{"id":9170,"date":"2022-08-23T12:47:30","date_gmt":"2022-08-23T10:47:30","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/?p=9170"},"modified":"2022-08-23T12:47:30","modified_gmt":"2022-08-23T10:47:30","slug":"das-betriebsrisiko-in-der-pandemie-keine-verguetung-bei-betriebsschliessung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2022\/08\/23\/das-betriebsrisiko-in-der-pandemie-keine-verguetung-bei-betriebsschliessung\/","title":{"rendered":"Das Betriebsrisiko in der Pandemie \u2013 keine Verg\u00fctung bei Betriebsschlie\u00dfung?"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_8620\" style=\"width: 210px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-8620\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\" wp-image-8620\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2020\/02\/Koellmann_Thomas_V1-440x293.jpg\" alt=\"\" width=\"200\" height=\"137\" \/><p id=\"caption-attachment-8620\" class=\"wp-caption-text\">RA Thomas K\u00f6llmann, K\u00fcttner Rechtsanw\u00e4lte, K\u00f6ln<\/p><\/div>\n<p>M\u00fcssen Betriebe etwa mangels verf\u00fcgbarer Rohstoffe oder Energieknappheit vorr\u00fcbergehend schlie\u00dfen, stellt sich die Frage, ob Besch\u00e4ftigte ihren Anspruch auf Verg\u00fctung behalten, wenn die Arbeitsleistung nicht erbracht werden kann. Dies ist nach dem Wortlaut des Gesetzes (\u00a7 615 S. 3 BGB) der Fall, wenn <em>\u201eder Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls\u201c<\/em> tr\u00e4gt. Im Fall pandemiebedingter Betriebsschlie\u00dfungen ist eine solche Risikotragung des Arbeitgebers nach der aktuellen Rechtsprechung des BAG nicht ausnahmslos anzunehmen. Der 5. Senat des BAG hat in zwei Entscheidungen vom 13. Oktober 2021 (5 AZR 211\/21) und \u2013 der hier besprochenen \u2013 vom 4. Mai 2022 (5 AZR 366\/21) seine bisherige Rechtsprechung zum Betriebsrisiko ma\u00dfgeblich weiterentwickelt. Mit Folgen f\u00fcr Besch\u00e4ftigte und Arbeitgeber.<!--more--><\/p>\n<p><strong>Sachverhalt <\/strong><\/p>\n<p>Die Parteien streiten \u00fcber Verg\u00fctungsanspr\u00fcche f\u00fcr den Monat April 2020. Die Kl\u00e4gerin war bei der Beklagten als Servicekraft f\u00fcr Spielst\u00e4tten besch\u00e4ftigt. Unter anderem durch die Corona-Schutzverordnung des Landes NRW (CoronaSchVO) wurde der Betrieb von nicht versorgungsrelevanten Einrichtungen untersagt. Die Beklagte musste ihren Betrieb daher schlie\u00dfen, konnte die Kl\u00e4gerin nicht mehr besch\u00e4ftigen und zahlte ihr f\u00fcr April 2020 keine Verg\u00fctung. Die anderen Mitarbeiter der Beklagten befanden sich in Kurzarbeit, w\u00e4hrend mit der Kl\u00e4gerin, die ihr Arbeitsverh\u00e4ltnis zum 30. April 2020 gek\u00fcndigt hatte, keine Kurzarbeit vereinbart werden konnte.<\/p>\n<p>Mit der Klage hat die Kl\u00e4gerin ihre Verg\u00fctung f\u00fcr April 2020 verlangt. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben der Klage stattgegeben. Das BAG ist nunmehr der Argumentation der Beklagten gefolgt und hat die Zahlungsanspr\u00fcche verneint.