u00e4ubiger. Um dies zu erm\u00f6glichen, wird die Beendigung von Arbeitsverh\u00e4ltnissen grunds\u00e4tzlich erleichtert.<\/p>\n<p>Wenig \u00fcberraschend und im Einklang mit der oben dargestellten Rechtsprechung verneint das BAG im Fall einer Insolvenz des Arbeitgebers einen Wiedereinstellungsanspruch, wenn die Fortsetzung des Betriebs erst nach Ablauf der K\u00fcndigungsfrist feststeht. Dagegen ist bislang noch nicht h\u00f6chstrichterlich gekl\u00e4rt, ob der Wiedereinstellungsanspruch aufgrund insolvenzrechtlicher Besonderheiten ausscheidet, selbst wenn der Betrieb noch w\u00e4hrend des Laufs der K\u00fcndigungsfrist fortgesetzt wird.<\/p>\n<p><strong><u>Aktuelle Entscheidung des BAG<\/u><\/strong><\/p>\n<p>In seinem Urteil vom 25. Mai 2022 hatte das BAG \u00fcber folgenden Fall zu entscheiden:<\/p>\n<p>Dem Mitarbeiter wurde aufgrund einer geplanten Betriebsstillegung gek\u00fcndigt. Nach Ablauf der K\u00fcndigungsfrist fand ein Betriebs\u00fcbergang statt. Der Mitarbeiter machte einen Wiedereinstellungsanspruch gegen den Erwerber geltend mit dem Argument, der Betriebs\u00fcbergang sei noch w\u00e4hrend des Laufs der K\u00fcndigungsfrist beschlossen und lediglich nach Ablauf der K\u00fcndigungsfrist vollzogen worden. W\u00e4hrend der Dauer des Prozesses \u00fcber den Wiedereinstellungsanspruch wurde \u00fcber das Verm\u00f6gen des Erwerbers das Insolvenzverfahren er\u00f6ffnet.<\/p>\n<p>Dem geltend gemachten Wiedereinstellungsanspruch erteilte das BAG eine klare und nach der bislang ver\u00f6ffentlichten Pressemitteilung allgemeine Absage. So stellt das BAG pauschal, ohne auf die Besonderheiten des Einzelfalls einzugehen, fest, dass ein Wiedereinstellungsanspruch im Fall der Insolvenz des Arbeitgebers nicht besteht. Dar\u00fcber hinaus argumentiert das BAG, dass der Anspruch, soweit er bereits vor Insolvenzer\u00f6ffnung entstanden sein sollte, jedenfalls mit Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens erlischt. Dies ergibt sich aus \u00a7 108 InsO wonach der Insolvenzverwalter nur an bestehende Arbeitsverh\u00e4ltnisse gebunden, nicht aber zum Abschluss neuer Arbeitsverh\u00e4ltnisse gezwungen ist.<\/p>\n<p><strong>Fazit<\/strong><\/p>\n<p>Es scheint sich anzudeuten, dass das BAG die Auffassung bef\u00fcrwortet, dass die Besonderheiten der Insolvenz des Arbeitgebers einem Wiedereinstellungsanspruch von Mitarbeitern generell entgegenstehen. Ob der 6. Senat des BAG hierzu in der Urteilsbegr\u00fcndung n\u00e4here Ausf\u00fchrungen macht und eine Begr\u00fcndung liefert, bleibt abzuwarten.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Eine k\u00fcrzlich ergangene Entscheidung des BAG (BAG vom 25.05.2022 \u2013 6 AZR 224\/21) bietet Anlass, sich mit den Grunds\u00e4tzen des Wiedereinstellungsanspruchs allgemein und im Rahmen einer Insolvenz zu besch\u00e4ftigen. 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