{"id":9227,"date":"2022-12-05T11:33:33","date_gmt":"2022-12-05T10:33:33","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/?p=9227"},"modified":"2022-12-07T13:17:03","modified_gmt":"2022-12-07T12:17:03","slug":"habemus-causas-die-arbeitszeiterfassung-ist-amtlich-und-gilt-ab-sofort","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2022\/12\/05\/habemus-causas-die-arbeitszeiterfassung-ist-amtlich-und-gilt-ab-sofort\/","title":{"rendered":"Habemus causas: Die Arbeitszeiterfassung ist amtlich \u2013 und gilt ab sofort!"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_9231\" style=\"width: 240px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-9231\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\" wp-image-9231\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2022\/12\/Frau-Dienst_007-440x228.jpg\" alt=\"\" width=\"230\" height=\"124\" \/><p id=\"caption-attachment-9231\" class=\"wp-caption-text\">RAin Nicola Dienst und RA\/FAArbR Thomas Niklas, Partner bei K\u00fcttner Rechtsanw\u00e4lte, K\u00f6ln<\/p><\/div>\n<p>Das Warten hat ein Ende: Selten zuvor haben Arbeitswelt und beratende Praxis, aber auch der Bundesarbeitsminister so sehns\u00fcchtig auf die Begr\u00fcndung einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) gewartet wie im Fall des Beschlusses vom 13. September 2022 (1\u00a0ABR 22\/21). Nachdem der Europ\u00e4ische Gerichtshof (EuGH) am 14. Mai 2019 (C-55\/18 \u2013 CCOO) die Lawine zur allgemeinen Arbeitszeiterfassung losgetreten hatte und der Gesetzgeber sich \u2013 einmal mehr \u2013 in vornehmer Zur\u00fcckhaltung hinsichtlich der Kl\u00e4rung notwendiger Fragen ge\u00fcbt hat, hat der 1.\u00a0Senat nun Fakten geschaffen.<!--more--><\/p>\n<p><strong>Pflicht zur Einf\u00fchrung eines Arbeitszeiterfassungssystems \u2013 und dessen Nutzung<\/strong><\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a03 Abs.\u00a01 ArbSchG ist der Arbeitgeber verpflichtet, die erforderlichen Ma\u00dfnahmen des Arbeitsschutzes unter Ber\u00fccksichtigung der Umst\u00e4nde zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Besch\u00e4ftigten bei der Arbeit beeinflussen. Er hat die Ma\u00dfnahmen auf ihre Wirksamkeit zu \u00fcberpr\u00fcfen und erforderlichenfalls sich \u00e4ndernden Gegebenheiten anzupassen. Zur Planung und Durchf\u00fchrung der Ma\u00dfnahmen nach \u00a7\u00a03 Abs.\u00a01 ArbSchG hat der Arbeitgeber unter Ber\u00fccksichtigung der Art der T\u00e4tigkeiten und der Zahl der Besch\u00e4ftigten f\u00fcr eine geeignete Organisation zu sorgen und die erforderlichen Mittel bereitzustellen, \u00a7\u00a03 Abs.\u00a02 Nr.\u00a01 ArbSchG. Wie das BAG in seiner Entscheidung vom 13. September 2022 nun festgestellt hat, beinhaltet dies die Pflicht, ein Arbeitszeiterfassungssystem einzuf\u00fchren, mit dem Beginn und Ende und damit die gesamte Dauer der Arbeitszeiten einschlie\u00dflich der \u00dcberstunden erfasst werden. Denn damit werde \u2013 so der 1. Senat \u2013 sichergestellt, dass die den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer bezweckenden Regelungen \u00fcber die H\u00f6chstarbeitszeit und die Ruhezeiten eingehalten w\u00fcrden.<\/p>\n<p>Das geforderte System darf sich dabei nicht darauf beschr\u00e4nken, Beginn und Ende der t\u00e4glichen Arbeitszeit (einschlie\u00dflich der \u00dcberstunden) lediglich zu \u201eerheben\u201c. Diese Daten m\u00fcssen vielmehr auch erfasst und somit aufgezeichnet werden. Die Pflicht zur Einf\u00fchrung beschr\u00e4nkt sich zudem nicht darauf, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmern ein solches System zur freigestellten Nutzung zur Verf\u00fcgung stellt. Vielmehr sind der tats\u00e4chliche Gebrauch und die Verwendung zwingend.