<\/p>\n<p><strong>Argumentation des BAG <\/strong><\/p>\n<p>Da die Kl\u00e4gerin keine Arbeitsleistung erbracht hat, ist ihr Verg\u00fctungsanspruch zun\u00e4chst entfallen (Grundsatz: \u201eOhne Arbeit kein Lohn\u201c, \u00a7 326 Abs. 1 S. 1 BGB). Will der Arbeitgeber die Arbeitsleistung zwar annehmen, kann dies aber \u2013 wie vorliegend \u2013 wegen der St\u00f6rung des Betriebes nicht (Annahmeunm\u00f6glichkeit), bleibt der Verg\u00fctungsanspruch nach \u00a7 615 Satz 3 BGB bestehen, wenn der Arbeitgeber das Betriebsrisiko tr\u00e4gt. In diesem Fall muss er die Verg\u00fctung auch zahlen, wenn er seinen Betrieb nicht aufrechterhalten kann. Nach der bisherigen Rechtsprechung des BAG habe der Arbeitgeber grunds\u00e4tzlich das Betriebsrisiko zu tragen, da er die Abl\u00e4ufe organisiere und die Ertr\u00e4ge aus dem Betrieb ziehe. Im Fall einer pandemiebedingten Betriebsschlie\u00dfung sei nach Ansicht des Senats aber zu differenzieren:<\/p>\n<p><strong>Autonome Entscheidung zur Betriebsschlie\u00dfung<\/strong><\/p>\n<p>Eindeutig trage der Arbeitgeber das Risiko, wenn die Schlie\u00dfung auf seiner autonomen Entscheidung beruhe, etwa wenn in Folge der Pandemie Materialien oder Rohstoffen fehlen, der Absatz stark zur\u00fcckgeht oder die Kunden ausbleiben. Insofern sei vielfach bereits das vom Arbeitgeber zu tragende Wirtschaftsrisikos betroffen. Etwa wenn die Abnahme der Arbeitsleistung m\u00f6glich, f\u00fcr den Arbeitgeber aber wirtschaftlich nicht sinnvoll verwertbar ist.<\/p>\n<p><strong>\u00d6ffentlich-rechtliche Betriebsschlie\u00dfungen<\/strong><\/p>\n<p>Im Fall einer \u00f6ffentlich-rechtlich verf\u00fcgten Betriebsschlie\u00dfung sei nach dem Zweck der Ma\u00dfnahme zu differenzieren:<\/p>\n<ul>\n<li>Soll durch die beh\u00f6rdliche Ma\u00dfnahme ein im Betrieb angelegtes besonderes Risiko vermieden werden, trage der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls. Er sei verantwortlich f\u00fcr die von ihm organisierten betrieblichen Abl\u00e4ufe und habe daf\u00fcr einzustehen, wenn f\u00fcr seine Belegschaft ein im Vergleich zur Allgemeinbev\u00f6lkerung h\u00f6heres Infektionsrisiko besteht. Ein solches h\u00f6heres Risiko k\u00f6nne sich beispielsweise aus Produktionsmethoden oder Arbeitsbedingungen ergeben, die zu einem h\u00f6heren Ansteckungsrisiko f\u00fchren. Der Senat nennt Teile der Fleischwirtschaft und Saisonkr\u00e4ften in der Landwirtschaft als Beispiele.<\/li>\n<li>Anders sei dies, wenn die beh\u00f6rdlich verf\u00fcgte Betriebsschlie\u00dfung im Rahmen allgemeiner Ma\u00dfnahmen zur Kontaktreduktion erfolge und nahezu fl\u00e4chendeckend alle nicht f\u00fcr die Versorgung der Bev\u00f6lkerung notwendigen Einrichtungen geschlossen werden (\u201eLockdown\u201c). Es fehle dann an einem Zusammenhang mit einem dem Betrieb innewohnenden besonderen Risiko. Die Schlie\u00dfung sei Reaktion auf das allgemeine Risiko einer Pandemie. Ein besonderes betriebliches Risiko verwirkliche sich auch nicht bereits dann, wenn der Betrieb \u2013 wie beispielsweise Spielhallen oder Kaufh\u00e4user \u2013 eine Vielzahl von Menschen anziehen und es daher zu zahlreichen infektionsbeg\u00fcnstigenden Kontakten kommt (\u201ePublikumsaffinit\u00e4t\u201c).<\/li>\n<\/ul>\n<p>Danach trage die Beklagte in dem vorliegenden Fall kein Betriebsrisiko und ist nicht zur Zahlung der Verg\u00fctung verpflichtet. Die CoronaSchVO des Landes hat fl\u00e4chendeckende Schlie\u00dfungen in allen Bereichen angeordnet.