{"id":9274,"date":"2023-01-31T12:26:39","date_gmt":"2023-01-31T11:26:39","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/?p=9274"},"modified":"2023-01-31T12:28:25","modified_gmt":"2023-01-31T11:28:25","slug":"die-elektronische-arbeitsunfaehigkeitsbescheinigung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2023\/01\/31\/die-elektronische-arbeitsunfaehigkeitsbescheinigung\/","title":{"rendered":"Das Ende des gelben Scheins \u2013 die elektronische Arbeitsunf\u00e4higkeitsbescheinigung (eAU) ist da!"},"content":{"rendered":"<p>&nbsp;<\/p>\n<div id=\"attachment_8790\" style=\"width: 161px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-8790\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-8790\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2020\/09\/Lenzen_Frank_V1-151x168.jpg\" alt=\"\" width=\"151\" height=\"168\" \/><p id=\"caption-attachment-8790\" class=\"wp-caption-text\">Frank Lenzen ist t\u00e4tig bei der Wirtschaftskanzlei Dentons in Frankfurt\/M.<\/p><\/div>\n<p>Durch das Dritte Gesetz zur Entlastung der mittelst\u00e4ndischen Wirtschaft von B\u00fcrokratie (Drittes B\u00fcrokratieentlastungsgesetz oder: BEG III) wird das Verfahren des elektronischen Abrufs der Arbeitsunf\u00e4higkeitsbescheinigung durch die Arbeitgeber bei den gesetzlichen Krankenkassen geschaffen. Zentrale Normen sind \u00a7 5 EFZG n.F. und \u00a7 109 Abs. 1 SGB IV n.F., welche seit dem 01.01.2023 gelten.<!--more--><\/p>\n<p>Bisher war es so, dass Arbeitnehmer bei Erkrankung eine Arbeitsunf\u00e4higkeitsbescheinigung in dreifacher Ausfertigung erhielten: eines der Exemplare diente der Einreichung bei den gesetzlichen Krankenkassen, ein weiteres wurde dem Arbeitgeber vorgelegt und das dritte Exemplar verblieb beim Arbeitnehmer.<\/p>\n<p>F\u00fcr gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer entf\u00e4llt seit 01.01.2023 die bisherige Pflicht zur Vorlage einer Arbeitsunf\u00e4higkeitsbescheinigung (\u00a7 5 Abs. 1a EFZG n.F.). Der Arbeitgeber ruft zuk\u00fcnftig eine elektronische Arbeitsunf\u00e4higkeitsbescheinigung direkt bei der zust\u00e4ndigen Krankenkasse ab. Die Pflichten des Arbeitnehmers bestehen (weiterhin) darin, die Arbeitsunf\u00e4higkeit \u00e4rztlich feststellen zu lassen und dem Arbeitgeber die Arbeitsunf\u00e4higkeit und deren voraussichtliche Dauer unverz\u00fcglich mitzuteilen (\u00a7 5 Abs. 1 Satz 1 EFZG n.F.).<\/p>\n<p>Die an der vertrags\u00e4rztlichen Versorgung teilnehmenden \u00c4rzte und Einrichtungen \u00fcbermitteln in den F\u00e4llen einer Arbeitsunf\u00e4higkeit die \u201efestgestellten Arbeitsunf\u00e4higkeitsdaten\u201c in Form der eAU elektronisch an die Krankenkasse des Arbeitnehmers. Nach \u00a7 109 Abs. 1 Satz 1 SGB IV n.F. erstellt die Krankenkasse nach Eingang der Arbeitsunf\u00e4higkeitsdaten eine Meldung zum Abruf f\u00fcr den Arbeitgeber.<\/p>\n<p>Die Meldung der Krankenkasse enth\u00e4lt die folgenden Angaben: Namen, Beginn und Ende der Arbeitsunf\u00e4higkeit, Datum der \u00e4rztlichen Feststellung der Arbeitsunf\u00e4higkeit, die Kennzeichnung als Erst- oder Folgemeldung und die Angabe, ob Anhaltspunkte daf\u00fcr vorliegen, dass die Arbeitsunf\u00e4higkeit auf einem Arbeitsunfall oder sonstigen beruht. Nicht \u00fcbermittelt wird, welcher Arzt mit welcher Fachrichtung die Arbeitsunf\u00e4higkeitsbescheinigung ausgestellt hat.