{"id":9202,"date":"2022-11-01T08:00:25","date_gmt":"2022-11-01T07:00:25","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/?p=9202"},"modified":"2022-11-11T12:40:37","modified_gmt":"2022-11-11T11:40:37","slug":"der-dma-als-gamechanger-fuer-big-tech-es-wird-alles-anders-aber-auch-besser","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2022\/11\/01\/der-dma-als-gamechanger-fuer-big-tech-es-wird-alles-anders-aber-auch-besser\/","title":{"rendered":"Der DMA als Gamechanger f\u00fcr Big Tech: Es wird alles anders. Aber auch besser?"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_9203\" style=\"width: 152px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-9203\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\" wp-image-9203\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2022\/10\/Galle_Rene_V1-440x528.jpg\" alt=\"\" width=\"142\" height=\"170\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2022\/10\/Galle_Rene_V1-440x528.jpg 440w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2022\/10\/Galle_Rene_V1-755x906.jpg 755w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2022\/10\/Galle_Rene_V1-768x922.jpg 768w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2022\/10\/Galle_Rene_V1-250x300.jpg 250w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2022\/10\/Galle_Rene_V1.jpg 1050w\" sizes=\"(max-width: 142px) 100vw, 142px\" \/><p id=\"caption-attachment-9203\" class=\"wp-caption-text\">RA Dr. Ren\u00e9 Galle, Counsel, Allen &amp; Overy<\/p><\/div>\n<p>Nach einem Gesetzgebungsverfahren im Eiltempo tritt der Digital Markets Act (kurz: DMA) heute in Kraft. Nur sechs Monate sp\u00e4ter \u2013 am 2. Mai 2023 \u2013 wird er anwendbar. Dies bietet Anlass, sich Gedanken um dessen k\u00fcnftige Auswirkungen zu machen. Mit dem DMA sind grundlegende \u00c4nderungen verbunden, weshalb er das Potential eines Gamechanger f\u00fcr gro\u00dfe Digitalunternehmen hat. Ob sich die Dinge damit insgesamt zum Besseren wenden, darf jedoch bezweifelt werden.<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Der DMA reguliert gro\u00dfe Digitalunternehmen, die zentrale Plattformdienste anbieten (sog. <em>Gatekeeper<\/em>). Sein Ziel ist es, faire und bestreitbare M\u00e4rkte zu schaffen. Die kartellrechtliche ex-post Verhaltenskontrolle wurde als unzureichend empfunden, um Wettbewerbsprobleme auf schnelllebigen Digitalm\u00e4rkten in den Griff zu bekommen. Vor allem die lange Dauer der Missbrauchsverfahren (s. z.B. <em>Google Shopping<\/em>) war ein zentraler Kritikpunkt. Der DMA sieht nun vor, dass Gatekeeper in einem ersten Schritt als solche benannt werden, womit der DMA auf diese anwendbar wird (sog. Designation). In einem zweiten Schritt unterliegen Gatekeeper sodann einem Katalog an strengen Per-se-Verhaltensregeln sowie Compliance-Vorschriften. Die EU-Kommission \u00fcberwacht die Einhaltung der Regeln (<em>sole enforcer<\/em>). Inhaltlich ist vieles dem Kartellrecht entliehen, weshalb der DMA auch als \u201ekartellrechtsnahe Regulierung\u201c bezeichnet wird.