{"id":9245,"date":"2022-12-19T15:36:35","date_gmt":"2022-12-19T14:36:35","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/?p=9245"},"modified":"2023-01-10T11:53:17","modified_gmt":"2023-01-10T10:53:17","slug":"die-arbeitsplatzerhaltungspflicht-in-der-gas-und-strompreisbremse","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2022\/12\/19\/die-arbeitsplatzerhaltungspflicht-in-der-gas-und-strompreisbremse\/","title":{"rendered":"Die \u201eArbeitsplatzerhaltungspflicht\u201c in der Gas- und Strompreisbremse"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_9199\" style=\"width: 203px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-9199\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\" wp-image-9199\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2022\/10\/Koellmann-440x293.jpg\" alt=\"\" width=\"193\" height=\"132\" \/><p id=\"caption-attachment-9199\" class=\"wp-caption-text\">RA Thomas K\u00f6llmann, K\u00fcttner Rechtsanw\u00e4lte, K\u00f6ln<\/p><\/div>\n<p>Die steigenden Strom- und Gaspreise treffen nicht nur die B\u00fcrgerinnen und B\u00fcrger, sondern vor allem die energieintensive Industrie. Der Bundestag hat daher am 15. Dezember 2022 in 2.\/3. Lesung das Erdgas-W\u00e4rme-Preisbremsengesetz (EWPBG; BT-Drucks. 20\/4683) und das Strompreisbremsegesetz (StromPBG, BT-Drucks. 20\/4685) verabschiedet. Aus arbeitsrechtlicher Sicht interessant an den gesetzlichen Neuregelungen ist vor allem die so genannte \u201eArbeitsplatzerhaltungspflicht\u201c des \u00a7 29 EWPBG bzw. \u00a7 37 StromPBG. Dieser Beitrag gibt einen ersten \u00dcberblick zu den Regelungen in diesem Bereich. <!--more--><\/p>\n<p><strong>I. Worum geht es?<\/strong><\/p>\n<p>Durch die Preisbremsen sollen Unternehmen eine Entlastung von hohen Strom-, Erdgas- und W\u00e4rmekosten erhalten. Die Funktionsweise und die Finanzierung ist komplex und soll an dieser Stelle nicht n\u00e4her beleuchtet werden. Kurz zusammengefasst sind aber folgende Entlastungen vorgesehen:<\/p>\n<ul>\n<li>Das StromPBG sieht vor, dass die jeweilige Stromentnahmestelle eine bestimmte Strommenge zu einem verg\u00fcnstigten Preis erh\u00e4lt. Konkret erhalten Entnahmestellen mit mehr als 30.000 kWh historischem Jahresverbrauch, also insbesondere mittlere und gro\u00dfe Unternehmen, ein auf 13 Cent\/kWh gedeckeltes Kontingent in H\u00f6he von 70 Prozent ihres historischen Netzbezuges.<\/li>\n<li>Das EWPBG erlaubt ebenso den Bezug eines bestimmten Kontingents des Erdgas- und W\u00e4rmeverbrauchs zu einem verg\u00fcnstigten Preis. Konkret sollen Industriekunden 70 Prozent ihres Erdgasverbrauchs zu 7 Cent je Kilowattstunde oder 70 Prozent ihres W\u00e4rmeverbrauchs zu 7,5 Cent je Kilowattstunde erhalten.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Der Gesetzgeber beabsichtigt auf diese Weise eine Sicherung der Wettbewerbsf\u00e4higkeit der Unternehmen und den Erhalt von Arbeitspl\u00e4tzen.<\/p>\n<p><strong>II. Die Arbeitsplatzerhaltungspflicht <\/strong><\/p>\n<p>Wollen Unternehmen auf Grundlage des StromPBG und des EWPBG Entlastungen von \u00fcber 2 Millionen Euro erhalten, so ist die Auszahlung dieser finanziellen Mittel an einen Erhalt von Arbeitspl\u00e4tzen gekoppelt (vgl. \u00a7 37 I StromPBG; \u00a7 29 I EWPBG). Zur Ermittlung des Betrages von 2 Millionen wird auf das jeweilige Unternehmen abgestellt, eine Konzernbetrachtung wird nicht durchgef\u00fchrt (vgl. BT-Drucks. 20\/4685, S. 111).