<\/p>\n<p><strong>F\u00fcr wen gilt die Zeiterfassungspflicht?<\/strong><\/p>\n<p>Nach der Entscheidung des BAG besteht die Verpflichtung des Arbeitgebers, ein Arbeitszeiterfassungssystem einzuf\u00fchren und zu verwenden, f\u00fcr alle im Betrieb besch\u00e4ftigten Arbeitnehmer im Sinne des \u00a7 5 Abs. 1 Satz 1 BetrVG. Von der Verpflichtung zur Arbeitszeiterfassung ausgenommen sind damit leitende Angestellte im Sinne von \u00a7\u00a05 Abs.\u00a03 BetrVG, also insbesondere F\u00fchrungskr\u00e4fte, die zur selbst\u00e4ndigen Einstellung und Entlassung berechtigt sind oder eine auch im Verh\u00e4ltnis zum Arbeitgeber nicht unbedeutende Prokura haben. Ausgehend davon, dass es in der Entscheidung des 1. Senats vom 13. September 2022 um das Mitbestimmungsrecht nach \u00a7\u00a087 BetrVG ging, war diese Feststellung zwingend. Das Gericht macht jedoch zugleich deutlich, dass auch nach den Feststellungen des EuGH die Pflicht eines Arbeitgebers zur Erfassung der Arbeitszeiten (nur) diejenigen Arbeitnehmer betreffe, f\u00fcr die der nationale Gesetzgeber nicht auf der Grundlage von Art. 17 Abs. 1 der Arbeitszeitrichtlinie 2003\/88\/EG von den Vorgaben der Art. 3, 5 und 6 Buchst. b dieser Richtlinie abgewichen sei. Von der Verpflichtung zur Arbeitszeit ausgenommen sind somit alle in \u00a7\u00a018 Abs.\u00a01 ArbZG genannten Personengruppen.<\/p>\n<p><strong>Wie ist zu erfassen?<\/strong><\/p>\n<p>Der EuGH hatte in seiner Entscheidung vom 14. Mai 2019 (C-55\/18) festgestellt, dass zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer ein \u201eobjektives, verl\u00e4ssliches und zug\u00e4ngliches\u201c System einzuf\u00fchren sei, mit dem die von den Arbeitnehmern geleistete t\u00e4gliche Arbeitszeit gemessen werden k\u00f6nne. Wie der 1. Senat erfreulicherweise feststellt, besteht damit ein nicht unerheblicher Gestaltungsspielraum f\u00fcr Arbeitgeber, solange vom Gesetzgeber (noch) keine konkretisierenden Regelungen getroffen wurden. Insbesondere muss die Arbeitszeiterfassung nicht zwingend elektronisch erfolgen. Vielmehr k\u00f6nnen \u2013 je nach Unternehmen und T\u00e4tigkeit \u2013 auch Aufzeichnungen in Papierform gen\u00fcgen. Zu beachten ist \u201elediglich\u201c, dass der Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz nicht rein wirtschaftliche Erw\u00e4gungen untergeordnet werden d\u00fcrfen. Weiter ist es nach den ausdr\u00fccklichen Feststellungen des BAG auch m\u00f6glich, die Aufzeichnung der Arbeitszeiten an die Arbeitnehmer zu delegieren. Anders als vielfach vertreten, ist die Vertrauensarbeitszeit somit auch weiterhin m\u00f6glich. Wichtig ist jedoch, dass die Einhaltung \u2013 anders als bislang in der Praxis vielfach gehandhabt \u2013 sodann auch tats\u00e4chlich regelm\u00e4\u00dfig vom Arbeitgeber kontrolliert wird.<\/p>\n<p><strong>Ab wann gilt die Pflicht zur vollst\u00e4ndigen Erfassung?<\/strong><\/p>\n<p>Der ein oder andere hat das ber\u00fchmte Zitat von SED-Politb\u00fcromitglied G\u00fcnter Schabowski in der historischen Pressekonferenz vom 9. November 1989 noch in Erinnerung: \u201eDas tritt nach meiner Kenntnis &#8230; ist das sofort, unverz\u00fcglich.\u201c Genau dies gilt auch f\u00fcr die Verpflichtung zur Einf\u00fchrung Arbeitszeiterfassungssystems: ab sofort sind Arbeitgeber verpflichtet, ein Arbeitszeiterfassungssystem einzuf\u00fchren, mit dem Beginn und Ende und damit die gesamte Dauer der Arbeitszeiten einschlie\u00dflich der \u00dcberstunden erfasst werden. Eine \u00dcbergangsfrist gibt es nicht.