{"id":9255,"date":"2023-01-17T08:00:09","date_gmt":"2023-01-17T07:00:09","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/?p=9255"},"modified":"2023-01-16T15:11:13","modified_gmt":"2023-01-16T14:11:13","slug":"9255","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2023\/01\/17\/9255\/","title":{"rendered":"Die Handreichungen des BAFA zum Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_9257\" style=\"width: 247px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-9257\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\" wp-image-9257\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2023\/01\/Ritz_Werner-440x248.jpg\" alt=\"\" width=\"237\" height=\"138\" \/><p id=\"caption-attachment-9257\" class=\"wp-caption-text\">RA Christian Ritz, LL.M. (USYD) \/ RA Dr. Felix Werner, Hogan Lovells International LLP<\/p><\/div>\n<p>Zum 01.01.2023 ist das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (\u201eLkSG&#8220;) in Kraft getreten, welches zun\u00e4chst Unternehmen mit mindestens 3.000 Arbeitnehmern (ab 01.01.2024: 1.000) zur Beachtung umfassender Sorgfaltspflichten zur Verhinderung, Minimierung oder Beendigung bestimmter Menschenrechts- und Umweltrisiken oder -verst\u00f6\u00dfe verpflichtet. Bei der Umsetzung sollen die vom Bundesamt f\u00fcr Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (\u201eBAFA&#8220;) ver\u00f6ffentlichten Handreichungen zur Risikoanalyse, zum Beschwerdemechanismus, zu den Berichtspflichten und zum Prinzip der Angemessenheit helfen. Diese fixieren neben den verf\u00fcgbaren FAQs die beh\u00f6rdliche Rechtsauffassung, die ggf. im weiteren Verlauf gerichtlich \u00fcberpr\u00fcft werden wird. Im Folgenden werden die Handreichungen einer eingehenden Bewertung unterzogen. Sie enthalten zwar durchaus wertvolle Hinweise und Anregungen, werfen gleichzeitig aber neue Fragen auf.<!--more--><\/p>\n<p><strong>Zeitplan f\u00fcr die Umsetzung<\/strong><\/p>\n<p>Die Vorgaben des LkSG gelten f\u00fcr die Unternehmen in seinem Anwendungsbereich ab Inkrafttreten. F\u00fcr die Implementierung der Umsetzungsma\u00dfnahmen hat das BAFA in den aktualisierten FAQs (https:\/\/fmos.link\/18806 [Abruf: 09.01.2023]) einen Zeitplan vorgesehen. Mit dem Inkrafttreten des LkSG m\u00fcssen Unternehmen nach Ansicht des BAFA (i) die Zust\u00e4ndigkeit f\u00fcr die \u00dcberwachung des Risikomanagements festgelegt haben (was dem gesetzlichen Leitbild folgend durch die Ernennung eines Menschenrechtsbeauftragten geschehen kann) und (ii) den Beschwerdemechanismus wirksam implementiert haben. Mit der Umsetzung der \u00fcbrigen Sorgfaltspflichten m\u00fcsse \u2013 so das BAFA \u2013 erst mit Inkrafttreten begonnen werden. Ob dieser Ma\u00dfstab auch f\u00fcr Unternehmen gilt, die erst ab dem 01.01.2024 verpflichtet sein werden, ist offen. Das BAFA empfiehlt, diesbez\u00fcglich zun\u00e4chst klare Zust\u00e4ndigkeiten im Unternehmen f\u00fcr die operative Umsetzung zu schaffen. Sollte die Umsetzung im Gesch\u00e4ftsjahr der erstmaligen Umsetzung (also 2023) nicht abgeschlossen sein, m\u00fcssen die Gr\u00fcnde daf\u00fcr plausibel dargelegt werden. Insgesamt ist bei der Umsetzung gro\u00dfe Sorgfalt geboten, da die Nichteinhaltung der normierten Sorgfaltspflichten das Risiko hoher Geldbu\u00dfen von bis zu 2\u00a0Prozent des weltweiten Jahresumsatzes und Reputationssch\u00e4den birgt.<\/p>\n<p><strong>Prozessbeschreibung der Risikoanalyse<\/strong><\/p>\n<p>Zentraler Bestandteil des nach dem LkSG einzurichtenden Risikomanagements und der Umsetzung der Sorgfaltspflichten ist die regelm\u00e4\u00dfige Risikoanalyse f\u00fcr den eigenen Gesch\u00e4ftsbereich und unmittelbare Zulieferer. Dabei weist das BAFA in seiner Handreichung zur Umsetzung einer Risikoanalyse nach den Vorgaben des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (https:\/\/fmos.link\/18807 [Abruf: 09.01.2023]) auf den vorzunehmenden Perspektivenwechsel hin weg von einer Betrachtung der Risiken f\u00fcr den Gesch\u00e4ftserfolg des Unternehmens, hin zu einer menschenrechtlichen und umweltrechtlichen Perspektive mit Fokus auf die Auswirkungen der Unternehmenst\u00e4tigkeit auf betroffene Stakeholder wie etwa Besch\u00e4ftigte entlang der Lieferkette.