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich stellt der Senat klar, dass die M\u00f6glichkeit von Kurzarbeit keinen Einfluss auf das Betriebsrisiko habe. Die wirksame Einf\u00fchrung der Kurzarbeit f\u00fchre dazu, dass die gegenseitigen Hauptleistungspflichten im Umfang der Kurzarbeit aufgehoben werden. Allerdings sei der Arbeitgeber grunds\u00e4tzlich verpflichtet, den Besch\u00e4ftigten den Bezug von Kurzarbeitergeld zu erm\u00f6glichen, wenn die Voraussetzungen erf\u00fcllt sind. Anderenfalls k\u00f6nnte sich der Arbeitgeber gegen\u00fcber den Besch\u00e4ftigten schadenersatzpflichtig machen.<\/p>\n<p><strong>Folgen f\u00fcr die Praxis <\/strong><\/p>\n<p>Das BAG legt den Besch\u00e4ftigten das Lohnrisiko in F\u00e4llen fl\u00e4chendeckender beh\u00f6rdlicher Betriebsschlie\u00dfungen auf. Auswirkungen der Entscheidung werden vor allem dort sp\u00fcrbar sein, wo der Arbeitsausfall nicht durch Kurzarbeit abgefedert werden kann, insbesondere bei geringf\u00fcgig Besch\u00e4ftigten.<\/p>\n<p>Zugleich besteht auch in der Krise kein \u201eFreifahrtschein\u201c f\u00fcr Arbeitgeber zur Einstellung der Gehaltszahlung im Fall der Betriebsschlie\u00dfung. Zum einen muss sich die beh\u00f6rdliche Betriebsschlie\u00dfung fl\u00e4chendeckend auswirken (\u201eLockdown\u201c), was zu Abgrenzungsproblemen f\u00fchren kann. Zum anderen ist zu pr\u00fcfen, ob Besch\u00e4ftigte in Aus\u00fcbung des Weisungsrechts mit anderen zumutbaren Aufgaben betraut werden k\u00f6nnen, die nicht von der Betriebsschlie\u00dfung betroffen sind. Ist dies der Fall und schlie\u00dft der Arbeitgeber den Betrieb trotzdem \u2013 weil die Aufrechterhaltung z.B. unwirtschaftlich ist \u2013 liegt ein Fall des von ihm zu tragenden Betriebs- bzw. Wirtschaftsrisikos vor. Gleiches gilt, wenn in Anbetracht einer Energiekrise oder Lieferengp\u00e4ssen eine Schlie\u00dfungsentscheidung getroffen wird. Hier k\u00f6nnen Risiken nur \u00fcber die Einf\u00fchrung von Kurzarbeit abgefedert werden.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Praxis ebenso wichtig sind daher die Hinweise des Senats zur Kurzarbeit. Zwar \u00e4ndert die Kurzarbeit nichts an der Zuweisung des Betriebsrisikos. Auch besteht keine Pflicht des Arbeitgebers zur einseitigen Einf\u00fchrung, die rechtlich vielfach nicht m\u00f6glich ist. Allerdings k\u00f6nnen sich Arbeitgeber bis zur H\u00f6he des gesetzlichen Kurzarbeitergeldes schadensersatzpflichtig machen, wenn sie \u2013 bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen \u2013 nicht mit Betriebsrat bzw. Besch\u00e4ftigten \u00fcber die Einf\u00fchrung verhandeln. Dies wird gerade mit Blick auf m\u00f6gliche kommende Krisen zu beachten sein.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>M\u00fcssen Betriebe etwa mangels verf\u00fcgbarer Rohstoffe oder Energieknappheit vorr\u00fcbergehend schlie\u00dfen, stellt sich die Frage, ob Besch\u00e4ftigte ihren Anspruch auf Verg\u00fctung behalten, wenn die Arbeitsleistung nicht erbracht werden kann. 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