{"id":9233,"date":"2022-12-08T13:14:40","date_gmt":"2022-12-08T12:14:40","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/?p=9233"},"modified":"2022-12-08T13:14:40","modified_gmt":"2022-12-08T12:14:40","slug":"schadensersatz-wegen-zu-wenig-arbeit","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2022\/12\/08\/schadensersatz-wegen-zu-wenig-arbeit\/","title":{"rendered":"Schadensersatz wegen zu wenig Arbeit?"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_9069\" style=\"width: 215px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-9069\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\" wp-image-9069\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2022\/01\/Greth_Alexander_V2-440x435.jpg\" alt=\"\" width=\"205\" height=\"203\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2022\/01\/Greth_Alexander_V2-440x435.jpg 440w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2022\/01\/Greth_Alexander_V2-755x746.jpg 755w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2022\/01\/Greth_Alexander_V2-768x759.jpg 768w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2022\/01\/Greth_Alexander_V2-1536x1518.jpg 1536w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2022\/01\/Greth_Alexander_V2-2048x2025.jpg 2048w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2022\/01\/Greth_Alexander_V2-303x300.jpg 303w\" sizes=\"(max-width: 205px) 100vw, 205px\" \/><p id=\"caption-attachment-9069\" class=\"wp-caption-text\">Alexander Greth ist Rechtsanwalt und Fachanwalt f\u00fcr Arbeitsrecht im D\u00fcsseldorfer B\u00fcro der Wirtschaftskanzlei Simmons &amp; Simmons.<\/p><\/div>\n<p>Vor einigen Wochen ging der Fall eines WDR-Redakteurs durch die Presse, der seinen Arbeitgeber wegen \u201eNichtbesch\u00e4ftigung\u201c auf eine Entsch\u00e4digung von 75.000 \u20ac verklagt. Der Berichterstattung war zu entnehmen, dass der Redakteur bei einem Jahresgehalt von 100.000 \u20ac brutto nur wenige Stunden im Monat arbeitet. Bei Umrechnung des Gehaltes auf die tats\u00e4chliche Arbeitszeit ergibt dies einen beeindruckenden Stundenlohn, den man sonst nur von Profifu\u00dfballern kennt und der wenig Anlass zur Klage geben sollte. Es mag daher auf den ersten Blick absurd erscheinen, dass der Redakteur aus seiner geringen Besch\u00e4ftigung einen Schadensersatzanspruch ableitet.<!--more--><\/p>\n<p>Bei n\u00e4herem Hinsehen zeigt sich allerdings, dass Arbeit im g\u00fcnstigen Fall nicht nur Last und Plackerei ist, sondern dass die aktive T\u00e4tigkeit in einem als erf\u00fcllend und gar sinnstiftend empfundenen Arbeitsverh\u00e4ltnis dem Arbeitnehmer eine wesentliche M\u00f6glichkeit zur Entfaltung und zum Ausdruck der Pers\u00f6nlichkeit bietet. Das Landesarbeitsgericht Hamburg leitet daraus ab, dass Arbeitnehmer einen Achtungs- und Wertsch\u00e4tzungsanspruch haben, der nicht so sehr auf dem wirtschaftlichen Wert der T\u00e4tigkeit in Form des Gehaltes, als vielmehr darauf beruht, wie Arbeitnehmer die ihnen obliegenden Aufgaben erf\u00fcllen.<\/p>\n<p><strong>Besch\u00e4ftigungsanspruch des Arbeitnehmers <\/strong><\/p>\n<p>Das Bundesarbeitsgericht erkennt daher an, dass Arbeitnehmer einen Besch\u00e4ftigungsanspruch haben k\u00f6nnen. Den allgemeinen Besch\u00e4ftigungsanspruch des Arbeitnehmers leitet das Bundesarbeitsgericht aus den \u00a7\u00a7 611a, 613 BGB i. V. m. der Generalklausel des \u00a7\u00a0242 BGB, die durch die Wertentscheidung des Artikel 2 Abs.1 GG in Verbindung mit Art.1 Abs.1 GG zum allgemeinen Pers\u00f6nlichkeitsrecht ausgef\u00fcllt wird, ab. Der Besch\u00e4ftigungsanspruch tritt im Rahmen einer Interessenabw\u00e4gung erst zur\u00fcck, wenn \u00fcberwiegende und schutzw\u00fcrdige Interessen des Arbeitgebers entgegenstehen. Dies ist in der Regel der Fall, wenn die Besch\u00e4ftigung des Arbeitnehmers nicht mehr m\u00f6glich ist, z. B. weil wegen Auftragsmangels schlicht keine Arbeit anf\u00e4llt, oder eine auf einer rechtm\u00e4\u00dfigen unternehmerischen Entscheidung beruhende Umorganisation zum Wegfall der Arbeit f\u00fchrt.