<\/p>\n<p>Im Ausgangspunkt \u00fcberzeugend skizziert das BAFA in seiner Handreichung einen dreistufigen Prozess bestehend aus (i)\u00a0Vorbereitung (Informationsbeschaffung), (ii) abstrakter Risikoanalyse nach l\u00e4nder- und branchen- bzw. produktspezifischen Risiken und (iii) konkreter Risikoanalyse einschlie\u00dflich der Bewertung und Priorisierung der Risiken im eigenen Gesch\u00e4ftsbereich und bei unmittelbaren Zulieferern. Am Ende des Prozesses soll nach dem BAFA ein Risiko-Heatmap und ein Risikoinventar mit konkreten Ma\u00dfnahmen f\u00fcr die einzelnen Risiken stehen. Unternehmen sollen einem risikobasierten Ansatz folgen und ermittelte Risiken angemessen gewichten und priorisieren (u.a. nach Schwere, Eintrittswahrscheinlichkeiten und Einflussm\u00f6glichkeiten).<\/p>\n<p><strong>Praktische Hinweise zum Prinzip der Angemessenheit<\/strong><\/p>\n<p>Das dem LkSG zugrunde liegende Prinzip der Angemessenheit gibt Unternehmen anhand von vier gesetzlichen Kriterien (\u00a7 3 Abs. 2 LkSG: (i) Art und Umfang der Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit, (ii) Einflussverm\u00f6gen, (iii) Schwere, Unumkehrbarkeit und Eintrittswahrscheinlichkeit einer Verletzung und (iv) Art des Verursachungsbeitrags) einen Ermessens- und Handlungsspielraum bez\u00fcglich des \u201eWie&#8220; der Umsetzung der Sorgfaltspflichten, um auf das konkrete Risikoprofil zu reagieren. Das Angemessenheitsprinzip wirkt sich auf die Intensit\u00e4t und Art und Weise der erforderlichen Ma\u00dfnahmen aus. Nach der Handreichung Angemessenheit (https:\/\/fmos.link\/18809 [Abruf: 09.01.2023]) k\u00f6nnen Unternehmen hierbei sehr granular differenzieren (etwa nach Betriebsst\u00e4tten). Das BAFA betont zudem den engen Zusammenhang zur gesetzlich geforderten Wirksamkeit der ergriffenen Ma\u00dfnahmen.<\/p>\n<p><strong>Beschwerdeverfahren als Fr\u00fchwarnsystem<\/strong><\/p>\n<p>In seiner Handreichung zum Beschwerdeverfahren (https:\/\/fmos.link\/18810 [Abruf: 09.01.2023]) betont das BAFA die zentrale Bedeutung des f\u00fcr s\u00e4mtliche potenziell entlang der Lieferkette Betroffenen zug\u00e4nglichen Beschwerdeverfahrens als Fr\u00fchwarnsystem. Daher sollte das Beschwerdeverfahren zum 01.01.2023 bereits eingerichtet sein. Zwar ist nach der Handreichung ein \u201eAufsatteln&#8220; auf bestehende Meldesysteme m\u00f6glich. Leider \u00e4u\u00dfert sich das BAFA aber nicht zu einer integrierten Umsetzung mit den Anforderungen des mittlerweile beschlossenen Hinweisgeberschutzgesetzes und verpasst so die M\u00f6glichkeit, Klarheit f\u00fcr Unternehmen und eine praxisorientierte Handhabung zu schaffen. Unserer Auffassung nach steht einer integrierten Umsetzung gleichwohl nichts im Wege.<\/p>\n<p><strong>Umfangreicher Berichtsfragebogen<\/strong><\/p>\n<p>Zur \u201eErleichterung&#8220; der j\u00e4hrlichen Berichterstattung wurde ein ausf\u00fchrlicher Fragenkatalog mit 48\u00a0Fragen und 437 Antwortm\u00f6glichkeiten ver\u00f6ffentlicht, der als umfassendes \u201eKriterienpr\u00fcfraster&#8220; zu verstehen ist (https:\/\/fmos.link\/18811 [Abruf: 09.01.2023]). Dieser Bericht sei die \u201eVisitenkarte&#8220; des Unternehmens. Der Fragenkatalog bietet Unternehmen wichtige Hilfestellung zur Umsetzung des LkSG, da die Interpretation und Anforderungen des BAFA sehr detailliert beschrieben werden. Unklar bleibt bedauerlicherweise jedoch die im Rahmen der Freitexte geforderte Darstellungstiefe.<\/p>\n<p><strong>Redaktioneller Hinweis:<\/strong><\/p>\n<p>Eine ausf\u00fchrlichere Fassung dieses Beitrags mit weiteren Informationen finden Sie in <a href=\"https:\/\/research.owlit.de\/document\/1e65bfa5-e0c5-35d7-8e77-805e148efa05\">DER BETRIEB 2023 S. 125<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Zum 01.01.2023 ist das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (\u201eLkSG&#8220;) in Kraft getreten, welches zun\u00e4chst Unternehmen mit mindestens 3.000 Arbeitnehmern (ab 01.01.2024: 1.000) zur Beachtung umfassender Sorgfaltspflichten zur Verhinderung, Minimierung oder Beendigung bestimmter Menschenrechts- und Umweltrisiken oder -verst\u00f6\u00dfe verpflichtet. 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