{"id":9162,"date":"2022-08-19T18:09:23","date_gmt":"2022-08-19T16:09:23","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/?p=9162"},"modified":"2022-08-19T18:10:35","modified_gmt":"2022-08-19T16:10:35","slug":"ueberschuldungspruefung-bei-start-ups-unverbindliche-finanzierungszusagen-von-gesellschaftern","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2022\/08\/19\/ueberschuldungspruefung-bei-start-ups-unverbindliche-finanzierungszusagen-von-gesellschaftern\/","title":{"rendered":"\u00dcberschuldungspr\u00fcfung bei Start-ups: unverbindliche Finanzierungszusagen von Gesellschaftern"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_9164\" style=\"width: 206px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-9164\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\" wp-image-9164\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2022\/08\/Schmid_von-der-Groeben-440x286.png\" alt=\"\" width=\"196\" height=\"134\" \/><p id=\"caption-attachment-9164\" class=\"wp-caption-text\">RA Judith Schmid, Counsel \/ RA Dr. Gesine von der Groeben, Partnerin bei Dentons<\/p><\/div>\n<p>F\u00fcr Start-ups sind Finanzierungszusagen ihrer Gesellschafter regelm\u00e4\u00dfig \u00fcberlebenswichtig. Diese Zusagen bleiben aber h\u00e4ufig zun\u00e4chst unverbindlich. K\u00fcrzlich hat das OLG D\u00fcsseldorf mit Beschluss vom 09.02.2022 \u2013 12 U 54\/21, <a href=\"https:\/\/research.owlit.de\/document\/674bee6b-1ad1-30ef-8905-017c5fc85df1\">DB 2022 S. 1829<\/a> dazu entschieden, was in einer solchen Konstellation bei der \u00dcberschuldungspr\u00fcfung zu beachten ist.<\/p>\n<p>Gerade in dieser Situation begibt sich die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung eines Start-ups aber in die gr\u00f6\u00dfte Gefahr. Nur, wenn die unverbindlich zugesagte Finanzierung tats\u00e4chlich kommt, ist der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer auch in der Lage, das Unternehmen solvent fortzuf\u00fchren. Das h\u00e4ufige Szenario: Nach einigen Finanzierungsrunden und trotz (unverbindlicher) Zusagen weiterer Mittel durch die Gesellschafter ist doch Schluss. Es gibt keine weitere Finanzierung durch die Gesellschafter, das Start-up ist pleite. Das Unternehmen ist zwar m\u00f6glicherweise nicht sofort zahlungsunf\u00e4hig, aber dennoch \u00fcberschuldet. Es besteht dann f\u00fcr den Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer die Pflicht zur Insolvenzantragstellung.<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Ein Insolvenzverwalter wird nun pr\u00fcfen, ob die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung sich auf die unverbindliche Finanzierungszusage der Gesellschafter verlassen durfte oder m\u00f6glicherweise schon fr\u00fcher h\u00e4tte Insolvenz anmelden m\u00fcssen. Sofern zu sp\u00e4t Insolvenz angemeldet wird, drohen strafrechtliche Verantwortung und pers\u00f6nliche Haftungsrisiken.<\/p>\n<p><strong>Entscheidungskriterium positive Fortf\u00fchrungsprognose<\/strong><\/p>\n<p>Der Insolvenzgrund der \u00dcberschuldung ist f\u00fcr die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung von Start-ups in dem dargestellten Szenario h\u00f6chst relevant.