{"id":9155,"date":"2022-06-29T12:07:21","date_gmt":"2022-06-29T10:07:21","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/?p=9155"},"modified":"2022-06-29T12:07:21","modified_gmt":"2022-06-29T10:07:21","slug":"bag-haelt-an-seiner-rechtsprechung-fest-ein-betriebsrat-der-nach-planungsabschluss-einer-betriebsstillegung-gegruendet-wird-kann-nicht-die-aufstellung-eines-sozialplans-verlangen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2022\/06\/29\/bag-haelt-an-seiner-rechtsprechung-fest-ein-betriebsrat-der-nach-planungsabschluss-einer-betriebsstillegung-gegruendet-wird-kann-nicht-die-aufstellung-eines-sozialplans-verlangen\/","title":{"rendered":"BAG h\u00e4lt an seiner Rechtsprechung fest: Ein Betriebsrat, der nach Planungsabschluss einer Betriebsstillegung gegr\u00fcndet wird, kann nicht die Aufstellung eines Sozialplans verlangen"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_9153\" style=\"width: 262px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-9153\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\" wp-image-9153\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2022\/06\/Unbenannt-440x283.png\" alt=\"\" width=\"252\" height=\"165\" \/><p id=\"caption-attachment-9153\" class=\"wp-caption-text\">RA\/FAArbR Dr. Christoph Kurzb\u00f6ck ist t\u00e4tig bei R\u00f6dl &amp; Partner in N\u00fcrnberg.<br \/>RAin\/FAinArbR Cornelia Schmid leitet das Arbeitsrechtsteam bei R\u00f6dl &amp; Partner in N\u00fcrnberg.<\/p><\/div>\n<p>Das Bundesarbeitsgericht (BAG) h\u00e4lt an seiner Rechtsprechung aus den Jahren 1981 (BAG vom 20.04.1982 \u2013 1 ABR 3\/80) und 1991 (BAG vom 22.10.1991 \u2013 1 ABR 17\/91) fest. In der zugrundeliegenden Entscheidung (BAG vom 08.02.2022 \u2013 1 ABR 2\/21) musste sich das BAG mit der Frage auseinandersetzen, zu welchem Zeitpunkt ein Betriebsrat bestehen muss, um die Aufstellung eines Sozialplans erzwingen zu k\u00f6nnen.<!--more--><\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Nachdem die Arbeitgeberin ihren Arbeitnehmern mitteilte, dass der Betrieb in knapp drei Monaten stillgelegt werde und sie kurze Zeit sp\u00e4ter eine Vielzahl der Arbeitsvertr\u00e4ge k\u00fcndigte, w\u00e4hlte die Belegschaft nach der Mitteilung &#8211; jedoch noch vor tats\u00e4chlicher Stilllegung &#8211; einen Betriebsrat. Der Betriebsrat hat die Auffassung vertreten, ihm stehe im Zusammenhang mit der Betriebsstilllegung ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht auf Abschluss eines Sozialplans zu.<\/p>\n<p>Die Einigungsstelle hatte sich bereits f\u00fcr unzust\u00e4ndig erkl\u00e4rt.<\/p>\n<p><strong>Die Entscheidung <\/strong><\/p>\n<p>In dem Beschluss vom 08.02.2022 greift der erste Senat die bisherigen Argumente seiner Rechtsprechung auf und f\u00fchrt diese unter Anwendung der bekannten juristischen Auslegungsmethoden fort. Zudem erteilt der Senat sowohl der Rechtsauffassung des LAG K\u00f6ln (vgl. LAG K\u00f6ln vom 05.03.2007 \u2013 2 TaBV 10\/07) als auch der Begr\u00fcndung der Vorinstanz (vgl. LAG Hessen vom 21.07.2020 \u2013 4 TaBV 170\/19) eine Abfuhr.<\/p>\n<p>Der Wortlaut der \u00a7 111ff. BetrVG setze voraus, dass bereits bei der Planung der Betriebs\u00e4nderung ein Betriebsrat bestanden haben muss. Ebenso w\u00fcrde eine systematische Betrachtung zu keiner anderen Beurteilung f\u00fchren. Anders als ein Interessensausgleich kann ein Sozialplan zwar auch bei\/nach der Durchf\u00fchrung der Betriebs\u00e4nderung aufgestellt werden, doch unterscheide das Gesetz bei der Verhandlungsm\u00f6glichkeit w\u00e4hrend der Planung nicht zwischen Interessensausgleich und Sozialplan. Eine vorherige Verhandlungsm\u00f6glichkeit sei notwendig, um der Befriedigungs- und Ausgleichsfunktion des Sozialplans gerecht zu werden. Sinn und Zweck des Sozialplans sei