{"id":9200,"date":"2022-10-20T09:11:51","date_gmt":"2022-10-20T07:11:51","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/?p=9200"},"modified":"2022-10-20T09:11:51","modified_gmt":"2022-10-20T07:11:51","slug":"hier-ist-musik-drin-corona-testpflicht-an-der-staatsoper","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2022\/10\/20\/hier-ist-musik-drin-corona-testpflicht-an-der-staatsoper\/","title":{"rendered":"Hier ist Musik drin \u2013 Corona-Testpflicht an der Staatsoper"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_9199\" style=\"width: 258px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-9199\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\" wp-image-9199\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2022\/10\/Koellmann-440x293.jpg\" alt=\"\" width=\"248\" height=\"167\" \/><p id=\"caption-attachment-9199\" class=\"wp-caption-text\">RA Thomas K\u00f6llmann, K\u00fcttner Rechtsanw\u00e4lte, K\u00f6ln<\/p><\/div>\n<p>Die Corona-Pandemie besch\u00e4ftigt die Arbeitsgerichte weiterhin in den unterschiedlichsten Facetten. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat sich in einer aktuellen Entscheidung mit detaillierter Begr\u00fcndung zur M\u00f6glichkeit der Anordnung von Corona-Tests zur Umsetzung eines betrieblichen Hygienekonzepts positioniert (BAG 1. Juni 2022, 5 AZR 28\/22). Die dortigen Ausf\u00fchrungen bieten wichtige Anhaltspunkte f\u00fcr die k\u00fcnftige Umsetzung.<!--more--><\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Die Parteien streiten \u00fcber die Pflicht zur Teilnahme an PCR-Tests sowie \u00fcber Verg\u00fctungsanspr\u00fcche der Kl\u00e4gerin. Die Kl\u00e4gerin ist Fl\u00f6tistin bei der beklagten Staatsoper. Im Jahr 2020 stellte die Beklagte ein Hygienekonzept auf, wonach ein negativer PCR-Test vor Beginn der Spielzeit vorzulegen ist. Andernfalls war die Teilnahme an Proben und Auff\u00fchrungen nicht erlaubt. Zudem sah das Konzept unter bestimmten Voraussetzungen eine Folgetestung vor. Alle Tests konnten kostenfrei bei der Beklagten durchgef\u00fchrt werden. Die Kl\u00e4gerin verweigerte die Testung, weshalb die Beklagte sie nicht besch\u00e4ftigte und die Gehaltszahlung einstellte. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben die Klage auf Besch\u00e4ftigung ohne vorherigen PCR-Test und auf Nachzahlung der Verg\u00fctung abgewiesen. Der 5.\u00a0Senat des BAG folgt den Vorinstanzen und wies die Revision der Kl\u00e4gerin zur\u00fcck.<\/p>\n<p><strong>Argumentation des BAG <\/strong><\/p>\n<p>Nach Ansicht des Senats scheiden die Anspr\u00fcche der Kl\u00e4gerin auf Verg\u00fctung bzw. Annahmeverzugslohn aus. Da sie sich geweigert hat, vor Dienstantritt einen PCR-Test durchzuf\u00fchren, war sie in dem streitgegenst\u00e4ndlichen Zeitraum leistungsunwillig. Der 5.\u00a0Senat des BAG begr\u00fcndet sehr ausf\u00fchrlich, weshalb in der vorliegenden Konstellation die Weisung der Testpflicht wirksam war.<\/p>\n<p><strong>Arbeitsschutzrechtliche Vorgaben<\/strong><\/p>\n<p>Zu den Pflichten des Arbeitgebers geh\u00f6rt es, die Belegschaft vor Ansteckungen am Arbeitsplatz zu sch\u00fctzen. Derartige Pflichten kann der Arbeitgeber mittels Weisungen, etwa zum Tragen einer Maske, zur Vornahme von Tests oder zum Einhalten eines Mindestabstands, umsetzen. Bei einer solchen Weisung muss der Arbeitgeber \u2013 au\u00dferhalb zwingender gesetzlicher Vorgaben \u2013 aber billiges Ermessen beachten (\u00a7 106 S. 1, 2 GewO). Bei der Aus\u00fcbung dieses billigen Ermessens sind gesetzliche und verfassungsrechtliche Wertentscheidungen, also auch die Vorgaben des Arbeitsschutzes, zu beachten. Der Senat pr\u00fcft daher zun\u00e4chst, ob sich die Weisung zur Vornahme von PCR-Tests an den allgemeinen arbeitsschutzrechtlichen Vorgaben orientiert. Dies war vorliegend der Fall, insbesondere hat die Beklagte den <em>TOP-Grundsatz<\/em> beachtet, wonach zun\u00e4chst <strong>t<\/strong>echnische Ma\u00dfnahmen (Umbau des Orchestergrabens), dann <strong>o<\/strong>rganisatorische Ma\u00dfnahmen (Markierung von Wegen) und zuletzt <strong>p<\/strong>ers\u00f6nliche Schutzma\u00dfnahmen (Mund-Nase-Schutz auf dem Weg zur B\u00fchne) zu ergreifen sind.<\/p>\n<p><strong>Wahrung der Grundrechte der Kl\u00e4gerin<\/strong><\/p>\n<p>Weiter lehnt der Senat auch eine Verletzung des Grundrechts auf k\u00f6rperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG) mit folgenden Erw\u00e4gungen ab:<\/p>\n<ul>\n<li>Der PCR-Test verfolgt ein legitimes Ziel, n\u00e4mlich die Erm\u00f6glichung des Opernbetriebs w\u00e4hrend der Pandemie und die Verbesserung des Infektions- und Arbeitsschutzes.