{"id":9241,"date":"2022-12-09T12:32:51","date_gmt":"2022-12-09T11:32:51","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/?p=9241"},"modified":"2023-01-16T13:56:28","modified_gmt":"2023-01-16T12:56:28","slug":"umsetzung-der-arbeitszeiterfassungspflicht-bleibt-aufgabe-des-gesetzgebers","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2022\/12\/09\/umsetzung-der-arbeitszeiterfassungspflicht-bleibt-aufgabe-des-gesetzgebers\/","title":{"rendered":"Umsetzung der Arbeitszeiterfassungspflicht bleibt Aufgabe des Gesetzgebers"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_7079\" style=\"width: 236px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-7079\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\" wp-image-7079\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2015\/05\/L\u00f6wisch_Manfred-440x575.jpg\" alt=\"\" width=\"226\" height=\"293\" \/><p id=\"caption-attachment-7079\" class=\"wp-caption-text\">Prof. Dr. Dr. h.c. Manfred L\u00f6wisch, Leiter der Forschungsstelle f\u00fcr Hochschularbeitsrecht an der Universit\u00e4t Freiburg und Rechtsanwalt in Lahr<\/p><\/div>\n<p>Das Bundesarbeitsgericht hat seine Entscheidung zur Arbeitszeiterfassung (Beschluss vom 13. September 2022, 1 ABR 22\/12) nunmehr begr\u00fcndet. Danach bleibt es ohne Einschr\u00e4nkung bei der Pflicht jedes Arbeitgebers zur Arbeitszeiterfassung: \u201eArbeitgeber sind nach \u00a7 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG verpflichtet, Beginn und Ende der t\u00e4glichen Arbeitszeit der Arbeitnehmer zu erfassen, f\u00fcr die der Gesetzgeber nicht auf der Grundlage von Art. 17 Abs. 1 der Richtlinie 2003\/88\/EG eine von den Vorgaben in Art. 3, 5 und 6 Buchst. b dieser Richtlinie abweichende Regelung getroffenen hat\u201c (Leitsatz 1).<\/p>\n<p>Damit r\u00fcckt die praktische Umsetzung der Arbeitszeiterfassungspflicht de lege lata in den Vordergrund. Zu unterscheiden sind dabei Betriebe mit Betriebsrat und solche ohne Betriebsrat Gesondert zu er\u00f6rtern ist die Arbeitszeiterfassung leitender Angestellter. Abschlie\u00dfend stellt sich die Frage nach der verbleibenden Aufgabe des Gesetzgebers.<!--more--><\/p>\n<p><strong>Mitbestimmte betriebliche Regelung<\/strong><\/p>\n<p>F\u00fcr Betriebe mit Betriebsrat verweist das BAG die Umsetzung auf den Weg \u00fcber das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Regelungen des Gesundheitsschutzes (\u00a7 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG). Das Gericht geht davon aus, dass \u00a7 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG auch hinsichtlich der Verpflichtung des Arbeitgebers zur Einf\u00fchrung eines Systems zur Arbeitszeiterfassung lediglich eine Rahmenvorschrift darstellt. Zwar m\u00fcsse dieses System Beginn und Ende der t\u00e4glichen Arbeitszeit objektiv und verl\u00e4sslich erheben und auch zug\u00e4nglich sein. Die ma\u00dfgebende Entscheidung des Europ\u00e4ischen Gerichtshofs (Urteil vom 14. Mai 2019, C.55\/18-) lasse aber Spielraum f\u00fcr konkretisierende Regelungen, insbesondere f\u00fcr die Festlegung der Form des Systems. Dass bei dieser Vorgehensweise nicht, wie in Art. 17 Abs. 1 der Richtlinie 2003\/88\/EG vorgesehen und auch vom EuGH im Urteil vom 14. Mai 2019 vorausgesetzt, der Mitgliedstaat entscheidet, ob, inwieweit und wie der einger\u00e4umte Spielraum genutzt werden darf, sondern diese Entscheidung ohne entsprechende staatliche Erm\u00e4chtigung bei Arbeitgeber und Betriebsrat liegt, problematisiert das BAG nicht.