<\/p>\n<p><strong>Was gilt bei Verst\u00f6\u00dfen?<\/strong><\/p>\n<p>Ein Versto\u00df gegen \u00a7 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG in Form der Nichteinf\u00fchrung eines Arbeitszeiterfassungssystems ist nicht unmittelbar bu\u00dfgeldbewehrt. Allerdings kann die zust\u00e4ndige Arbeitsschutzbeh\u00f6rde in diesem Fall eine vollziehbare Anordnung erlassen, ein Arbeitszeiterfassungssystem einzuf\u00fchren, \u00a7 22 Abs. 3 ArbSchG. Verst\u00f6\u00dft der Arbeitgeber hiergegen, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bu\u00dfgeld i.H.v. bis zu EUR 30.000 geahndet werden kann (\u00a7 25 Abs. 1 Nr. 2a, Abs. 2 ArbSchG).<\/p>\n<p><strong>Initiativrecht des Betriebsrats<\/strong><\/p>\n<p>Last but not least noch ein Hinweis auf die Feststellung, auf welche die Praxis am 13. September 2022 eigentlich gewartet hatte, die jedoch im Arbeitszeiterfassungstumult unterzugehen droht: Hinsichtlich der Einf\u00fchrung eines Arbeitszeiterfassungssystems hat der Betriebsrat weder ein Initiativrecht hinsichtlich des \u201eob\u201c noch mit Blick auf eine bestimmte Form der Zeiterfassung. Zwar steht dem Betriebsrat \u2013 vorbehaltlich ggf. anderweitiger k\u00fcnftiger Regelungen durch den Gesetzgeber \u2013 f\u00fcr die Ausgestaltung des im Betrieb zu verwendenden Arbeitszeiterfassungssystems nach \u00a7 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG i.V.m. \u00a7\u00a03 Abs.\u00a02 Nr. 1 ArbSchG ein Initiativrecht zu. Aufgrund des Charakters von \u00a7 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG als arbeitsschutzrechtlicher Rahmenvorschrift und der in diesem Zusammenhang bei ihrer Ausf\u00fcllung zu beachtenden unionsrechtlichen Vorgaben kann der Betriebsrat sein Initiativrecht allerdings nicht auf eine Zeiterfassung in elektronischer Form oder eine sonstige Form beschr\u00e4nken. Schlie\u00dflich hat der Arbeitgeber einen Spielraum bei der Form der Arbeitszeiterfassung, bei deren Ausgestaltung die Besonderheiten der jeweils betroffenen T\u00e4tigkeitsbereiche der Arbeitnehmer und die Eigenheiten des Unternehmens \u2013 insbesondere seine Gr\u00f6\u00dfe \u2013 zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p><strong>Fazit<\/strong><\/p>\n<p>Es wird ernst: ab sofort sind Arbeitgeber verpflichtet, ein Arbeitszeiterfassungssystem einzuf\u00fchren, mit dem s\u00e4mtliche Arbeitszeiten der Arbeitnehmer erfasst werden. Eine Aufzeichnung gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a016 Abs.\u00a02 ArbZG (= Aufzeichnung der werkt\u00e4glichen Arbeitszeit von mehr als acht Stunden) ist nicht mehr ausreichend. Im Hinblick auf die Art und Weise der Erfassung haben Unternehmen einen erheblichen Gestaltungsspielraum \u2013 gleich, ob Stechuhr, Zeiterfassungs-App, Excel-Liste oder \u201eStift und Zettel\u201c. Auch eine Delegation auf die Arbeitnehmer ist m\u00f6glich. Zu beachten ist jedoch, das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats zu wahren. Im \u00dcbrigen bleibt nun zu hoffen, dass der deutsche Gesetzgeber den sowohl vom EuGH als auch vom BAG aufgezeigten Gestaltungsspielraum bel\u00e4sst und nicht weitere administrative H\u00fcrden f\u00fcr Unternehmen aufstellt \u2013 hier ist weniger mehr!<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Warten hat ein Ende: Selten zuvor haben Arbeitswelt und beratende Praxis, aber auch der Bundesarbeitsminister so sehns\u00fcchtig auf die Begr\u00fcndung einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) gewartet wie im Fall des Beschlusses vom 13. September 2022 (1\u00a0ABR 22\/21). 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