{"id":9217,"date":"2022-11-11T11:30:59","date_gmt":"2022-11-11T10:30:59","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/?p=9217"},"modified":"2022-11-15T11:30:13","modified_gmt":"2022-11-15T10:30:13","slug":"eugh-exportiert-die-deutsche-mitbestimmung-in-das-ausland","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2022\/11\/11\/eugh-exportiert-die-deutsche-mitbestimmung-in-das-ausland\/","title":{"rendered":"EuGH exportiert die deutsche Mitbestimmung in das Ausland"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_9135\" style=\"width: 190px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-9135\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\" wp-image-9135\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2022\/05\/Forst_Dr._Gerrit_Credit_Kuemmerlein-440x440.jpg\" alt=\"\" width=\"180\" height=\"180\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2022\/05\/Forst_Dr._Gerrit_Credit_Kuemmerlein-440x440.jpg 440w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2022\/05\/Forst_Dr._Gerrit_Credit_Kuemmerlein-755x755.jpg 755w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2022\/05\/Forst_Dr._Gerrit_Credit_Kuemmerlein-168x168.jpg 168w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2022\/05\/Forst_Dr._Gerrit_Credit_Kuemmerlein-768x768.jpg 768w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2022\/05\/Forst_Dr._Gerrit_Credit_Kuemmerlein-1536x1536.jpg 1536w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2022\/05\/Forst_Dr._Gerrit_Credit_Kuemmerlein-2048x2048.jpg 2048w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2022\/05\/Forst_Dr._Gerrit_Credit_Kuemmerlein-300x300.jpg 300w\" sizes=\"(max-width: 180px) 100vw, 180px\" \/><p id=\"caption-attachment-9135\" class=\"wp-caption-text\">Prof. Dr. Gerrit Forst LL.M. (Cambridge) ist Rechtsanwalt und Partner bei K\u00dcMMERLEIN Rechtsanw\u00e4lte &amp; Notare in Essen. Einer seiner Beratungsschwerpunkte ist die Mitbestimmung in der Europ\u00e4ischen Aktiengesellschaft.<\/p><\/div>\n<p>Der Europ\u00e4ische Gerichtshof (EuGH) hat sein mit Spannung erwartetes Urteil (Aktenzeichen C-677\/20) in der Rechtssache SAP gef\u00e4llt. Damit stellt er die Weichen f\u00fcr die Mitbestimmung in Europ\u00e4ischen Aktiengesellschaften (SE) neu. Die Entscheidung weist dabei weit \u00fcber den Einzelfall hinaus und wird voraussichtlich auch auf europ\u00e4ischer Ebene zu neuen Debatten \u00fcber die Mitbestimmung f\u00fchren. Mit dem Judiz aus Luxemburg findet der jahrelange Rechtsstreit zwischen dem Unternehmen und den Gewerkschaften IG Metall und ver.di \u00fcber die Besetzung des Aufsichtsrats der Walldorfer Softwareschmiede ein vorl\u00e4ufiges Ende.<!--more--><\/p>\n<p><strong>Worum geht es?<\/strong><\/p>\n<p>SAP hatte sich 2014 von einer deutschen Aktiengesellschaft (AG) in eine SE umgewandelt. Als deutsche AG unterlag SAP den Regelungen des deutschen Mitbestimmungsgesetzes (MitbestG). Danach geh\u00f6rten dem Aufsichtsrat sechzehn Mitglieder an, darunter acht Arbeitnehmervertreter. Unter den Arbeitnehmervertretern befanden sich wiederum zwei Mitglieder, die von den im Unternehmen vertretenen Gewerkschaften vorgeschlagen und in einem getrennten Wahlgang gew\u00e4hlt wurden.<\/p>\n<p>Seit der Umwandlung in eine SE richtete sich die Mitbestimmung im Aufsichtsrat von SAP nach einer Beteiligungsvereinbarung (\u00a7\u00a021 SEBG), die zwischen Unternehmensleitung und Arbeitnehmervertretern im Zuge der Umwandlung ausgehandelt worden war. Nach der Beteiligungsvereinbarung bestand der Aufsichtsrat anf\u00e4nglich aus achtzehn Mitgliedern, davon neun Arbeitnehmervertreter. Von den Arbeitnehmervertretern wurde ein Teil ausschlie\u00dflich von den im Konzern vertretenen Gewerkschaften vorgeschlagen und in einem getrennten Wahlgang gew\u00e4hlt.<\/p>\n<p>Nach der SAP-Beteiligungsvereinbarung kann der Aufsichtsrat auf zw\u00f6lf Mitglieder verkleinert werden, von denen weiter die H\u00e4lfte Arbeitnehmervertreter sind. In dem verkleinerten Aufsichtsrat haben die im Konzern vertretenen Gewerkschaften jedoch kein ausschlie\u00dfliches Vorschlagsrecht mehr und auch der getrennte Wahlgang entf\u00e4llt. Im Jahr 2016 wurde bekannt, dass SAP beabsichtigte, den Aufsichtsrat auf zw\u00f6lf Mitglieder zu verkleinern. IG Metall und ver.di fochten die SAP-Beteiligungsvereinbarung daraufhin gerichtlich an.