<\/p>\n<p>Der Verweis auf die mitbestimmte betriebliche Regelung hat zur Folge, dass das in \u00a7 21 und \u00a7 22 ArbSchG vorgesehene System staatlicher \u00dcberwachung und Sanktionierung der Einhaltung des Arbeitsschutzrechts in Bezug auf die Arbeitszeiterfassung an die zweite Stelle r\u00fcckt. Anordnungen der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden der Gewerbeaufsicht nach \u00a7 22 Abs. 3 ArbSchG d\u00fcrfen n\u00e4mlich, abgesehen von Gef\u00e4hrdungsf\u00e4llen, die Wahrnehmung bestehender Mitbestimmungsrechte von Betriebs- oder Personalr\u00e4ten nicht verhindern (<em>Arndt-Zygar\/Busch<\/em>, Handkommentar zum gesamten Arbeitsschutzrecht, 2. Auflage 2018, \u00a7 22 ArbSchG Rn 52). Diese R\u00fccksichtnahmepflicht l\u00e4uft jedenfalls im Bereich der Arbeitszeitverfassung regelm\u00e4\u00dfig darauf hinaus, dass solche Anordnungen erst in Betracht kommen, wenn anh\u00e4ngige Mitbestimmungsverfahren beendet sind. Wird zur L\u00f6sung eines Streits zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber \u00fcber die Ausgestaltung des Arbeitszeiterfassungssystems erst die Einigungsstelle angerufen und danach der Einigungsstellenspruch noch gerichtlich angefochten, kann das lange dauern.<\/p>\n<p><strong>Arbeitgeberentscheidung in Betrieben ohne Betriebsrat<\/strong><\/p>\n<p>Da \u00a7 3 ArbSchG f\u00fcr alle Arbeitgeber gilt, liegt es in der Konsequenz des Urteils des BAG, dass auch Arbeitgeber betriebsratsloser Betriebe die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung trifft. Das ist gemessen an der Zahl der Besch\u00e4ftigten die Mehrheit der Betriebe: Nach Angaben des Statistischen Bundesamts wurden 2019 in der Privatwirtschaft 54 Prozent der Besch\u00e4ftigten nicht durch eine Arbeitnehmervertretung repr\u00e4sentiert. Selbst in Betrieben mit mehr als 500 Besch\u00e4ftigten waren noch 10 Prozent der Besch\u00e4ftigten ohne solche Repr\u00e4sentation. Zur Arbeitszeiterfassung in solchen betriebsratslosen Betrieben \u00e4u\u00dfert sich das BAG in seinem Beschluss nicht.<\/p>\n<p>Geht man von der Systematik des ArbSchG aus, liegt in diesen F\u00e4llen mangels Existenz eines Betriebsrats die Entscheidung \u00fcber die Organisation der Arbeitszeiterfassung allein beim Arbeitgeber. Soweit diese Entscheidung den Inhalt der Arbeitsleistung und die Ordnung im Betrieb betreffen, unterliegen sie nach \u00a7 106 GewO seinem, nach billigem Ermessen auszu\u00fcbenden Weisungsrecht.