<\/p>\n<ol>\n<li><strong> M\u00f6glichkeiten der Arbeitsplatzerhaltung<\/strong><\/li>\n<\/ol>\n<p>Diese Arbeitsplatzerhaltung kann dabei auf zwei Wege erreicht werden:<\/p>\n<ol>\n<li><strong>a) Betriebliche oder tarifliche Besch\u00e4ftigungssicherungsvereinbarung <\/strong><\/li>\n<\/ol>\n<p>Als erste M\u00f6glichkeit kommt der Abschluss eines Tarifvertrags oder einer Betriebsvereinbarung mit einer Regelung zur Besch\u00e4ftigungssicherung bis mindestens zum 30. April 2025 in Betracht (\u201eBesch\u00e4ftigungssicherungsvereinbarung\u201c). Diese Option wird nach der Gesetzesbegr\u00fcndung als vorranging angesehen. Die <em>\u201eInitialisierung und Durchsetzung\u201c<\/em> dieser Vereinbarungen soll sich nach den Regeln zwischen den jeweiligen Tarif- bzw. Betriebsparteien richten (vgl. BT-Drucks. 20\/4685, S. 111).<\/p>\n<p><strong>Hinweis<\/strong>: Weitere Vorgaben zum Inhalt und Umfang der Besch\u00e4ftigungssicherungsvereinbarung macht das Gesetz daher bewusst nicht. Vielmehr soll dies den Verhandlungsparteien \u00fcberlassen werden.<\/p>\n<ol>\n<li><strong>b) Schriftliche Zusicherung des Unternehmens (Selbstverpflichtungserkl\u00e4rung)<\/strong><\/li>\n<\/ol>\n<p>K\u00f6nnen Unternehmen mit Gewerkschaft oder Betriebsrat keine Einigung zur Besch\u00e4ftigungssicherung erzielen und m\u00f6chten sie trotzdem Entlastungen von \u00fcber 2 Millionen Euro erhalten, kann die Besch\u00e4ftigungssicherungsvereinbarung ersetzt werden durch:<\/p>\n<ul>\n<li>eine schriftliche Erkl\u00e4rung des Unternehmens mit Stellungnahmen von den Verhandlungsbeteiligten \u00fcber die Gr\u00fcnde des Nichtzustandekommens einer Besch\u00e4ftigungssicherungsvereinbarung <strong><u>und<\/u><\/strong><\/li>\n<li>durch Selbstverpflichtung des Unternehmens, bis mindestens zum 30. April 2025 eine Belegschaft zu erhalten, die mindestens 90 Prozent der am 1. Januar 2023 vorhandenen Arbeitsplatz-Vollzeit\u00e4quivalente (FTE) entspricht (90-Prozent-Grenze).<\/li>\n<\/ul>\n<p><strong>Hinweis<\/strong>: Die Stellungnahmen der beteiligten Tarif- oder Betriebsparteien sind dabei nach der Gesetzesbegr\u00fcndung keine zwingende Voraussetzung, da kein Druckmittel im Rahmen der Verhandlungen zwischen den Tarif- bzw. Betriebsparteien geschaffen werden soll (vgl. BT-Drucks. 20\/4685, S. 112). Scheitern also die Verhandlungen \u00fcber eine Besch\u00e4ftigungssicherungsvereinbarung gen\u00fcgt im Zweifel auch eine Stellungnahme des Arbeitgebers \u00fcber das Nichtzustandekommen.<\/p>\n<ol>\n<li><strong>aa) Berechnung der FTE<\/strong><\/li>\n<\/ol>\n<p>Die Berechnung der zu erhaltenden Arbeitspl\u00e4tze kann indes problematisch sein. Nach der Begr\u00fcndung des Gesetzes soll der Belegschaftsbegriff weit ausgelegt werden und auch regelm\u00e4\u00dfig \u00fcberlassene Leiharbeitnehmer umfassen. Ob bzw. unter welchen Voraussetzungen auch befristet besch\u00e4ftigte Personen oder Saisonkr\u00e4fte zu ber\u00fccksichtigen sind, bleibt unklar. Da das Gesetz nicht auf die \u201ein der Regel\u201c t\u00e4tigen Personen, sondern die am 1. Januar 2023 \u201evorhandenen\u201c FTE abstellt, spricht dies f\u00fcr eine umfassende Ber\u00fccksichtigung aller Besch\u00e4ftigten. Dies wiederum kann dann zu ungerechten Ergebnissen f\u00fchren, wenn bspw. saisonbedingt am 1. Januar 2023 eine hohe Belegschaftszahl vorhanden ist. Insofern kann das R\u00fcckforderungsermessen der Beh\u00f6rde ein ausgleichender Faktor sein (dazu sogleich).<\/p>\n<ol>\n<li><strong>bb) Erhaltungspflicht<\/strong><\/li>\n<\/ol>\n<p>Nicht eindeutig ist zudem, ob am 30. April 2025 die 90-Prozent-Grenze eingehalten sein oder als Mindestsockel durchgehend bestehen muss. Der Wortlaut <em>\u201ebis\u2026zum\u2026erhalten\u201c<\/em> spricht daf\u00fcr, die FTE bis zu diesem Datum aufrechterhalten zu m\u00fcssen. Auch die Regelung des \u00a7 29 III EWPBG bzw. \u00a7 37 III StromPBG deutet darauf hin, weil dort die Pflicht zum Nachweis der Arbeitsplatzentwicklung geregelt ist. Abzustellen ist nicht auf einzelne Arbeitspl\u00e4tze, sondern die FTE des Unternehmens.