<\/p>\n<p>Zentrale Frage des Rechtsstreits: Muss der getrennte Wahlgang f\u00fcr die von den Gewerkschaften vorgeschlagenen Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat in einer SE zwingend beibehalten werden, wenn diese SE im Wege der Umwandlung aus einer deutschen AG hervorgeht, die im Zeitpunkt der Umwandlung dem MitbestG unterlag.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung des Europ\u00e4ischen Gerichtshofs<\/strong><\/p>\n<p>In der Rechtssache SAP erkl\u00e4rt der Europ\u00e4ische Gerichtshof das getrennte Wahlverfahren zu einem zwingenden Element der Mitbestimmung, das im Fall der Umwandlung einer deutschen AG in eine SE beibehalten werden muss.<\/p>\n<p>Zur Begr\u00fcndung verweisen die Richter auf den Wortlaut der einschl\u00e4gigen Bestimmungen des EU-Rechts, auf deren Systematik, ihren Zweck und nicht zuletzt auf die Entstehungsgeschichte: In dem mehr als vierzigj\u00e4hrigen Ringen um die Rechtsform der SE sei die Mitbestimmung einer der Hauptstreitpunkte gewesen. Der europ\u00e4ische Gesetzgeber habe einer Flucht aus der Mitbestimmung mittels der Rechtsform SE entgegenwirken wollen. Diese Gefahr habe der europ\u00e4ische Gesetzgeber im Fall der Gr\u00fcndung einer SE durch Umwandlung als besonders gravierend eingesch\u00e4tzt und ihr durch besonders strenge Regelungen zur Mitbestimmungsbeibehaltung vorgebeugt. Deshalb sei bei der Umwandlung einer deutschen AG, die dem MitbestG unterliegt, in eine SE auch das Vorschlagsrecht der im Konzern vertretenen Gewerkschaften einschlie\u00dflich des getrennten Wahlgangs zwingend beizubehalten.<\/p>\n<p>Die Richter aus Luxemburg h\u00e4tten es dabei belassen k\u00f6nnen. Doch das haben sie nicht. Zum<em> landmark case<\/em> wird die SAP-Entscheidung durch die weiteren Ausf\u00fchrungen, die noch f\u00fcr erhebliche Diskussionen sorgen werden. In der Entscheidung hei\u00dft es weiter, dass die Mitbestimmungsrechte, die bei der Umwandlung einer deutschen AG in eine SE aufrechterhalten bleiben, auf s\u00e4mtliche Arbeitnehmer der SE auszuweiten sind. Gemeint sind damit vor allem die nicht in Deutschland besch\u00e4ftigten Arbeitnehmer. Sie haben nach dem im deutschen Mitbestimmungsrecht geltenden Territorialit\u00e4tsprinzip weder das aktive noch das passive Wahlrecht zum Aufsichtsrat. Das ist nach der TUI-Entscheidung des EuGH (Aktenzeichen C-566\/15) europarechtlich zul\u00e4ssig. In der TUI-Entscheidung ging es um die Frage, ob der deutsche Gesetzgeber das aktive oder passive Wahlrecht aufgrund der Vorgaben des EU-Rechts auch den im EU-Ausland besch\u00e4ftigten Arbeitnehmern einr\u00e4umen muss, was der EuGH verneinte. Im SAP-Verfahren ging es um die Frage, ob Mitbestimmungsrechte, die nach deutschem Mitbestimmungsrecht bestanden, infolge der Umwandlung der nach dem MitbestG mitbestimmten AG in eine SE aufgrund des EU-Rechts in das Ausland exportiert werden, ihnen also das aktive und passive Wahlrecht zum Aufsichtsrat zusteht. Diese Frage bejaht der Gerichtshof. Dabei bezieht er ausdr\u00fccklich auch die in ausl\u00e4ndischen Tochtergesellschaften und Betrieben besch\u00e4ftigten Arbeitnehmer ein.<\/p>\n<p>Doch damit nicht genug: Auch den im Ausland aktiven Gewerkschaften, einschlie\u00dflich der in ausl\u00e4ndischen Tochtergesellschaften und Betrieben vertretenen Gewerkschaften, billigt der EuGH die gleichen Recht zu wie den deutschen Gewerkschaften:<\/p>\n<blockquote><p>&#8222;Das Recht, einen bestimmten Anteil der Kandidaten f\u00fcr die Wahlen der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat einer durch Umwandlung gegr\u00fcndeten SE vorzuschlagen, [darf] nicht nur den deutschen Gewerkschaften vorbehalten sein, sondern muss auf alle in der SE, ihren Tochtergesellschaften und Betrieben vertretenen Gewerkschaften ausgeweitet werden, so dass die Gleichheit dieser Gewerkschaften in Bezug auf dieses Recht gew\u00e4hrleistet ist.&#8220;<\/p><\/blockquote>\n<p>Ausl\u00e4ndische Gewerkschaften konkurrieren somit k\u00fcnftig mit den deutschen Gewerkschaften um die Besetzung von Aufsichtsratsmandaten in Europ\u00e4ischen Aktiengesellschaften. F\u00fcr die IG Metall und ver.di d\u00fcrfte sich die SAP-Entscheidung damit letztlich als Pyrrhussieg erweisen. Unter Corporate Governance-Gesichtspunkten ist die Internationalisierung der deutschen Aufsichtsr\u00e4te dagegen zu begr\u00fc\u00dfen: Die Repr\u00e4sentation der Belegschaft wird verbessert, der Wettbewerb um die wenigen zur Verf\u00fcgung stehenden Pl\u00e4tze intensiviert, die Entscheidungsgrundlage des Gremiums verbreitert.