<\/p>\n<p>Ob der Arbeitgeber bei dieser Entscheidung den vom EuGH zugestandenen Spielraum nach seinem Ermessen nutzen darf, ist zweifelhaft. Der EuGH sagt ausdr\u00fccklich, dass es <strong>den Mitgliedstaaten <\/strong>obliegt, im Rahmen des <strong>ihnen<\/strong> insoweit er\u00f6ffneten Spielraums die konkreten Modalit\u00e4ten eines solchen Systems, insbesondere dessen Form, festzulegen, und zwar gegebenenfalls unter Ber\u00fccksichtigung der Besonderheiten des jeweiligen T\u00e4tigkeitsbereichs, sogar der Eigenheiten bestimmter Unternehmen, namentlich ihrer Gr\u00f6\u00dfe (EuGH vom 14. 5. 2019 aaO Rn 63).Es mag noch angehen, die Nutzung des Spielraums der normativen Regelung durch Betriebsvereinbarungen, Dienstvereinbarungen oder auch durch Tarifvertr\u00e4ge zu \u00fcberlassen. Sie dem Ermessen des einzelnen Arbeitgebers anheim zu geben, l\u00e4sst die Tr\u00e4ger \u00f6ffentlicher Gewalt als Adressaten der Richtlinie (EuGH aaO Rn 68) au\u00dfen vor und birgt die Gefahr der Aush\u00f6hlung des mit der Arbeitszeiterfassungspflicht beabsichtigten Arbeitszeitschutzes in sich (zu dieser Gefahr EuGH aaO Rn 58 f).<\/p>\n<p>Solange der Gesetzgeber nicht gesprochen hat, bleibt damit in den betriebsratslosen Betrieben nur die volle beh\u00f6rdliche und gerichtliche Kontrolle der Einhaltung der aus \u00a7 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG abgeleiteten Arbeitszeiterfassungspflicht. Beh\u00f6rden und im Streitfall die Gerichte m\u00fcssen in jedem einzelnen Fall beurteilen, ob der Arbeitgeber ein System zur Messung der von jedem Arbeitnehmer geleisteten t\u00e4glichen Arbeitszeit eingef\u00fchrt hat, welches den Anforderungen des EuGH an Objektivit\u00e4t, Verl\u00e4sslichkeit und Zug\u00e4nglichkeit gen\u00fcgt.<\/p>\n<p>T\u00e4tig werden m\u00fcssen in erster Linie die Arbeitsschutzbeh\u00f6rden in dem in \u00a7 21 und \u00a7 22 ArbSchG vorgesehenen staatlichen Verfahren. In Betracht kommt aber auch der Weg \u00fcber das Privatrecht. Man muss davon ausgehen, dass die einzelnen Arbeitnehmer vom Arbeitgeber verlangen k\u00f6nnen, ihre t\u00e4gliche Arbeitszeit zu messen und das Ergebnis dieser Messung aufzuzeichnen. Denn die Arbeitszeiterfassungspflicht dient unmittelbar dem Arbeitszeitschutz der Arbeitnehmer und ist so auch Ausdruck der F\u00fcrsorgepflicht. Damit ist sie Teil der arbeitsvertraglichen Pflichten des Arbeitgebers und kann vom Arbeitnehmer arbeitsgerichtlich durchgesetzt werden. Auch verschafft sie diesem bei Nichterf\u00fcllung oder nicht hinreichender Erf\u00fcllung nach \u00a7 273 BGB ein Zur\u00fcckbehaltungsrecht mit der Arbeitsleistung.<\/p>\n<p><strong>Sonderfall Leitende Angestellte<\/strong><\/p>\n<p>\u00a7 3 ArbSchG und damit auch die aus dieser Vorschrift im Kontext mit den Vorgaben des europ\u00e4ischen Rechts abgeleitete Arbeitszeiterfassungspflicht des Arbeitgebers gilt auch in Bezug auf dessen leitende Angestellte. Anders als \u00a7 18 Abs. 1 Nr. 1 Arbeitszeitgesetz nimmt das ArbSchG, wie dessen \u00a7 2 Absatz 2 zu entnehmen ist, leitende Angestellte nicht von seinem pers\u00f6nlichen Geltungsbereich aus. Die vom EuGH in der Entscheidung vom 14. 5. 2919 (Rn 63) offen gelassene M\u00f6glichkeit, F\u00fchrungskr\u00e4fte von der Arbeitszeiterfassungspflicht auszunehmen, l\u00e4sst sich in \u00a7 3 Absatz 2 Nr. 1 ArbSchG nicht hineinlesen. Das BAG sagt dazu in Rn 57 seines Urteils ausdr\u00fccklich, eine entsprechende grunds\u00e4tzlich m\u00f6gliche Sonderregelung habe der Gesetzgeber (bislang) nicht getroffen.