{"id":967,"date":"2011-05-25T07:15:47","date_gmt":"2011-05-25T05:15:47","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/?p=967"},"modified":"2013-01-29T12:19:57","modified_gmt":"2013-01-29T11:19:57","slug":"bag-billigt-kurzfristigen-verbandsaustritt-von-arbeitgebern-%e2%80%93-jedenfalls-zivil-und-vereinsrechtlich","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2011\/05\/25\/bag-billigt-kurzfristigen-verbandsaustritt-von-arbeitgebern-%e2%80%93-jedenfalls-zivil-und-vereinsrechtlich\/","title":{"rendered":"BAG billigt kurzfristigen Verbandsaustritt von Arbeitgebern"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_968\" style=\"width: 146px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a rel=\"attachment wp-att-968\" href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2011\/05\/25\/bag-billigt-kurzfristigen-verbandsaustritt-von-arbeitgebern-%e2%80%93-jedenfalls-zivil-und-vereinsrechtlich\/urban-crell-passfoto-web-jpg\/\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-968\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-968\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2011\/05\/Urban-Crell-Passfoto-Web.jpg-168x168.jpg\" alt=\"RA FAArbR Dr. Sandra Urban-Crell, Partnerin bei McDermott Will &amp; Emery, Rechts\u00acanw\u00e4lte Steuerberater LLP, D\u00fcsssseldorf\" width=\"136\" height=\"147\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-968\" class=\"wp-caption-text\">RA\u00ecn FAArbR Dr. Sandra Urban-Crell, Partnerin bei McDermott Will &amp; Emery, D\u00fcsseldorf<\/p><\/div>\n<p>Durch den Austritt aus dem Arbeitgeberverband meinen viele tarifgebundene Arbeitgeber, die Fesseln der Tarifbindung g\u00e4nzlich abstreifen zu k\u00f6nnen. Dies ist ein Trugschluss. Aufgrund sogenannter Nachbindung bleiben sie unver\u00e4ndert an bereits bestehende Tarifwerke gebunden. Der \u201erechtzeitige\u201c Austritt kann allerdings dann helfen, wenn Tarifvertr\u00e4ge erst nach dem Verbandsaustritt abgeschlossen werden. Gerade die Weitergabe von Tariflohnerh\u00f6hungen l\u00e4sst sich dadurch h\u00e4ufig vermeiden.<!--more--><\/p>\n<p>Mit der Frage des \u201eBlitzaustritts\u201c aus dem Arbeitgeberverband oder \u201eBlitzwechsels\u201c in eine OT-Mitgliedschaft musste sich das BAG in j\u00fcngerer Vergangenheit mehrfach besch\u00e4ftigen (BAG, Urteil vom 20.\u00a02.\u00a02008 \u2013 4 AZR 64\/07, <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,297138,\" target=\"_blank\">DB 2008 S. 1809<\/a>; BAG, Urteil vom 4. 6. 2008 \u2013 4\u00a0AZR 419\/07, <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,306094,\" target=\"_blank\">DB\u00a02008 S. 2712<\/a>; BAG, Urteil vom 26. 8. 2009 \u2013 4 AZR 285\/08, <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,345223,\" target=\"_blank\">DB\u00a02010 S. 171<\/a>). In seiner bisher lediglich als Pressemitteilung vorliegenden j\u00fcngsten Entscheidung vom 18. 5. 2011 \u2013 4\u00a0AZR\u00a0457\/09, <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,421628,\" target=\"_blank\">DB0421628<\/a>, best\u00e4tigt der 4. Senat seine bisherige Rechtsprechung.<\/p>\n<p><strong>Vereinsrechtliche Wirksamkeit des \u201eBlitzaustritts\u201c<\/strong><\/p>\n<p>In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall stritten die Arbeitsvertragsparteien \u00fcber tarifliche Entgeltanspr\u00fcche der Kl\u00e4gerin aus einem nach dem einvernehmlichen Verbandsaustritt der Beklagten abgeschlossenen Entgeltabkommen f\u00fcr die Metall- und Elektroindustrie. Die Kl\u00e4gerin ist Mitglied der IG Metall. Die Beklagte beantragte im M\u00e4rz 2007 beim Vorstand des Arbeitgeberverbandes die sofortige Beendigung ihrer Mitgliedschaft zum 30.