<\/p>\n<p>F\u00fcr privat versicherte Arbeitnehmer oder Arbeitnehmer, die ihre Arbeitsunf\u00e4higkeit bei einem Arzt feststellen lassen, der nicht an der vertrags\u00e4rztlichen Versorgung teilnimmt (also kein \u201eKassenarzt\u201c ist), bleibt alles beim Alten. Zudem gilt das Verfahren nicht f\u00fcr Arbeitsunf\u00e4higkeiten, die im Ausland attestiert worden sind.<\/p>\n<p>Die Neuregelungen haben Lob wie auch Kritik erfahren. Die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverb\u00e4nde h\u00e4lt in ersten Stellungnahmen die Einf\u00fchrung der eAU f\u00fcr einen weiteren sinnvollen Schritt zur Digitalisierung von Papierprozessen im Personalwesen. Andere Stimmen weisen darauf hin, dass die digitale \u00dcbermittlung deutlich schneller und sicherer erfolge und Zeit und Kosten eingespart werden. Zudem erlaube die eAU eine l\u00fcckenlose Dokumentation der Arbeitsunf\u00e4higkeiten, was eine reibungslose und schnelle Auszahlung von Krankengeld gew\u00e4hrleiste. Nicht zuletzt lie\u00dfen sich durch das Verfahren Konflikte dar\u00fcber vermeiden, ob die AU fristgerecht vorlag.<\/p>\n<p>Dem kann nicht gefolgt werden: Insbesondere mach das zweigleisige Verfahren, also die Unterscheidung zwischen gesetzlich Krankenversicherten und Privatversicherten, die Prozesse im Unternehmen nicht effizienter. Arbeitgeber werden zu pr\u00fcfen haben, ob die Arbeitsunf\u00e4higkeit von einem gesetzlich oder privat Versicherten angezeigt worden ist. Hierdurch entsteht ein nicht unerheblicher Zusatzaufwand. Nicht gekl\u00e4rt ist zudem, in welcher Risikosph\u00e4re St\u00f6rf\u00e4lle liegen oder anders: Darf der Arbeitgeber die Gehaltszahlung verweigern (\u00a7 7 EFZG), wenn die die \u00dcbermittlung (technisch) nicht funktioniert?<\/p>\n<p>Kritisch ist zudem zu sehen, dass seitens der Krankenkassen nicht mitzuteilen ist, welcher Arzt die Arbeitsunf\u00e4higkeit attestiert hat. Arbeitgebern wird es zuk\u00fcnftig dadurch schwerer fallen, den Beweiswert der eAU zu ersch\u00fcttern. Die Arbeitsgerichte werden zu kl\u00e4ren haben, ob Arbeitnehmer insoweit eine Mitteilungspflicht (auf anderem Wege) haben. Fraglich sei zudem, ob die Einf\u00fchrung der eAU Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats ausl\u00f6st.<\/p>\n<p>Aus Sicht der Arbeitgeber wird es zu weiteren Verz\u00f6gerungen kommen, denn laut den Krankenkassen ist eine Abfrage erst ab dem f\u00fcnften Tag sinnvoll. Letztlich sollten Arbeitgeber nicht vergessen, dass sich ggf. ein Anpassungsbedarf bei Arbeitsvertr\u00e4gen (bez\u00fcglich der Passagen zum Krankmeldeprozedere) und relevanten Betriebsvereinbarungen ergibt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>&nbsp; Durch das Dritte Gesetz zur Entlastung der mittelst\u00e4ndischen Wirtschaft von B\u00fcrokratie (Drittes B\u00fcrokratieentlastungsgesetz oder: BEG III) wird das Verfahren des elektronischen Abrufs der Arbeitsunf\u00e4higkeitsbescheinigung durch die Arbeitgeber bei den gesetzlichen Krankenkassen geschaffen. 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