<\/p>\n<p>Auf der anderen Seite werden leitende Angestellte vom Betriebsverfassungsgesetz nach dessen \u00a7 5 Absatz nicht erfasst. Deshalb scheidet eine mitbestimmte Regelung f\u00fcr sie von vornherein aus. Wo ein Betriebs- oder Unternehmenssprecherausschuss besteht, kommt lediglich eine Vereinbarung gem\u00e4\u00df \u00a7 28 Sprecherausschussgesetz in Betracht, deren Abschluss dem Arbeitgeber aber freisteht.<\/p>\n<p>Auch in Bezug auf die leitenden Angestellten greift daher de lege lata an sich die volle beh\u00f6rdliche und gerichtliche Kontrolle der Einhaltung der aus \u00a7 3 Abs.2 Nr. 1 ArbSchG abgeleiteten Arbeitszeiterfassungspflicht. Entsprechende Anordnungen nach \u00a7 22 Abs. 3 ArbSchG finden ihre Grenze lediglich an dem allgemeinen Grundsatz, dass sie als Verwaltungsakte nach \u00a7 44 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG nur wirksam sein k\u00f6nnen, wenn sie \u00fcberhaupt erf\u00fcllbar sind (<em>Kothe<\/em> in M\u00fcnchener Handbuch des Arbeitsrechts Band 2, 5. Auflage 2021, \u00a7 174 Rn 92). L\u00e4sst sich Beginn und Ende der t\u00e4glichen Arbeitszeit eines leitenden Angestellten angesichts der Art seiner T\u00e4tigkeit nicht bemessen, kann der Arbeitgeber zu deren Erhebung auch nicht verpflichtet werden.<\/p>\n<p><strong>Bleibende Aufgabe des Gesetzgebers<\/strong><\/p>\n<p>De lege lata bleibt die Umsetzung der vom BAG aus \u00a7 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG abgeleiteten Arbeitszeiterfassungsrecht defizit\u00e4r: Der vom BAG gewiesene Weg \u00fcber die Mitbestimmung des Betriebsrats kann zu zeitlichen Verz\u00f6gerungen f\u00fchren. In Betrieben ohne Betriebsrat versagt dieser Weg; dort muss die Einhaltung der Vorgaben des EuGH in jedem Einzelfall in vollem Umfang nachgepr\u00fcft werden. Die nach dem Urteil des EuGH an sich zul\u00e4ssige Herausnahme der leitenden Angestellten kann nicht erfolgen.<\/p>\n<p>Der Ball liegt damit nach wie vor im Feld des Gesetzgebers. Dieser muss die zul\u00e4ssigen Formen des Erfassungssystems (digital oder h\u00e4ndisch?) und deren Ausgestaltung vorgeben und dabei gegebenenfalls nach Betriebs- oder Unternehmensgr\u00f6\u00dfen oder auch nach Branchen differenzieren. Er muss regeln, ob und in welchen F\u00e4llen Erhebung und Aufzeichnung den Arbeitnehmern selbst \u00fcbertragen werden k\u00f6nnen, und ob in Bezug auf leitende Angestellte die Erfassungspflicht ganz entf\u00e4llt oder nur modifiziert wird. Nicht zuletzt muss er entscheiden, inwieweit er im Sinne von Subsidiarit\u00e4t und Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit die Regelung der Arbeitszeiterfassung in erster Linie den Tarifvertragsparteien und den Betriebsparteien \u00fcberl\u00e4sst.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Bundesarbeitsgericht hat seine Entscheidung zur Arbeitszeiterfassung (Beschluss vom 13. September 2022, 1 ABR 22\/12) nunmehr begr\u00fcndet. 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