<\/p>\n<p><strong>Folgen und Ausblick<\/strong><\/p>\n<p>Das Urteil ist wegweisend f\u00fcr das deutsche und europ\u00e4ische Mitbestimmungsrecht. Bestehende SE m\u00fcssen ihre Beteiligungsvereinbarungen dahingehend \u00fcberpr\u00fcfen, ob sie die Voraussetzungen des Urteils erf\u00fcllen. Insbesondere m\u00fcssen sie inl\u00e4ndischen und ausl\u00e4ndischen Arbeitnehmern und Gewerkschaften jeweils die gleichen Rechte einr\u00e4umen und vorsehen, dass die von den Gewerkschaften vorgeschlagenen Kandidaten in einem gesonderten Wahlgang gew\u00e4hlt werden. F\u00fchrt die \u00dcberpr\u00fcfung zu dem Ergebnis, dass eine dieser Voraussetzungen nicht erf\u00fcllt ist, ist die Beteiligungsvereinbarung m\u00f6glicherweise teilweise unwirksam und anzupassen.<\/p>\n<p>F\u00fcr die k\u00fcnftige Beratungspraxis verliert der Weg der SE-Gr\u00fcndung durch Umwandlung, der bislang als besonders einfach umsetzbar galt, gegen\u00fcber den anderen Wegen der SE-Gr\u00fcndung an Attraktivit\u00e4t. Vorzugsw\u00fcrdig k\u00f6nnte k\u00fcnftig insbesondere die SE-Gr\u00fcndung durch grenz\u00fcberschreitende Verschmelzung sein (so etwa praktiziert bei der Gr\u00fcndung der Allianz SE), die weniger strengen Vorgaben hinsichtlich der Mitbestimmungsbeibehaltung unterliegt. Auch ist die EuGH-Entscheidung bei anderen Formen grenz\u00fcberschreitender Umstrukturierungen (Formwechsel, Spaltung und Verschmelzung) zu ber\u00fccksichtigen, weil die Mitbestimmung dort jeweils in Anlehnung an das Recht der SE geregelt ist. Schlie\u00dflich muss das Urteil bei der k\u00fcnftigen Gestaltung von Beteiligungsvereinbarungen ber\u00fccksichtigt werden.<\/p>\n<p>Auf politischer Ebene k\u00f6nnte das Judiz die Debatte um die Mitbestimmung bei der SE und in anderen grenz\u00fcberschreitenden Umstrukturierungen neu entfachen. Denn es dauerte auch deshalb mehr als vier Dekaden bis zur Einf\u00fchrung der SE, weil andere Mitgliedstaaten sich vehement gegen eine \u00dcbernahme der deutschen Mitbestimmungsregeln wehrten. Indem der EuGH die deutschen Regeln nun in das Ausland exportiert, entzieht er diesem politischen Kompromiss zumindest teilweise den Boden. Zudem muss Deutschland damit rechnen, k\u00fcnftig im Inland mit den Mitbestimmungsregeln anderer Mitgliedstaaten konfrontiert zu werden, wenn die SE-Konzernobergesellschaft ihren Sitz im Ausland hat: Die durch den EuGH formulierten Regeln gelten nicht nur f\u00fcr SE mit Sitz in Deutschland und das deutsche Mitbestimmungsrecht, sondern genauso f\u00fcr SE mit Sitz in anderen EU-Staaten und das dort geltende Mitbestimmungsrecht. Auf diesem Boden wechselseitiger Beeinflussung der Mitgliedstaaten k\u00f6nnte langfristig ein europ\u00e4isches Mitbestimmungsrecht erwachsen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Europ\u00e4ische Gerichtshof (EuGH) hat sein mit Spannung erwartetes Urteil (Aktenzeichen C-677\/20) in der Rechtssache SAP gef\u00e4llt. Damit stellt er die Weichen f\u00fcr die Mitbestimmung in Europ\u00e4ischen Aktiengesellschaften (SE) neu. Die Entscheidung weist dabei weit \u00fcber den Einzelfall hinaus und &hellip; <a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2022\/11\/11\/eugh-exportiert-die-deutsche-mitbestimmung-in-das-ausland\/\">Weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":304378,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[59481,2241],"tags":[1856,2812,21929,60856,3668],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/9217"}],"collection":[{"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/wp-json\/wp\/v2\/users\/304378"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=9217"}],"version-history":[{"count":2,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/9217\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":9219,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/9217\/revisions\/9219"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=9217"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=9217"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=9217"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}