es einen Ausgleich zwischen wirtschaftlichen Entscheidungsfreiheiten des Unternehmens und den Auswirkungen auf die Belegschaft zu schaffen. Dies kann nur gew\u00e4hrleistet werden, wenn bereits w\u00e4hrend der Planung verhandelt werden kann, um Einfluss auf die Betriebs\u00e4nderung des Arbeitgebers nehmen zu k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Auch \u00a7 113 Abs. 3 BetrVG stehe einer anderen Betrachtung nicht entgegen. Zweck der Norm sei es, den Arbeitgeber zu sanktionieren, der seine gesetzlichen Beratungspflicht nicht nachgekommen ist. Die Beteiligung des Betriebsrats soll demnach pr\u00e4ventiv sichergestellt werden. Diese und auch die oben genannte gesetzliche Intention k\u00f6nne nicht gewahrt werden, wenn ein Betriebsrat w\u00e4hrend der Planung der Betriebs\u00e4nderung nicht bestand.<\/p>\n<p><strong>Rechtsauffassung des LAG K\u00f6ln<\/strong><\/p>\n<p>Das LAG K\u00f6ln bef\u00fcrchtete jedoch, dass durch diese Rechtsprechung ein Wettlauf des Arbeitgebers und der Belegschaft in Gang gesetzt werde. Die Rechtsprechung w\u00fcrde dazu f\u00fchren, dass der Arbeitgeber m\u00f6glichst erst nach Abschluss der Planung informiere, w\u00e4hrend die Belegschaft bei Kenntnisnahme w\u00e4hrend der Planung eine Betriebsratswahl m\u00f6glichst schnell umsetzen wolle unter Nichtwahrung bestehender Wahlfristen.<\/p>\n<p>Das BAG bezog zu dieser Auffassung recht knapp Stellung. Ein Betriebsrat solle nach dem Gesetz unabh\u00e4ngig von Betriebs\u00e4nderungen errichtet werden, wenn die erforderliche Zahl der wahlberechtigten und w\u00e4hlbaren Arbeitnehmer vorhanden ist (vgl. Wortlaut \u00a7 1 Abs.1 S.1 BetrVG). Die Arbeitnehmer k\u00f6nnen und sollen daher jederzeit auch ohne Betriebs\u00e4nderungen einen Betriebsrat w\u00e4hlen.<\/p>\n<p><strong>Begr\u00fcndung der Vorinstanz<\/strong><\/p>\n<p>Das LAG Hessen lie\u00df die Frage offen, ob ein Mitbestimmungsrecht bestehe, da es bereits durch die Unzust\u00e4ndigkeitserkl\u00e4rung der Einigungsstelle ausge\u00fcbt worden sei.<\/p>\n<p>Laut BAG verkennt das LAG Hessen jedoch, dass die Zust\u00e4ndigkeitserkl\u00e4rung keine Aus\u00fcbung des Mitbestimmungsrechts ist, sondern die Zust\u00e4ndigkeit abh\u00e4ngig von dem Bestehen eines Mitbestimmungsrechts ist.<\/p>\n<p><strong>Fazit<\/strong><\/p>\n<p>Sowohl durch die Entscheidung des LAG K\u00f6ln als auch durch das rechtspolitische Verlangen einer arbeitnehmerfreundlicheren Ausgestaltung des BetrVG, lag eine andere Rechtsauffassung des BAG nicht fern. Wom\u00f6glich sah der Senat sich gerade deshalb dazu veranlasst, die gesetzgeberische Intention herauszuarbeiten, die durch die aktuelle Fassung der \u00a7\u00a7 111ff. BetrVG kein anderes Ergebnis zulasse.<\/p>\n<p>Allerdings k\u00f6nnte diese Rechtsprechung (in Teilen) in Zukunft obsolet sein, da ein Referentenentwurf des DGB vorliegt, der eine neue Regelung in \u00a7 113a BetrVG f\u00fcr den Betriebsrat in Gr\u00fcndung vorsieht. Danach ist das Mitbestimmungsrecht bzgl. des Interessensausgleichs ausgeschlossen, wenn der Betriebsrat nicht vorher bestand, w\u00e4hrend die Aufstellung eines Sozialplans m\u00f6glich bleibt, wenn der Betriebsrat w\u00e4hrend der Betriebs\u00e4nderung entsteht. In Zukunft werde &#8211; bei Inkrafttreten &#8211; des \u00a7 113a BetrVG dann die Frage zu kl\u00e4ren sein, in welchem Gr\u00fcndungsstadium sich der Betriebsrat befinden muss und bis wann dieser endg\u00fcltig errichtet sein muss, damit \u00a7 113a BetrVG zur Anwendung kommen kann.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Bundesarbeitsgericht (BAG) h\u00e4lt an seiner Rechtsprechung aus den Jahren 1981 (BAG vom 20.04.1982 \u2013 1 ABR 3\/80) und 1991 (BAG vom 22.10.1991 \u2013 1 ABR 17\/91) fest. 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