<\/p>\n<p>Andererseits gibt es keine Besch\u00e4ftigungsgarantie. Der Arbeitgeber kann daher nicht dazu gezwungen werden, unternehmerische Entscheidungen so zu treffen, dass eine aktive Besch\u00e4ftigung des Arbeitnehmers weiterhin m\u00f6glich bleibt.<\/p>\n<p><strong>Typisches Ziel: R\u00fcckkehr an den Arbeitsplatz <\/strong><\/p>\n<p>Typischerweise wird \u00fcber Besch\u00e4ftigungsanspr\u00fcche im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses, insbesondere nach Ausspruch einer betriebsbedingten K\u00fcndigung, gestritten. Das Begehren der Arbeitnehmer richtet sich dann darauf, an den Arbeitsplatz zur\u00fcckkehren zu d\u00fcrfen und weiterhin vertragsgem\u00e4\u00df besch\u00e4ftigt zu werden. Dagegen wenden Arbeitgeber regelm\u00e4\u00dfig ein, dass ungeachtet einer etwaigen Unwirksamkeit der betriebsbedingten K\u00fcndigung keine Besch\u00e4ftigungsm\u00f6glichkeit mehr bestehe. Arbeitnehmer, die den K\u00fcndigungsschutzprozess gewinnen, d\u00fcrfen dann zwar an den Arbeitsplatz zukehren, erhalten aber keine Arbeitsauftr\u00e4ge mehr, da der Arbeitgeber zumindest f\u00fcr die Dauer des Berufungsverfahrens demonstrieren m\u00f6chte, dass der Besch\u00e4ftigungsbedarf entfallen ist.<\/p>\n<p><strong>Schadensersatzanspr\u00fcche wegen Nichtbesch\u00e4ftigung selten<\/strong><\/p>\n<p>Vergleichsweise selten sind dagegen F\u00e4lle, in denen Arbeitnehmer wegen unterbliebener oder nicht ausreichender Besch\u00e4ftigung Schadensersatzanspr\u00fcche gegen ihren Arbeitgeber geltend machen. Typischerweise erleiden Arbeitnehmer durch eine fehlende Besch\u00e4ftigung keinen materiellen Schaden, da die Verg\u00fctung weiterhin gezahlt wird. Materielle Schadenersatzanspr\u00fcche kommen allenfalls in Betracht, wenn Arbeitnehmer wegen der zu Unrecht unterbliebenen Besch\u00e4ftigung Einbu\u00dfen bei der variablen Verg\u00fctung erleiden, beispielsweise, weil der Arbeitgeber ihnen dadurch die M\u00f6glichkeit nimmt, Umsatzziele zu erreichen, oder sie Nachteile f\u00fcr ihre zuk\u00fcnftige Karriere erleiden. Letzteres nahm das Bundesarbeitsgericht in dem Fall eines Schauspielers an, der wegen unzureichender Besch\u00e4ftigung seine k\u00fcnstlerischen F\u00e4higkeiten zeitweise nicht entwickeln konnte und in seinem k\u00fcnstlerischen Ansehen beeintr\u00e4chtigt war.<\/p>\n<p>Nur in wenigen, mobbing\u00e4hnlichen Einzelf\u00e4llen haben Landesarbeitsgerichte bislang Arbeitnehmern eine Geldentsch\u00e4digung wegen einer durch die unterbliebene Besch\u00e4ftigung versursachten Pers\u00f6nlichkeitsverletzung zugesprochen. Die Landesarbeitsgerichte haben dies damit begr\u00fcndet, dass ohne einen solchen Anspruch die Verletzung der W\u00fcrde und Ehre des Menschen h\u00e4ufig ohne Sanktionen bliebe mit der Folge, dass der Rechtsschutz der Pers\u00f6nlichkeit verk\u00fcmmern w\u00fcrde. Bei der Entsch\u00e4digung steht damit die Genugtuung des Opfers im Vordergrund. Au\u00dferdem soll sie der Verhinderung weiterer schwerwiegender Verletzungen des Pers\u00f6nlichkeitsrechts dienen.<\/p>\n<p>Den wenigen entschiedenen F\u00e4llen lagen dabei massive und langdauernde Pflichtverletzungen des Arbeitgebers zu Grunde, angesichts derer die zugesprochenen Entsch\u00e4digungen, die im mittleren vierstelligen Bereich lagen, moderat anmuten. Selbst wenn Gerichte im eingangs beschriebenen Fall des WDR-Redakteurs eine schwerwiegende Verletzung des Pers\u00f6nlichkeitsrechts annehmen sollte, d\u00fcrfte er mit seiner Forderung nach einer Entsch\u00e4digung in H\u00f6he von 75.000 \u20ac viel zu hoch gegriffen haben.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Vor einigen Wochen ging der Fall eines WDR-Redakteurs durch die Presse, der seinen Arbeitgeber wegen \u201eNichtbesch\u00e4ftigung\u201c auf eine Entsch\u00e4digung von 75.000 \u20ac verklagt. 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