{"id":9220,"date":"2022-12-01T11:02:38","date_gmt":"2022-12-01T10:02:38","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/?p=9220"},"modified":"2022-12-01T11:02:38","modified_gmt":"2022-12-01T10:02:38","slug":"ansprueche-des-arbeitnehmers-auf-weiterbildung-in-zeiten-der-digitalen-transformation","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2022\/12\/01\/ansprueche-des-arbeitnehmers-auf-weiterbildung-in-zeiten-der-digitalen-transformation\/","title":{"rendered":"Anspr\u00fcche des Arbeitnehmers auf Weiterbildung in Zeiten der digitalen Transformation"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_8357\" style=\"width: 171px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-8357\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\" wp-image-8357\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2019\/01\/Serth_Volker_V1-440x609.jpg\" alt=\"\" width=\"161\" height=\"219\" \/><p id=\"caption-attachment-8357\" class=\"wp-caption-text\">RA\/FAArbR Volker Serth, Kanzlei FPS, Frankfurt\/M.<\/p><\/div>\n<p>Die Digitalisierung schreitet immer weiter voran. Dabei wirkt sich der zunehmende Einsatz digitaler Technologien zwangsl\u00e4ufig auch auf die Arbeitswelt aus. Durch die digitale Transformation steigt der Automatisierungsgrad in den Unternehmen. Das hat unter anderem zur Folge, dass sich im Laufe der Zeit f\u00fcr zahlreiche Arbeitspl\u00e4tze die Anforderungen ver\u00e4ndern. Immer mehr gewinnt so auch an Bedeutung, dass Arbeitnehmer bestimmte neue IT-Anwendungen beherrschen. Der Technologiewechsel versch\u00e4rft daher den Druck nicht nur auf Unternehmen, sondern auch auf Arbeitnehmer, mit der technischen Entwicklung Schritt zu halten und sich den st\u00e4ndig wachsenden Anforderungen zu stellen. Arbeitnehmer ohne hinreichende digitale Kompetenzen laufen Gefahr, wom\u00f6glich den Anschluss an den allgemeinen Arbeitsmarkt zu verlieren. Vor diesem Hintergrund r\u00fcckt die gezielte Weiterbildung von Arbeitnehmern \u2013 insbesondere im Hinblick auf digitale Qualifikationen \u2013 vermehrt in den Fokus. Aus arbeitsrechtlicher Sicht stellt sich dabei die Frage, ob Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch darauf haben, gewisse digitale Kompetenzen durch Weiterbildung zu erwerben.<!--more--><\/p>\n<p><strong>Keine generelle Qualifizierungspflicht des Arbeitgebers<\/strong><\/p>\n<p>Grunds\u00e4tzlich kann ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Weiterbildung zum einen kollektivrechtlich in Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung und zum anderen individualrechtlich in einem Arbeitsvertrag geregelt sein. Allerdings sind solche Regelungen in der betrieblichen Praxis bislang kaum zu finden. \u00dcblich sind bisher lediglich sogenannte Rahmenvereinbarungen zu Fortbildungsma\u00dfnahmen und Regelungen im Zusammenhang mit den Folgen einer Weiterbildung. Diese vermitteln dem Arbeitnehmer aber keinen einklagbaren Anspruch.<\/p>\n<p>Auch ein allgemeiner gesetzlicher Anspruch des Arbeitnehmers auf Qualifizierung besteht nicht. Dies gilt im Grundsatz selbst dann, wenn sich das T\u00e4tigkeits- und damit Anforderungsprofil des Arbeitnehmers technologisch bedingt ver\u00e4ndert. Zwar sieht das Betriebsverfassungsgesetz vor, dass Arbeitnehmer einen individuellen Er\u00f6rterungsanspruch im Hinblick auf m\u00f6gliche Umschulungen oder Weiterbildungen haben. Zudem haben Arbeitnehmer nach einigen Freistellungs- und Bildungsurlaubsgesetzen Anspruch auf Freistellung zur Teilnahme an Qualifizierungsveranstaltungen. Ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Weiterbildung wird hierdurch aber nicht begr\u00fcndet.<\/p>\n<p><strong>Die F\u00fcrsorge- und F\u00f6rderungspflicht des Arbeitgebers <\/strong><\/p>\n<p>Ausnahmsweise kann ein solcher Anspruch gegen den Arbeitgeber allerdings in Betracht kommen, wenn der Arbeitnehmer seine bisherige T\u00e4tigkeit infolge ver\u00e4nderter technischer Anforderungen ohne entsprechende Weiterbildung nicht mehr aus\u00fcben kann. Jedenfalls dann, wenn ein Arbeitnehmer nicht mehr \u00fcber die f\u00fcr die T\u00e4tigkeit notwendigen beruflichen Kenntnisse und F\u00e4higkeiten verf\u00fcgt, trifft den Arbeitgeber eine sogenannte F\u00fcrsorgepflicht. Der Arbeitgeber ist dann grunds\u00e4tzlich zur Erhaltung der Leistungsf\u00e4higkeit des Arbeitnehmers verpflichtet. Dieser F\u00f6rderungspflicht kann der Arbeitgeber nur dann nachkommen, wenn er den Arbeitnehmer weiterbildet.<\/p>\n<p>Zu beachten ist jedoch, dass eine solche Weiterbildungsverpflichtung des Arbeitgebers nicht grenzenlos besteht. Digitale Weiterbildungsma\u00dfnahmen m\u00fcssen dem Arbeitgeber insbesondere auch \u201ezumutbar\u201c sein, was anhand einer Interessenabw\u00e4gung zu bestimmen ist. W\u00e4hrend auf der Seite des Arbeitgebers dessen technischen und wirtschaftlichen M\u00f6glichkeiten zu ber\u00fccksichtigen sind, ist auf der Seite des Arbeitnehmers der Weiterbildungsbedarf und dessen Interesse am Fortbestand des Arbeitsverh\u00e4ltnisses in Betracht zu ziehen. In die Abw\u00e4gung d\u00fcrften dabei wohl auch die bisherige und restliche Besch\u00e4ftigungsdauer, die Dauer der Fortbildung, die Erfolgsaussichten der Weiterbildungsma\u00dfnahme und die Kostenverteilung einzustellen sein.<\/p>\n<p>Zusammenfassend l\u00e4sst sich damit festhalten, dass ein Anspruch des Arbeitnehmers auf berufliche Weiterbildung grunds\u00e4tzlich nur bei gesonderter kollektiv- oder individualvertraglicher Regelung besteht. Daneben kommt ein solcher Anspruch gegen den Arbeitgeber in Betracht, wenn der Arbeitnehmer wegen gestiegener Anforderungen ohne entsprechende Fortbildung seine geschuldete T\u00e4tigkeit nicht mehr ausf\u00fchren kann. Die Grenze bildet dabei die Zumutbarkeit der Qualifizierungsma\u00dfnahme f\u00fcr den Arbeitgeber.<\/p>\n<p>Bereits jetzt ist allerdings klar, dass die Bedeutung von Qualifikationen im Zuge der stark voranschreitenden Digitalisierung der Arbeitswelt best\u00e4ndig steigen wird. Die berufliche Weiterbildung von Arbeitnehmern spielt bei der Bew\u00e4ltigung der digitalen Transformation eine Schl\u00fcsselrolle. Da bisher nur in Ausnahmef\u00e4llen ein Rechtsanspruch des Arbeitnehmers auf Weiterbildung besteht, wird man versuchen m\u00fcssen mit den Arbeitgebern einvernehmliche L\u00f6sungen herbeizuf\u00fchren. Dies d\u00fcrfte wohl in der \u00fcberwiegenden Anzahl der F\u00e4lle auch im Interesse beider Parteien liegen. Denn auch Arbeitgeber sind auf Mitarbeiter mit digitalen Kompetenzen angewiesen, damit die betrieblichen Abl\u00e4ufe funktionieren.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Digitalisierung schreitet immer weiter voran. 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