<\/p>\n<p><strong>Hinweis<\/strong>: Da die R\u00fcckforderung der Betr\u00e4ge bei einem Unterschreiten der 90-Prozent-Grenze in das Ermessen der Beh\u00f6rde gestellt wird, kann diese bei einem nur kurzfristigen Unterschreiten von R\u00fcckforderungen absehen. Auch wird sie die M\u00f6glichkeit haben, saisonale Schwankungen zu ber\u00fccksichtigen. Das Gesetz sieht ausdr\u00fccklich vor, dass die wirtschaftliche Situation des Unternehmens und seines Wirtschaftszweiges bei der R\u00fcckforderung zu beachten ist (\u00a7 37 IV Nr. 3 StromPBG; 29 IV Nr. 3 EWPBG).<\/p>\n<ol start=\"3\">\n<li><strong> Allgemeine Nachweispflichten<\/strong><\/li>\n<\/ol>\n<p>M\u00f6chte das Unternehmen F\u00f6rderungen von \u00fcber 2 Millionen Euro erhalten, muss es den Pr\u00fcfbeh\u00f6rden bis zum 15. Juli 2023 entweder die Besch\u00e4ftigungssicherungsvereinbarung \u2013 also den Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung \u2013 oder die schriftliche Zusicherung zur Erhaltung der Arbeitspl\u00e4tze vorlegen. Dies bedeutet zugleich, dass die Betriebsvereinbarung oder der Tarifvertrag bis sp\u00e4testens zum 15. Juli 2023 abgeschlossen sein m\u00fcssen. Erfolgt bis zu diesem Datum kein Nachweis, beschr\u00e4nkt sich die F\u00f6rderung auf maximal 2 Millionen Euro und bereits ausbezahlte h\u00f6here F\u00f6rderungen sind zu erstatten.<\/p>\n<ol start=\"4\">\n<li><strong> Besondere Nachweispflichten und R\u00fcckforderungsoptionen im Fall der Selbstverpflichtung <\/strong><\/li>\n<\/ol>\n<p>Beruht die Arbeitsplatzerhaltung \u201enur\u201c auf einer schriftlichen Zusicherung des Unternehmens sieht das Gesetz vor, dass im Rahmen des Abschlussberichts gegen\u00fcber der zust\u00e4ndigen Pr\u00fcfbeh\u00f6rde die Arbeitsplatzentwicklung darzustellen ist. F\u00fcr den Fall, dass es zu einem Arbeitsplatzabbau kam, sind die Gr\u00fcnde f\u00fcr diesen darzulegen (\u00a7 29 III EWPBG; \u00a7 37 III StromPBG). In zeitlicher Hinsicht sollen diese Nachweise sp\u00e4testens bis zum 31. Dezember 2025 erbracht werden (vgl. BT-Drucks. 20\/4685, S. 112).<\/p>\n<p><strong>Hinweis<\/strong>: Im Fall der Selbstverpflichtung steht die beh\u00f6rdliche Bewilligung daher unter der Bedingung, dass diese Nachweise erbracht werden. Diese Pflicht gilt nicht im Fall der Besch\u00e4ftigungssicherungsvereinbarung, dort sollen sich die Rechtsfolgen aus der Regelung mit Gewerkschaft bzw. Betriebsrat ergeben (vgl. BT-Drucks. 20\/4685, S. 111).<\/p>\n<p>Die Regelungen des \u00a7 29 IV EWPBG bzw. \u00a7 37 IV StromPBG sehen sodann R\u00fcckforderungsm\u00f6glichkeiten der gew\u00e4hrten Entlastung oberhalb von 2 Millionen Euro vor, wenn sich ergibt, dass das Unternehmen die zugesicherte Verpflichtung nicht erf\u00fcllt, d.h. die 90-Prozent-Grenze unterschritten hat. Der Pr\u00fcfbeh\u00f6rde wird aber ein Ermessen einger\u00e4umt, das sich an folgenden Grunds\u00e4tzen orientiert:<\/p>\n<ul>\n<li>Der Umfang der R\u00fcckforderung bemisst sich prozentual an der H\u00f6he der Unterschreitung der 90-Prozent-Grenze; soll mindestens aber 20 Prozent betragen.<\/li>\n<li>Bei einer Unterschreitung von mehr als 50 Prozent soll der vollst\u00e4ndige F\u00f6rderbetrag (oberhalb von 2 Millionen Euro) zur\u00fcckgefordert werden.