<\/p>\n<p>Eine \u00dcberschuldung liegt gem\u00e4\u00df \u00a7 19 Abs. 2 S. 1 InsO dann vor, wenn das Verm\u00f6gen der Gesellschaft die Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortf\u00fchrung des Unternehmens in den n\u00e4chsten 12 Monaten ist \u00fcberwiegend wahrscheinlich. Entscheidend ist also die sog. Fortf\u00fchrungsprognose. F\u00e4llt diese positiv aus, entf\u00e4llt der Insolvenzgrund der \u00dcberschuldung und mit ihm die Antragspflicht und die Haftungsrisiken f\u00fcr die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung.<\/p>\n<p>Die Fortf\u00fchrungsprognose ist eine Prognose \u00fcber die zuk\u00fcnftigen Gesch\u00e4ftsverl\u00e4ufe und die mittelfristige Zahlungsf\u00e4higkeit des Unternehmens. Sie erfordert in subjektiver Hinsicht den Fortf\u00fchrungswillen der Gesellschaft bzw. ihrer Organe und in objektiver Hinsicht ein aussagekr\u00e4ftiges Unternehmenskonzept, dem grunds\u00e4tzlich ein Ertrags- und Finanzplan zugrunde liegen soll, aus dem sich ergibt, dass die Finanzkraft der Gesellschaft mittelfristig zur Fortf\u00fchrung des Unternehmens ausreicht.<\/p>\n<p>Die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung muss sich bei der Beurteilung der Fortf\u00fchrungsprognose im Hinblick auf eine unverbindlich zugesagte Finanzierung daher zwei Fragen stellen:<\/p>\n<ol>\n<li>Reicht die in Aussicht gestellte Finanzierung aus, um die Zahlungsf\u00e4higkeit der Gesellschaft im gesamten Prognosezeitraum sicherzustellen?<\/li>\n<li>Ist es \u00fcberwiegend wahrscheinlich, dass die Finanzierung tats\u00e4chlich gew\u00e4hrt wird?<\/li>\n<\/ol>\n<p>Und genau Letzteres ist Gegenstand der neuen Entscheidung des OLG D\u00fcsseldorf:<\/p>\n<p>Denn der BGH hatte u.a. in seiner Entscheidung vom 13.07.2021 (II ZR 84\/20, <a id=\"sl-2\" class=\"wkde-searchlink\" href=\"https:\/\/research.owlit.de\/document\/84241d43-ebdd-36dc-8314-6aaff1797f15\/search\/metadata?wkl_page=1864&amp;wkpubyear=2021&amp;wkde_dpsi=db\"><span class=\"annotation text-selection\">DB 2021 S.\u00a01864<\/span><\/a>) entschieden, dass Finanzierungszusagen von Gesellschaftern nicht nur dann bei der Beurteilung der Fortf\u00fchrungsprognose ber\u00fccksichtigt werden d\u00fcrfen, wenn sie bereits rechtsverbindlich zugesagt wurden. Wird mit der <em>unverbindlichen<\/em> Finanzierungszusage (im konkreten Fall eine weiche Patronatserkl\u00e4rung der Muttergesellschaft) aber eine sich in der Planung bereits abzeichnende Liquidit\u00e4tsl\u00fccke geschlossen, verengt sich der Beurteilungsspielraum des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers. Im dem dem BGH vorgelegten Fall wurde dem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer die Ber\u00fccksichtigung der weichen Patronatserkl\u00e4rung in der Fortf\u00fchrungsprognose trotz Erf\u00fcllung entsprechender Finanzierungszusagen in der Vergangenheit verwehrt.<\/p>\n<p>Das OLG D\u00fcsseldorf nimmt nun in seiner aktuellen Entscheidung auf diese Entscheidung des BGH Bezug und stellt zun\u00e4chst fest, dass die Situation eines Start-ups grunds\u00e4tzlich eine andere ist, als die eines anderen Unternehmens in der Krise und die Fortf\u00fchrungsprognose daher an diese besonderen Voraussetzungen anzupassen ist. Junge Unternehmen seien in ihrer Ideenumsetzung, Marktetablierung und Expansion in der Regel auf Au\u00dfenfinanzierung angewiesen. Ein R\u00fcckgriff auf die Ertragsf\u00e4higkeit w\u00fcrde ihnen daher die \u00dcberlebensf\u00e4higkeit absprechen und sie sofort zum Marktaustritt zwingen.