{"id":9210,"date":"2022-10-27T10:02:32","date_gmt":"2022-10-27T08:02:32","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/?p=9210"},"modified":"2022-10-27T11:08:40","modified_gmt":"2022-10-27T09:08:40","slug":"die-inflationsausgleichspraemie-was-ist-arbeitsrechtlich-zu-beachten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2022\/10\/27\/die-inflationsausgleichspraemie-was-ist-arbeitsrechtlich-zu-beachten\/","title":{"rendered":"Die Inflationsausgleichspr\u00e4mie \u2013 Was ist arbeitsrechtlich zu beachten?"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_9209\" style=\"width: 217px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-9209\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\" wp-image-9209\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2022\/10\/Unbenannt-440x194.png\" alt=\"\" width=\"207\" height=\"97\" \/><p id=\"caption-attachment-9209\" class=\"wp-caption-text\">RA\/FAArbR Thomas Ubber \/ RA Dr. Hendric Stolzenberg, Allen &amp; Overy LLP, Frankfurt\/M.<\/p><\/div>\n<p>Die sogenannte Inflationsausgleichspr\u00e4mie ist eines der Instrumentarien des dritten Entlastungspaketes. Mit diesen Instrumentarien m\u00f6chte der Gesetzgeber einerseits die wirtschaftlichen Folgen des russischen Angriffskrieges abfedern und andererseits sicherstellen, dass die Inflation nicht zu dauerhaften Lohnerh\u00f6hungen f\u00fchrt. Solche dauerhaften Lohnerh\u00f6hungen w\u00fcrden ansonsten die Inflation weiter befeuern. Durch die Neueinf\u00fcgung der Inflationsausgleichspr\u00e4mie in \u00a7 3 Nr. 11c EStG soll es Arbeitgebern erm\u00f6glicht werden, (r\u00fcckwirkend) in der Zeit vom 26.10.2022 bis zum 31.12.2024 bis zu 3.000\u00a0Euro steuer- und sozialleistungsfrei an ihre Arbeitnehmer zu zahlen. Damit jedoch die Leistung einer Inflationsausgleichspr\u00e4mie keine unbeabsichtigten Folgen nach sich zieht, sind bei der Umsetzung gewisse \u00dcberlegungen und Vorkehrungen zu treffen.<!--more--><\/p>\n<p><strong>Steuer- und sozialversicherungsprivilegierte Pr\u00e4mie nur \u201ezus\u00e4tzlich zum vereinbarten Arbeitslohn\u201c<\/strong><\/p>\n<p>Grunds\u00e4tzlich ist es nicht m\u00f6glich, entgelt- oder sonstige verg\u00fctungsrelevante Leistungen zu k\u00fcrzen und stattdessen eine Inflationsausgleichspr\u00e4mie zu zahlen. Denn gem\u00e4\u00df \u00a7 3 Nr.\u00a011c EStG muss die Inflationsausgleichspr\u00e4mie \u201e<em>zus\u00e4tzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn<\/em>\u201c gew\u00e4hrt werden. Den Begriff der \u201ezus\u00e4tzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn\u201c erbrachten Leistung hat der Gesetzgeber mit dem Jahressteuergesetz 2020 in \u00a7 8 IV EStG definiert. Dieser lautet auszugsweise:<\/p>\n<p><em>\u201eIm Sinne dieses Gesetzes werden Leistungen des Arbeitgebers oder auf seine Veranlassung eines Dritten (Sachbez\u00fcge oder Zusch\u00fcsse) f\u00fcr eine Besch\u00e4ftigung nur dann zus\u00e4tzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht, wenn<\/em><\/p>\n<ol>\n<li><em> die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet,<\/em><\/li>\n<li><em> der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt,<\/em><\/li>\n<li><em> die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung nicht anstelle einer bereits vereinbarten k\u00fcnftigen Erh\u00f6hung des Arbeitslohns gew\u00e4hrt und<\/em><\/li>\n<li><em> bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn nicht erh\u00f6ht<\/em><\/li>\n<\/ol>\n<p><em>wird. Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 ist von einer zus\u00e4tzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachten Leistung auch dann auszugehen, wenn der Arbeitnehmer arbeitsvertraglich oder auf Grund einer anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage (wie Einzelvertrag, Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag, Gesetz) einen Anspruch auf diese hat.\u201c<\/em><\/p>\n<p>Entsprechend d\u00fcrfte es zul\u00e4ssig sein, rein (!) freiwillige Sonderzahlungen (etwa ein freiwilliges Weihnachtsgeld) nicht zu gew\u00e4hren und an dessen Stelle eine steuer- und sozialversicherungsrechtlich privilegierte Inflationsausgleichspr\u00e4mie zu zahlen. Dies scheidet aber immer dann aus, wenn der Arbeitnehmer bereits einen Anspruch auf die Sonderzahlung hat, sei es auf tariflicher, betrieblicher oder individualvertraglicher Grundlage. Auch ist sorgsam zu pr\u00fcfen, ob nicht bereits ein Anspruch auf die Sonderzahlung \u2013 bspw. mangels eines wirksamen Freiwilligkeitsvorbehalts oder einer doppelten Schriftformklausel \u2013 auf Grundlage einer betrieblichen \u00dcbung oder Gesamtzusage zu leisten ist. In diesem Fall scheidet eine Aussetzung der Sonderzahlung aus. Die Arbeitnehmer k\u00f6nnten die Sonderzahlung also ggf. nachfordern.<\/p>\n<p><strong>Durchf\u00fchrungsweg: Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder individualvertraglich \u2013 was ergibt wann Sinn?<\/strong><\/p>\n<p>F\u00fcr Unternehmen, die von der M\u00f6glichkeit der Inflationsausgleichspr\u00e4mie Gebrauch machen m\u00f6chten, stellt sich die Frage, auf welche Weise eine betriebliche Rechtsgrundlage f\u00fcr die Pr\u00e4mie geschaffen werden soll. Insbesondere im Rahmen laufender oder bevorstehender Tarifverhandlungen ist zu erw\u00e4gen, ob die Inflationsausgleichspr\u00e4mie nicht auch Baustein einer Einigung der Tarifparteien \u2013 wom\u00f6glich bei lediglich moderater prozentualer Tabellenentgelterh\u00f6hung &#8211; sein k\u00f6nnte. Sollte eine tarifliche Rechtsgrundlage mangels Tarifbindung ausscheiden, jedoch ein Betriebsrat bestehen, d\u00fcrfte zumeist die Einf\u00fchrung mittels einer Betriebsvereinbarung oder Regelungsabrede die einfachste L\u00f6sung darstellen, da f\u00fcr die Festlegung der Verteilungsma\u00dfst\u00e4be nach \u00a7 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht besteht. Hier d\u00fcrfte zumeist eine Zust\u00e4ndigkeit eines eventuell bestehenden Konzern- oder Gesamtbetriebsrats bestehen (vgl. zur Zust\u00e4ndigkeit bei Corona-Sonderzahlungen LAG N\u00fcrnberg v. 21.06.2021 \u2013 1 TaBV 11\/21).<\/p>\n<p>Unabh\u00e4ngig von der rechtlichen Grundlage der Einf\u00fchrung sollte im Rahmen der Einf\u00fchrung stets zweifelsfrei und eindeutig festgehalten werden, dass die Pr\u00e4mie zur Minderung der zus\u00e4tzlichen Belastung im Zusammenhang mit den derzeit hohen Verbraucherpreisen geleistet wird. Eine entsprechende Zweckbestimmung erfordert \u00a7 3 Nr. 11c EStG, nach dessen Wortlaut die Pr\u00e4mie \u201e<em>zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise<\/em>\u201c gew\u00e4hrt werden muss.