<\/p>\n<p>Mit der durch den DMA eingef\u00fchrten Ex-ante-Regulierung ist ein Systemwechsel verbunden, der auf ein deutlich schnelleres und h\u00e4rteres Eingreifen gegen Gatekeeper abzielt. Der DMA kann mit seinen tiefgreifenden \u00c4nderungen dabei getrost als <em>Gamechanger<\/em> f\u00fcr Big Tech bezeichnet werden. Auch wenn sich dessen k\u00fcnftige Auswirkungen derzeit nur erahnen lassen, l\u00e4sst sich derzeit immerhin Folgendes festhalten:<\/p>\n<p>Ein wesentliches Ziel, die Verfahrensbeschleunigung, d\u00fcrfte der DMA erreichen. So ist dessen Gesamtsystem auf eine deutlich schnellere Entscheidungsfindung im Vergleich zu kartellrechtlichen Missbrauchsverfahren getrimmt. Durch den vorab zu durchlaufenden und damit gleichsam vorgeschalteten Designationsprozess werden langwierige Streitigkeiten um die Anwendbarkeit des DMA und seiner Verhaltenspflichten direkt im Ausgangspunkt eliminiert. Auch bieten die spezifischen Per-se-Verbote weniger Auslegungsstreitigkeiten als im Kartellrecht, das mit dem allgemeinen Missbrauchstatbestand eine Generalklausel verwendet, die zumeist auch eine Betrachtung von sch\u00e4dlichen und f\u00f6rderlichen Auswirkungen im Einzelfall erfordert.<\/p>\n<p>Jenseits dieser Verfahrensbeschleunigung bleibt allerdings fraglich, ob und in welchem Ma\u00dfe der DMA seine Ziele erreichen kann: So tr\u00e4gt z.B. die Zentralisierung bei der EU-Kommission zwar zu einer hohen Konvergenz der Entscheidungspraxis bei, bewirkt gleichsam aber einen Verlust an Expertise, die in vielen Mitgliedstaaten \u2013 wie insbesondere Deutschland \u2013 \u00fcber die Jahre m\u00fchsam aufgebaut worden ist. Besondere Marktverh\u00e4ltnisse in einzelnen Mitgliedstaaten drohen durch die zentralisierte Bearbeitung ebenfalls ausgeblendet zu werden. Im \u00dcbrigen sind die neuen Per-se-Regeln starr und bieten kaum Flexibilit\u00e4t im Einzelfall, was einer \u00dcberregulierung den Boden bereitet. Die Ge- und Verbote des DMA sind zudem nicht von einem breiten volkswirtschaftlichen Konsens \u00fcber die tats\u00e4chliche Sch\u00e4dlichkeit der entsprechenden Verhaltensweisen getragen. \u00dcberdies werden (potentielle) Wettbewerber der Gatekeeper in Zukunft wom\u00f6glich von Expansionsbem\u00fchungen und Wettbewerbsverst\u00f6\u00dfen absehen, weil sie bef\u00fcrchten m\u00fcssen, sodann selbst zum Gatekeeper zu werden und damit den Pflichten des DMA ausgesetzt zu sein. Zudem m\u00fcssen etwaige durch den DMA erzielten wettbewerblichen Vorteile dessen erhebliche Regulierungs- und Compliancekosten, die bei der EU-Kommission und den Unternehmen anfallen, \u00fcbersteigen, damit sich gesamtwirtschaftlich ein positives Delta einstellt.<\/p>\n<p>Hinzu kommen erhebliche Unsicherheiten in der praktischen Handhabung des DMA. Hierzu lassen sich zwei Beispiele benennen. Zum einen ist noch unklar, ob und inwiefern der erst im vergangenen Jahr geschaffene \u00a7\u00a019a GWB neben dem DMA anwendbar sein wird. Zum anderen l\u00e4sst sich die Tragweite eines Private Enforcement des DMA noch nicht absch\u00e4tzen. Der DMA selbst \u00e4u\u00dfert sich hierzu nur am Rande. Die Bundesregierung plant jedenfalls, auch eine private Durchsetzung des DMA vor deutschen Gerichten zu erm\u00f6glichen, wie sich dem j\u00fcngsten Entwurf der 11. GWB-Novelle entnehmen l\u00e4sst.<\/p>\n<p>Auch wenn der DMA massive \u00c4nderungen mit sich bringt, darf bezweifelt werden, ob sich damit alles zum Guten wendet. Er wird eine Verfahrensbeschleunigung bewirken, bringt aber auch viele Nachteile mit sich. Zudem l\u00e4sst er praktisch bedeutsame Fragen in vieler Hinsicht offen. Was sich unter dem Strich f\u00fcr ein Gesamtergebnis einstellt, wird die Zukunft zeigen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Nach einem Gesetzgebungsverfahren im Eiltempo tritt der Digital Markets Act (kurz: DMA) heute in Kraft. Nur sechs Monate sp\u00e4ter \u2013 am 2. Mai 2023 \u2013 wird er anwendbar. Dies bietet Anlass, sich Gedanken um dessen k\u00fcnftige Auswirkungen zu machen. 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