\u00a04.\u00a02007. Dieser stimmte dem Ausscheiden zu. Trotz Verbandsaustritts der Beklagten im April 2007 machte die Kl\u00e4gerin Anspr\u00fcche aus dem im Mai\u00a02007 geschlossenen Entgelttarifvertrag geltend.<\/p>\n<p>Wie bereits die Vorinstanzen wies auch das BAG die Klage ab. Nach Auffassung des Senats standen die Satzungsbestimmungen des Arbeitgeberverbandes einer einvernehmlichen Beendigung der Mitgliedschaft nicht entgegen. Zwar erw\u00e4hne diese ausdr\u00fccklich nur einseitige Beendigungstatbest\u00e4nde wie K\u00fcndigung und Ausschluss. Da die Satzung die Beendigung durch Aufhebungsvereinbarung indes nicht ausdr\u00fccklich ausschlie\u00dfe, sei die einvernehmliche Aufhebung der Mitgliedschaft vereinsrechtlich dennoch zul\u00e4ssig. Die in der Satzung vorgesehenen K\u00fcndigungsfristen m\u00fcssten nicht eingehalten werden. Aufgrund ihres \u201erechtzeitigen\u201c Austritts noch im April 2007 sei die Beklagte daher nicht mehr an das erst im Mai abgeschlossene tarifliche Entgeltabkommen gebunden.<\/p>\n<p><strong>Tarifliche Wirksamkeit des \u201eBlitzaustritts\u201c<\/strong><\/p>\n<p>\u00dcber die Frage der zivil- und vereinsrechtlichen Zul\u00e4ssigkeit des \u201eBlitzaustritts\u201c hinaus musste das BAG vorliegend nicht \u00fcber dessen tarifliche Zul\u00e4ssigkeit entscheiden. In st\u00e4ndiger Rechtsprechung h\u00e4lt der 4. Senat den zwar satzungsrechtlich statthaften Verbandsaustritt dennoch f\u00fcr unwirksam, wenn dadurch die Funktionsf\u00e4higkeit der Tarifautonomie erheblich beeintr\u00e4chtigt wird. Zu bef\u00fcrchten sei dies, wenn ein solcher Austritt ohne Unterrichtung der verhandelnden Gewerkschaft w\u00e4hrend laufender Tarifverhandlungen erfolge. Ob das BAG an seiner im Schrifttum stark kritisierten Auffassung zur tarifrechtlichen Unwirksamkeit des \u201eBlitzaustritts\u201c festh\u00e4lt, konnte es hier offen lassen. Anhaltspunkte f\u00fcr einen Rechtsprechungswandel enth\u00e4lt die Pressemitteilung nicht.<\/p>\n<p><strong>Praxishinweis<\/strong><\/p>\n<p>Mit der vorliegenden Entscheidung hat das BAG die zivil- und vereinsrechtliche Zul\u00e4ssigkeit eines \u201eBlitzaustritts\u201c aus dem Arbeitgeberverband nochmals best\u00e4tigt. Unter Beachtung der einschl\u00e4gigen Satzungsbestimmungen k\u00f6nnen Arbeitgeber und Arbeitgeberverband auch ohne Einhaltung einer Mindestfrist eine Aufhebungsvereinbarung schlie\u00dfen \u2013 dies selbst dann, wenn die Satzung den Aufhebungsvertrag nicht ausdr\u00fccklich nennt.<\/p>\n<p>Dies bietet Unternehmen indes keine absolute Rechtssicherheit. Auch in Zukunft werden sie weiterhin mit dem \u201eDamoklesschwert\u201c der tariflichen Unwirksamkeit leben m\u00fcssen. Obgleich diese sicherlich nur in seltenen Ausnahmef\u00e4llen \u00fcberhaupt in Betracht kommen wird, sollten Arbeitgeber die verhandelnde Gewerkschaft bei bereits laufenden Tarifvertragsverhandlungen \u00fcber ihr vorzeitiges Ausscheiden umgehend informieren. Ansonsten riskieren sie die Anwendbarkeit erst nach ihrem Austritt abgeschlossener Tarifwerke.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Durch den Austritt aus dem Arbeitgeberverband meinen viele tarifgebundene Arbeitgeber, die Fesseln der Tarifbindung g\u00e4nzlich abstreifen zu k\u00f6nnen. Dies ist ein Trugschluss. Aufgrund sogenannter Nachbindung bleiben sie unver\u00e4ndert an bereits bestehende Tarifwerke gebunden. 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