<\/p>\n<p><strong>Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes<\/strong><\/p>\n<p>Mancher Arbeitgeber wird wom\u00f6glich nicht allen Arbeitnehmern seines Unternehmens den H\u00f6chstbetrag der Inflationsausgleichspr\u00e4mie gew\u00e4hren wollen. Er k\u00f6nnte vielmehr das Bed\u00fcrfnis haben, H\u00f6he und Auszahlungsmodalit\u00e4ten der Pr\u00e4mie an weitere Kriterien zu kn\u00fcpfen, diese also beispielsweise f\u00fcr unterschiedliche Arbeitnehmergruppen unterschiedlich auszugestalten. Bei der Auswahl der Kriterien ist besondere Vorsicht geboten. Denn wenn die Pr\u00e4mienzahlung nach einem bestimmten erkennbaren und generalisierenden Prinzip erfolgt, indem bestimmte Voraussetzungen oder bestimmte Zwecke festlegt sind, greift der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz. Bei der Auswahl der Kriterien, von denen der Arbeitgeber das \u201eOb\u201c und \u201eWie\u201c der Zahlung abh\u00e4ngig machen will, muss \u00fcberpr\u00fcft werden, ob sachliche Gr\u00fcnde eine Ungleichbehandlung rechtfertigen. Da die Sonderzahlung die wirtschaftliche Belastung abfedern soll, k\u00f6nnte Ansatzpunkt sein, welche Arbeitnehmer durch die gestiegenen Preise besonders betroffen sind. Das Ankn\u00fcpfen an die Einkommenssituation oder an soziale Gesichtspunkte wie Unterhaltspflichten w\u00e4re somit denkbar. Eine Differenzierung nach Leistungskriterien verbietet sich hingegen. Dies ist f\u00fcr den Arbeitgeber besonders relevant, da die rechtlichen Konsequenzen bei der Missachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes folgenschwer sind. Die gesamte ausgenommene Gruppe k\u00f6nnte einen Anspruch auf die Sonderzahlung geltend machen, sofern der Arbeitgeber keine nachvollziehbaren und sachlich gerechtfertigten Unterscheidungskriterien gew\u00e4hlt hat (sogenannte \u201eAngleichung nach oben\u201c)<\/p>\n<p><strong>Vermeidung einer betrieblichen \u00dcbung<\/strong><\/p>\n<p>Bei der Zahlung der Pr\u00e4mie ohne kollektivrechtliche Grundlage ist ein besonderes Augenmerk darauf zu legen, dass kein dauerhafter Anspruch des Arbeitnehmers entsteht. Da die Inflationsausgleichspr\u00e4mie in mehreren Teilzahlungen bis 2024 gew\u00e4hrt werden kann, besteht die Gefahr des Entstehens einer betrieblichen \u00dcbung. Jene kann bei regelm\u00e4\u00dfig gew\u00e4hrter Leistung an die Arbeitnehmer einen dauerhaften Anspruch begr\u00fcnden. Um dies zu verhindern, sollte die Zahlung mit einem verst\u00e4ndlich und klar formulierten Vorbehalt versehen werden. Es gen\u00fcgt dabei eine Klausel, die bestimmt, dass es sich bei der n\u00e4her bezeichneten Leistung um eine einmalige freiwillige Leistung handelt, die ohne Anerkennung einer Rechtspflicht gew\u00e4hrt wird und zuk\u00fcnftige Anspr\u00fcche nicht begr\u00fcndet.<\/p>\n<p><strong>Zusammenfassung<\/strong><\/p>\n<p>Bei der Gew\u00e4hrung der Inflationsausgleichspr\u00e4mie muss sich der Arbeitgeber nicht allein der steuer- und sozialabgaberechtlichen Voraussetzungen, sondern auch der arbeitsrechtlichen Risiken bewusst sein. Zudem besteht Gestaltungsspielraum, der auch genutzt werden sollte. Etwa im Rahmen von Tarifverhandlungen kann die steuer- und sozialabgabenrechtliche Privilegierung genutzt werden, um ein f\u00fcr beide Seiten akzeptables Gesamtergebnis zu erzielen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die sogenannte Inflationsausgleichspr\u00e4mie ist eines der Instrumentarien des dritten Entlastungspaketes. Mit diesen Instrumentarien m\u00f6chte der Gesetzgeber einerseits die wirtschaftlichen Folgen des russischen Angriffskrieges abfedern und andererseits sicherstellen, dass die Inflation nicht zu dauerhaften Lohnerh\u00f6hungen f\u00fchrt. 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