<\/li>\n<li>Die Beh\u00f6rde soll die Entlastung ganz zur\u00fcckfordern, wenn das Unternehmen bis zum 30. April 2025 den Gesch\u00e4ftsbetrieb vollst\u00e4ndig einstellt oder ins Ausland verlagert.<\/li>\n<li>Im Fall von Ma\u00dfnahmen nach dem Umwandlungsgesetz oder \u00dcberg\u00e4ngen von Betrieben oder Betriebsteilen nach \u00a7 613a BGB soll ma\u00dfgeblich sein, in welchem Umfang die zum 1. Januar 2023 vorhandenen FTE bis zum 30. April 2025 beim Rechtsnachfolger erhalten geblieben sind.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Kommt es doch zu einem Abbau von FTE haben Unternehmen die M\u00f6glichkeit, eine Unterschreitung der zugesicherten Zahl an zu erhaltenen FTE von bis zu 50 Prozent durch Investitionen in H\u00f6he von mindestens 50 Prozent des erhaltenen F\u00f6rderbetrags auszugleichen. Dabei handelt es sich um Investitionen in die Transformation, den Klima- und Umweltschutz sowie die Energieversorgungssicherheit. Die wirtschaftliche Situation des Unternehmens und seines Wirtschaftszweiges ist bei der R\u00fcckforderung zu beachten (\u00a7 37 IV Nr. 3 StromPBG; \u00a7 29 IV Nr. 3 EWPBG).<\/p>\n<p><strong>III. Fazit <\/strong><\/p>\n<p>Zu begr\u00fc\u00dfen ist, dass die Arbeitsplatzerhaltungspflicht erst oberhalb von 2 Millionen Euro ansetzt und daher kleinere Unternehmen nicht zwangsl\u00e4ufig betrifft. Auch der grunds\u00e4tzliche Vorrang von Besch\u00e4ftigungssicherungsvereinbarungen und die weiten Spielr\u00e4ume der Parteien sind positiv zu bewerten. Problematisch werden aber die Regelungen zur Selbstverpflichtung sein. Dies gilt f\u00fcr die Berechnung der FTE und die Pr\u00fcfung sowie die Bewertungen durch die Beh\u00f6rden. Insofern bleibt zu hoffen, dass zumindest durch verwaltungsinterne Regelungen ein weitestgehend einheitliches Vorgehen gew\u00e4hrleistet wird.<\/p>\n<p>Nicht ausdr\u00fccklich adressiert ist die Frage, was passiert, wenn sich die abgeschlossene Besch\u00e4ftigungssicherungsvereinbarung als unwirksam erweist. So hat das BAG in der Vergangenheit etwa einen zwischen Arbeitgeber, Gewerkschaft und Betriebsrat abgeschlossenen \u201eStandortsicherungsvertrag\u201d als unwirksam eingestuft (BAG, 15.4.2008 &#8211; 1 AZR 86\/07). Aufgrund der rechtlichen Risiken sollte zwingend auf eine wirksame Gestaltung solcher Vereinbarungen geachtet werden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die steigenden Strom- und Gaspreise treffen nicht nur die B\u00fcrgerinnen und B\u00fcrger, sondern vor allem die energieintensive Industrie. Der Bundestag hat daher am 15. Dezember 2022 in 2.\/3. Lesung das Erdgas-W\u00e4rme-Preisbremsengesetz (EWPBG; BT-Drucks. 20\/4683) und das Strompreisbremsegesetz (StromPBG, BT-Drucks. 20\/4685) &hellip; <a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2022\/12\/19\/die-arbeitsplatzerhaltungspflicht-in-der-gas-und-strompreisbremse\/\">Weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":304378,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[2241,59195],"tags":[60864,60866,60865,60867],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/9245"}],"collection":[{"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/wp-json\/wp\/v2\/users\/304378"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=9245"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/9245\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":9246,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/9245\/revisions\/9246"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=9245"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=9245"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=9245"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}