{"id":9160,"date":"2022-08-01T14:23:08","date_gmt":"2022-08-01T12:23:08","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/?p=9160"},"modified":"2022-08-01T14:23:08","modified_gmt":"2022-08-01T12:23:08","slug":"zaesur-in-der-deutschen-leiharbeit","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2022\/08\/01\/zaesur-in-der-deutschen-leiharbeit\/","title":{"rendered":"Z\u00e4sur in der deutschen Leiharbeit?"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_9104\" style=\"width: 244px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-9104\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\" wp-image-9104\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2022\/04\/Haeusser_Christian_CRH-440x293.jpg\" alt=\"\" width=\"234\" height=\"159\" \/><p id=\"caption-attachment-9104\" class=\"wp-caption-text\">Dr. Christian H\u00e4u\u00dfer ist Fachanwalt f\u00fcr Arbeitsrecht und Counsel in der Arbeitsrechtspraxis der international t\u00e4tigen Wirtschaftskanzlei Hengeler Mueller in Frankfurt am Main.<\/p><\/div>\n<p>D\u00fcrfen deutsche Tarifvertr\u00e4ge bei der Entlohnung zwischen Stammbelegschaft und Leiharbeitnehmerinnen und -arbeitnehmern unterscheiden? Was in der Praxis \u00fcblich ist besch\u00e4ftigt aktuell den Europ\u00e4ische Gerichtshof (EuGH). Die j\u00fcngst ver\u00f6ffentlichten Schlussantr\u00e4ge von Generalanwalt Anthony Collins sorgten f\u00fcr Aufsehen und lassen nicht weniger als eine Z\u00e4sur in der deutschen Leiharbeit bef\u00fcrchten.<!--more--><\/p>\n<p>Im zugrundeliegenden Fall (Az.: C-311\/21) hatte eine Leiharbeitnehmerin in Deutschland in erster und zweiter Instanz erfolglos auf Zahlung der Entgeltdifferenz geklagt. Diese ergab sich aus einem Vergleich des Tarifvertrags f\u00fcr Arbeitnehmer im Einzelhandel und eines Tarifvertrags f\u00fcr Leiharbeitnehmer zwischen dem Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen und dem Deutschen Gewerkschaftsbund. Der Stundenlohn lag dabei rund ein Drittel unter dem Stundenlohn, der nach dem Einzelhandelstarifvertrag zu zahlen war. Nachdem sich das Bundesarbeitsgericht in dritte Instanz mit einer Reihe von Fragen hinsichtlich der Zul\u00e4ssigkeit der tarifvertraglichen Abweichung von dem in der Leiharbeitsrichtlinie normierten Grundsatz der Gleichbehandlung von Leiharbeitnehmern an den EuGH gewandt hat, liegt der Ball nun in Luxemburg.<\/p>\n<p><strong>Entgeltnachteil nur gegen Ausgleichsvorteile<\/strong><\/p>\n<p>Generalanwalt Collins kommt in seinen Schlussantr\u00e4gen zu einem \u00fcberraschenden Ergebnis. Vom Grundsatz der Gleichbehandlung in Bezug auf das Arbeitsentgelt zulasten von Leiharbeitnehmern k\u00f6nne durch Tarifvertr\u00e4ge nur dann abgewichen werden, wenn diese Tarifvertr\u00e4ge dem Leiharbeitnehmer im Gegenzug angemessene Ausgleichsvorteile gew\u00e4hrten. Nachteile beim Arbeitsentgelt m\u00fcssen also durch entsprechende Vorteile in Bezug auf andere wesentliche Arbeitsbedingungen kompensiert werden.<\/p>\n<p>Der hierzulande weithin anerkannten Richtigkeitsgew\u00e4hr von Tarifvertr\u00e4gen als Ausfluss der Tarifautonomie und des den Tarifvertragsparteien zukommenden Beurteilungsspielraums sowie der Sicherstellung eines abstrakten tarifvertraglichen und gesetzlichen Gesamtschutzes von Leiharbeitnehmern folgt der Generalanwalt in seinen Schlussantr\u00e4gen damit nicht. Es g\u00e4be keine Vermutung, dass Tarifvertr\u00e4ge mit dem Unionsrecht vereinbar seien. Ma\u00dfstab zur \u00dcberpr\u00fcfung, ob der Gesamtschutz von Leiharbeitnehmern geachtet werde, seien zudem nicht abstrakt die Arbeitsbedingungen eines vom Grundsatz der Gleichbehandlung abweichenden Tarifvertrages. Es komme vielmehr auf einen konkreten Vergleich zwischen den wesentlichen Arbeits- und Besch\u00e4ftigungsbedingungen von Leiharbeitnehmern und Stammbelegschaft im entleihenden Unternehmen an.<\/p>\n<p>Sollte der EuGH der Auffassung des Generalanwalts folgen, k\u00f6nnte dies erhebliche Konsequenzen f\u00fcr die Zeitarbeitsbranche in Deutschland und Europa haben. Bestehende Zeitarbeitstarifvertr\u00e4ge mit reduzierter Verg\u00fctung d\u00fcrften mit gro\u00dfer Wahrscheinlichkeit unwirksam sein. Folge w\u00e4ren nicht nur erhebliche Verg\u00fctungsnachzahlungsanspr\u00fcche von Leiharbeitnehmern in den Grenzen von Ausschluss- und Verj\u00e4hrungsfristen. Neue Zeitarbeitstarifvertr\u00e4ge, die zulasten von Leiharbeitnehmern vom Gleichbehandlungsgrundsatz, insbesondere in Entgeltfragen, abweichen, d\u00fcrften angesichts der zu gew\u00e4hrenden Ausgleichsvorteile und des konkreten Vergleichsma\u00dfstabs in der Praxis kaum noch sinnvoll sein. Die Kosten f\u00fcr Leiharbeit w\u00fcrden steigen und Leiharbeit als flexibles Arbeitsmarktinstrument damit insgesamt unattraktiver werden. Hierunter d\u00fcrften im Ergebnis nicht nur die verleihenden und entleihenden Unternehmen leiden, sondern aufgrund der zu erwartenden geringeren Nachfrage letztlich auch Leiharbeitnehmer. Es bleibt insofern zu hoffen, dass der EuGH den Schlussantr\u00e4gen des Generalanwalts Collins nicht folgt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcrfen deutsche Tarifvertr\u00e4ge bei der Entlohnung zwischen Stammbelegschaft und Leiharbeitnehmerinnen und -arbeitnehmern unterscheiden? Was in der Praxis \u00fcblich ist besch\u00e4ftigt aktuell den Europ\u00e4ische Gerichtshof (EuGH). 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