<\/li>\n<li>Der Test ist geeignet, um dieses Ziel zu erreichen. Der Einwand der Kl\u00e4gerin, es k\u00f6nne auch zu falsch positiven oder falsch negativen Ergebnissen kommen, ist unbeachtlich. Ein PCR-Test ist nach Ansicht des Senats bereits dann geeignet, wenn er einen Bestandteil des Corona-Virus nachweisen kann. Ein vollst\u00e4ndiger Ausschluss s\u00e4mtlicher Infektionsrisiken ist nicht erforderlich.<\/li>\n<li>Andere mildere Mittel zur Feststellung einer Infektion waren nicht gegeben, weshalb der PCR-Test auch erforderlich war.<\/li>\n<li>Im Rahmen der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit w\u00e4gt der Senat die gegenseitigen Positionen ab. Der Eingriff in die k\u00f6rperliche Integrit\u00e4t der Kl\u00e4gerin durch einen PCR-Test mittels Nasen-Rachen-Abstrich ist nur minimal. Im Gegensatz dazu k\u00f6nnen durch die Testung Auff\u00fchrungen der Staatsoper erm\u00f6glicht und die Besch\u00e4ftigten vor Erkrankungen gesch\u00fctzt werden. Dies gilt nach Ansicht des Senats vor allem mit Blick auf den hohen Aerosolaussto\u00df bei Blasinstrumenten und das Fehlen eines Impfstoffes zum damaligen Zeitpunkt.<\/li>\n<\/ul>\n<p>In der \u00dcbermittlung der Testergebnisse an den Arbeitgeber liege auch keine Verletzung des Grundrechts der Kl\u00e4gerin auf informelle Selbstbestimmung. Zwar handele es sich um ein besonders sensibles Gesundheitsdatum, die Eingriffsintensit\u00e4t ist aber gering. Da SARS-CoV-2 zu den meldepflichtigen Krankheiten im Sinne des Infektionsschutzgesetzes z\u00e4hlt, erfahre der Arbeitgeber idR. ohnehin davon.<\/p>\n<p><strong>Beachtung datenschutzrechtlicher Anforderungen <\/strong><\/p>\n<p>Die \u00dcbermittlung der Gesundheitsdaten an den Arbeitgeber gen\u00fcgt auch datenschutzrechtlichen Anforderungen. Der Datenschutz genie\u00dfe gegen\u00fcber dem Arbeitsschutz keinen absoluten Vorrang. \u00a0Besonders gesch\u00fctzte Gesundheitsdaten d\u00fcrfen im Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnis verarbeitet werden, wenn dies zur Erf\u00fcllung rechtlicher Pflichten erforderlich ist und die schutzw\u00fcrdigen Interessen der betroffenen Person nicht \u00fcberwiegen. \u00a0Neben den vorstehenden Aspekten ber\u00fccksichtigt der Senat, dass die Testergebnisse nur einem kleinen Kreis von Berechtigten auf Seiten des Arbeitgebers \u00fcbermittelt wurden (Datensparsamkeit).<\/p>\n<p><strong>Hinweise f\u00fcr die Praxis \u2013 Testpflicht mittels Weisung m\u00f6glich<\/strong><\/p>\n<p>Die Entscheidung best\u00e4tigt, dass unabh\u00e4ngig von rechtlichen Vorgaben Corona-Tests als Ma\u00dfnahme des Infektionsschutzes angeordnet werden k\u00f6nnen und von Besch\u00e4ftigten dann \u2013 entgegen den FAQ auf der Webseite des BMAS \u2013 auch verpflichtend wahrzunehmen sind. Wegen der ge\u00e4nderten Rahmenbedingungen durch Impfstoffe und Infektionsgeschehen werden sich die konkreten Anforderungen zwar \u00e4ndern, das BAG hat aber wichtige Rahmenbedingungen dargestellt. Ausgangspunkt ist stets eine Gef\u00e4hrdungsbeurteilung f\u00fcr den jeweiligen Arbeitsplatz und die darauf basierende Aufstellung eines Hygienekonzeptes. Dabei sind vor allem folgende Aspekte zu ber\u00fccksichtigen:<\/p>\n<ul>\n<li>Beachtung des TOP-Grundsatzes: Pr\u00fcfung, welche Infektionsrisiken bereits durch technische und organisatorische Ma\u00dfnahmen abgefedert werden k\u00f6nnen.<\/li>\n<li>Risikobewertung aufgrund von Impfungen und ge\u00e4ndertem Infektionsgeschehen: Dabei wird die Immunisierung durch Impfung oder Genesung nicht g\u00e4nzlich gegen eine solche Testanordnung sprechen, da auch immunisierte Personen das Virus weitertragen k\u00f6nnen. Bei einer sehr hohen Immunisierungsrate werden indes die Risiken im Rahmen der Gesamtabw\u00e4gung geringer zu bewerten sein.<\/li>\n<li>Potentielles Risiko f\u00fcr den Arbeitgeber und betroffene Personen, z.B. erh\u00f6htes Ausfallrisiko oder besondere Risikogruppen.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Auch wenn es stets auf den einzelnen Arbeitsplatz ankommt, wird unter Ber\u00fccksichtigung von konkreten Infektionsrisiken eine Testanordnung in Zukunft m\u00f6glich sein. Dies gilt insbesondere, wenn sich die Vorlagepflicht (nur) auf besonders risikoreiche Settings (betriebliche Veranstaltungen, Messen, Konferenzen usw.) bezieht.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Corona-Pandemie besch\u00e4ftigt die Arbeitsgerichte weiterhin in den unterschiedlichsten Facetten. 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