{"id":9193,"date":"2022-09-30T14:33:32","date_gmt":"2022-09-30T12:33:32","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/?p=9193"},"modified":"2022-09-30T14:33:32","modified_gmt":"2022-09-30T12:33:32","slug":"kuendigung-von-mitarbeitern-in-der-insolvenz-bzw-im-schutzschirmverfahren","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2022\/09\/30\/kuendigung-von-mitarbeitern-in-der-insolvenz-bzw-im-schutzschirmverfahren\/","title":{"rendered":"K\u00fcndigung von Mitarbeitern in der Insolvenz bzw. im Schutzschirmverfahren"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_8357\" style=\"width: 180px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-8357\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\" wp-image-8357\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2019\/01\/Serth_Volker_V1-440x609.jpg\" alt=\"\" width=\"170\" height=\"232\" \/><p id=\"caption-attachment-8357\" class=\"wp-caption-text\">RA\/FAArbR Volker Serth, Kanzlei FPS, Frankfurt\/M.<\/p><\/div>\n<p>Erst vor kurzem haben der Toilettenpapierhersteller Hakle und die Schuhhandelskette G\u00f6rtz Insolvenz angemeldet. Vor dem Hintergrund stark steigender Energiepreise und der inflationsbedingten Kaufzur\u00fcckhaltung der Verbraucher, kann im Herbst bzw. Winter mit weiteren Unternehmensinsolvenzen gerechnet werden. Dabei stellt sich auch die Frage, was f\u00fcr arbeitsrechtliche Folgen ein Insolvenzverfahren bzw. das diesem vorgelagerte Schutzschirmverfahren f\u00fcr die Mitarbeiter dieser Unternehmen haben kann. Droht Mitarbeitern insolventer Unternehmen ein Verlust des Arbeitsplatzes? Inwieweit ist eine K\u00fcndigung in der Insolvenz \u00fcberhaupt zul\u00e4ssig?<!--more--><\/p>\n<p><strong>Grunds\u00e4tzliche Fortgeltung der allgemeinen arbeitsrechtlichen Vorschriften<\/strong><\/p>\n<p>In der Insolvenz des Arbeitgebers gilt grunds\u00e4tzlich das allgemeine Arbeitsrecht. Allerdings wird dieses durch einige arbeitsrechtliche Sonderregelungen in der Insolvenzordnung erg\u00e4nzt. Die Insolvenzer\u00f6ffnung wirkt sich im Grundsatz weder auf den Bestand noch auf den Inhalt des Arbeitsverh\u00e4ltnisses aus. Die Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens beendet folglich nicht automatisch das Arbeitsverh\u00e4ltnis. Vielmehr sind auch in der Insolvenz beide Vertragsparteien zur Erbringung der wechselseitigen Leistungen verpflichtet. Dabei \u00fcbernimmt der Insolvenzverwalter kraft Gesetzes die Funktion des Arbeitgebers mit allen damit korrespondierenden Rechten und Pflichten.<\/p>\n<p>Auch bleibt es in der Insolvenz bei den allgemeinen Regeln des Arbeitsrechts \u00fcber die Beendigung von Arbeitsverh\u00e4ltnissen. Die Insolvenz <em>als solche<\/em> dagegen rechtfertigt weder eine au\u00dferordentliche, fristlose K\u00fcndigung noch stellt sie <em>f\u00fcr sich genommen<\/em> einen ordentlichen K\u00fcndigungsgrund dar. Damit gelten auch f\u00fcr K\u00fcndigungen in der Insolvenz die allgemeinen und besonderen K\u00fcndigungsschutzvorschriften.<\/p>\n<p>Eine ordentliche K\u00fcndigung kann insbesondere nur dann ausgesprochen werden, wenn hierf\u00fcr ein betriebs-, personen- oder verhaltensbedingter K\u00fcndigungsgrund im Sinne des \u00a7 1 Abs. 2 K\u00fcndigungsschutzgesetz (KSchG) vorliegt. Im Fall einer Insolvenz kommt oftmals eine K\u00fcndigung aus dringenden betrieblichen Erfordernissen in Betracht, wenn sich der Insolvenzverwalter f\u00fcr Rationalisierung oder Betriebsstillegung entscheidet. Wird nur ein Teil der Arbeitnehmer entlassen, muss der Insolvenzverwalter nach \u00a7 1 Abs. 3 KSchG bei der Auswahl des zu k\u00fcndigenden Arbeitnehmers eine Sozialauswahl vornehmen. Die Sozialauswahl soll, aus dem Kreis vergleichbarer Arbeitnehmer denjenigen bestimmen, der unter sozialen Kriterien eine K\u00fcndigung am ehesten verkraften kann. Dabei sind die Kriterien f\u00fcr die Sozialauswahl beschr\u00e4nkt auf die Dauer der Betriebszugeh\u00f6rigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers.<\/p>\n<p><strong>Arbeitsrechtliche Sonderregelungen der Insolvenzordnung<\/strong><\/p>\n<p>Allerdings sind die insolvenzspezifischen Sonderregelungen f\u00fcr die K\u00fcndigung von Arbeitsverh\u00e4ltnissen zu beachten. Von wesentlicher Bedeutung ist dabei vor allem die Vorschrift des \u00a7 113 Insolvenzordnung (InsO). Dabei enth\u00e4lt Satz 1 der Vorschrift die M\u00f6glichkeit, dass das Arbeitsverh\u00e4ltnis unabh\u00e4ngig von einer vereinbarten Vertragsdauer oder eines Ausschlusses des Recht zur ordentlichen K\u00fcndigung gek\u00fcndigt werden kann. Damit wird eine durch eine Befristung oder eine Vereinbarung bestehende ordentliche Unk\u00fcndbarkeit \u00fcberwunden. Gem. \u00a7 113 Satz 2 InsO gilt dann eine abgek\u00fcrzte K\u00fcndigungsfrist von drei Monaten zum Monatsende.<\/p>\n<p>Folge einer Insolvenz eines Unternehmens sind h\u00e4ufig Betriebs\u00e4nderungen im Sinne des \u00a7 111 Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG). So kann es beispielsweise vorkommen, dass der Betrieb oder wesentliche unrentable Betriebsteile eingeschr\u00e4nkt oder stillgelegt werden. In solchen F\u00e4llen hat der Insolvenzverwalter die M\u00f6glichkeit, Personal \u00fcber einen mit dem Betriebsrat vereinbarten Interessenausgleich mit Namensliste gem. \u00a7 125 InsO abzubauen. Das f\u00fchrt zum einen dazu, dass der betriebsbedingte K\u00fcndigungsgrund vermutet wird. Der Insolvenzverwalter hat damit lediglich vorzutragen, dass die K\u00fcndigung aufgrund einer Betriebs\u00e4nderung erfolgt und dass ein wirksamer Interessenausgleich mit Namensliste der zu k\u00fcndigenden Arbeitnehmer vorliegt. Weitere Tatsachen zur Rechtfertigung der K\u00fcndigung braucht er dagegen nicht vorzutragen. Hat der Insolvenzverwalter die Vermutungsgrundlage dargelegt, so liegt es beim Arbeitnehmer den Nachweis zu f\u00fchren, dass die K\u00fcndigung nicht durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt ist. Dieser Nachweis wird letzterem aber regelm\u00e4\u00dfig nicht gelingen. Zum anderen ist \u00a0bei einem Interessausgleich mit Namensliste die Sozialauswahl nur auf grobe Fehlerhaftigkeit hin \u00fcberpr\u00fcfbar.<\/p>\n<p>Zusammenfassend l\u00e4sst sich damit festhalten, dass Mitarbeitern insolventer Unternehmen nicht per se eine K\u00fcndigung und damit ein Arbeitsplatzverlust droht. Vielmehr ist eine K\u00fcndigung in der Insolvenz \u2013 wie auch sonst \u2013 grunds\u00e4tzlich nur unter den allgemeinen und besonderen\u00a0 K\u00fcndigungsschutznormen zul\u00e4ssig. Dabei stellt die Insolvenz selbst keinen K\u00fcndigungsgrund dar. Allerdings f\u00fchren einige arbeitsrechtliche Sonderregeln in der Insolvenzordnung dazu, dass Mitarbeitern im Insolvenzverfahren unter erleichterten Bedingungen ordentlich gek\u00fcndigt werden kann.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Erst vor kurzem haben der Toilettenpapierhersteller Hakle und die Schuhhandelskette G\u00f6rtz Insolvenz angemeldet. Vor dem Hintergrund stark steigender Energiepreise und der inflationsbedingten Kaufzur\u00fcckhaltung der Verbraucher, kann im Herbst bzw. Winter mit weiteren Unternehmensinsolvenzen gerechnet werden. 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