<\/p>\n<p>Eine unverbindliche Finanzierungszusage eines bereits investierten Gesellschafters darf nach dem OLG D\u00fcsseldorf dann ber\u00fccksichtigt werden, wenn sie auf einer nachvollziehbaren, realistischen Finanzplanung mit einem operativen Konzept beruht, das die geplante Gesch\u00e4ftsausrichtung erfolgversprechend erscheinen l\u00e4sst. Eine Finanzierung durch die Gesellschafter kann allerdings nicht auf Dauer erwartet werden. \u00a0Daher muss dargelegt werden, dass mit dem operativen Gesch\u00e4ft mittelfristig ausreichend eigene Ertr\u00e4ge erzielt werden k\u00f6nnen. Die erfolgversprechende Marktentwicklung, plausibel und nachvollziehbar dargelegt, kann daher f\u00fcr ein Start-up Bestandteil der positiven Fortf\u00fchrungsprognose sein, wenn sie Grundlage der weiteren unverbindlichen Finanzierungszusage ist.<\/p>\n<p>Das OLG D\u00fcsseldorf deutet allerdings an, dass dieses Privileg entf\u00e4llt, wenn der die Finanzierung zusagende Gesellschafter nicht auf Basis einer entsprechenden Planung die Zusage abgibt, sondern aus anderen Motiven handelt. Dies kann der Fall sein, wenn sein Interesse allein auf die \u00dcbertragung weiterer Anteile gerichtet ist. In diesem Fall geht es ihm nicht darum, das Unternehmen bis zur Etablierung am Markt finanziell zu unterst\u00fctzen.<\/p>\n<p><strong>Was ist also zu tun: drei praktische Tipps f\u00fcr die Gestaltung von Finanzierungszusagen<\/strong><\/p>\n<p>Es ist erfreulich, dass das OLG D\u00fcsseldorf die komplexen Regelungen zur Fortf\u00fchrungsprognose an die Lebenswirklichkeit von Start-ups anpasst. Auch wenn eine Entscheidung des BGH zu den hier aufgeworfenen Fragen noch aussteht, sollten folgende Punkte zuk\u00fcnftig von der Start-up-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung im Umgang mit unverbindlichen Finanzierungszusagen durch Gesellschafter beachtet werden:<\/p>\n<ul>\n<li>Es sollte in Vorbereitung der konkreten Finanzierungsrunde eine nachvollziehbare und realistische Finanzplanung mit einem operativen Konzept vorgelegt werden, aus der sich die erfolgversprechende Entwicklung des Unternehmens am Markt ergibt. Mittelfristig sollte sich eine Finanzierung aus eigenen Ertr\u00e4gen darstellen lassen.<\/li>\n<li>Es sollte genau dokumentiert werden, dass die in Aussicht gestellte Finanzierung seitens der Gesellschafter allein dem Zweck der Umsetzung dieses Konzeptes dient.<\/li>\n<li>Die Finanzierungszusage sollte den Prognosezeitraum von 12 Monaten zuz\u00fcglich eines Sicherheitspuffers von mehreren Monaten abdecken.<\/li>\n<\/ul>\n<p><strong>Redaktioneller Hinweis:<\/strong><\/p>\n<p>Vgl. zu diesem Thema u.a. auch:<\/p>\n<div id=\"copy-helper\">Wittmann\/L\u00fccke, <span class=\"annotation text-selection\">Das Unternehmen in der Krise: Haftungsrisiken im Zusammenhang mit Patronatserkl\u00e4rungen, <a href=\"https:\/\/research.owlit.de\/document\/7f3e94f5-bfaf-3c0f-906b-696152b50b4f\">DB 2022 S. 781<\/a>;<br \/>\n<\/span><\/div>\n<p>Bruder, <span class=\"annotation text-selection\">Anforderungen an Patronatserkl\u00e4rungen im Rahmen der Fortf\u00fchrungsprognose<\/span>, <a href=\"https:\/\/research.owlit.de\/document\/84241d43-ebdd-36dc-8314-6aaff1797f15\">DB 2021 S. 2408<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>F\u00fcr Start-ups sind Finanzierungszusagen ihrer Gesellschafter regelm\u00e4\u00dfig \u00fcberlebenswichtig. Diese Zusagen bleiben aber h\u00e4ufig zun\u00e4chst unverbindlich. 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