{"id":983,"date":"2011-05-24T12:01:35","date_gmt":"2011-05-24T12:01:35","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/?p=983"},"modified":"2012-06-18T18:33:07","modified_gmt":"2012-06-18T16:33:07","slug":"zu-den-verschwiegenheitspflicht-von-aufsichtsratsmitgliedern","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2011\/05\/24\/zu-den-verschwiegenheitspflicht-von-aufsichtsratsmitgliedern\/","title":{"rendered":"Zu den Verschwiegenheitspflichten von Aufsichtsratsmitgliedern"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_825\" style=\"width: 137px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a rel=\"attachment wp-att-825\" href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2011\/05\/03\/kartellrecht-durch-anschluss-und-benutzungszwang-ausgehebelt\/lindt_peter-17816\/\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-825\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-825\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2011\/05\/Lindt_Peter-17816-168x168.jpg\" alt=\"\" width=\"127\" height=\"136\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-825\" class=\"wp-caption-text\">RA Peter Lindt, Partner bei R\u00f6dl &amp; Partner, N\u00fcrnberg<\/p><\/div>\n<p>Der <a href=\"http:\/\/www.bmj.de\/SharedDocs\/Downloads\/DE\/pdfs\/RefE_Aktienrechtsnovelle%202011.pdf?__blob=publicationFile\" target=\"_blank\">aktuelle Referentenentwurf<\/a> aus dem Bundesjustizministerium zur\u00a0 \u201ekleinen Aktienrechtsnovelle 2011\u201c sieht\u00a0 eine Erg\u00e4nzung des \u00a7 394 AktG vor, die\u00a0 f\u00fcr kommunal getragene Kapitalgesellschaften Satzungsgestaltungen zulassen w\u00fcrde, die die Verschwiegenheitspflichten der Aufsichtsratsmitglieder aufheben und \u00f6ffentliche Aufsichtsratssitzungen erlauben. Dies w\u00e4re eine grunds\u00e4tzliche Rechts\u00e4nderung, eine grunds\u00e4tzliche Rechts\u00e4nderung \u00fcber deren Sinn und Unsinn wohl durchaus unterschiedliche Auffassungen bestehen d\u00fcrften.\u00a0<!--more--><\/p>\n<p><strong>Die (noch) aktuelle Rechtslage <\/strong><\/p>\n<p>Zahlreiche Kommunen erbringen Leistungen der Daseinsvorsorge \u00fcber ausgegliederte T\u00f6chter in der Rechtsform von Kapitalgesellschaften. Die GmbH dominiert, im Versorgungsbereich sind aber auch Aktiengesellschaften (AGs) h\u00e4ufiger vertreten. W\u00e4hrend AGs schon kraft Rechtsform einen Aufsichtsrat haben m\u00fcssen, kennt das GmbH-Recht f\u00fcr sich keinen Zwang zur Einrichtung eines Aufsichtsrats. Vielmehr folgt bei GmbHs die Pflicht zur Bildung eines Aufsichtsrats (<em>obligatorischer<\/em> AR) aus arbeitsrechtlichen Bestimmungen, n\u00e4mlich dann wenn bestimmte Besch\u00e4ftigtenzahlen \u00fcberschritten werden.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen, d. h. wenn diese Besch\u00e4ftigtenzahlen nicht erreicht werden, kann ein Aufsichtsrat gebildet werden, muss aber nicht (<em>fakultativer<\/em> AR). Auch wenn f\u00fcr die Masse der kommunalen GmbHs die betreffenden arbeitsrechtlichen Bestimmungen wegen \u00a0geringerer Besch\u00e4ftigtenzahlen nicht einschl\u00e4gig sind, also kein Aufsichtsrat eingerichtet werden muss, bildet dies doch den Regelfall in der Praxis, wobei die Aufsichtsratsmitglieder typischerweise aus dem Gemeinde- bzw. Stadtrat bestellt werden.<\/p>\n<p>F\u00fcr AG-Aufsichtsr\u00e4te und <em>obligatorische<\/em> GmbH-Aufsichtsr\u00e4te ist nun bislang kraft eindeutiger aktienrechtlicher Normen und darauf verweisende Klauseln in den ma\u00dfgeblichen arbeitsrechtlichen Bestimmungen unbestritten, dass diese der Verschwiegenheitspflicht unterliegen und die Aufsichtsratssitzungen nicht\u00f6ffentlich abzuhalten sind. Dagegen mehren sich in j\u00fcngerer Zeit Literaturstimmen, die die f\u00fcr Gemeinder\u00e4te geltenden \u00d6ffentlichkeitsprinzipien auf <em>fakultative<\/em> Aufsichtsr\u00e4te kommunaler GmbHs \u00fcbertragen wollen und in der Folge von einer nur abgeschw\u00e4chten Verschwiegenheitspflicht der Aufsichtsratsmitglieder gegen\u00fcber Rats- und Fraktionskollegen ausgehen.<\/p>\n<p>Im Weiteren wird aus dem\u00a0 Fehlen eines Verweises in \u00a7 52 GmbHG auf \u00a7 109 AktG geschlussfolgert, dass durch Gestaltung der Satzung die \u00f6ffentliche Abhaltung von Sitzungen <em>fakultativer<\/em> Aufsichtsr\u00e4te festgelegt werden k\u00f6nne. Allerdings haben sich diese Stimmen bislang nicht durchsetzen k\u00f6nnen. D. h. bislang ist es herrschende Auffassung, dass auch f\u00fcr <em>fakultative<\/em> Aufsichtsr\u00e4te die gleiche Verschwiegenheit und Nicht\u00f6ffentlichkeit gilt wie f\u00fcr AG- und <em>obligatorische<\/em> Aufsichtsr\u00e4te.<\/p>\n<p><strong>Der Referentenentwurf BMJ zu \u00a7 394 AktG<\/strong><\/p>\n<p>In die genau gegenteilige Richtung st\u00f6\u00dft nun der Referentenentwurf BMJ. Denn der Entwurf sieht vor, an \u00a7 394 AktG einen Satz anzuh\u00e4ngen, wonach an \u201enichtb\u00f6rsennotierten Gesellschaften\u201c beteiligte Gebietsk\u00f6rperschaften durch \u201edie Satzung die Verschwiegenheitspflicht der Aufsichtsratsmitglieder und die \u00d6ffentlichkeit der Sitzungen regeln\u201c k\u00f6nnen. Mit den \u201enichtb\u00f6rsennotierten Gesellschaften\u201c w\u00fcrde die Rechts\u00e4nderung gerade auch f\u00fcr GmbHs gelten, mit den \u201eGebietsk\u00f6rperschaften\u201c vornehmlich f\u00fcr Kommunen. Dabei macht die Begr\u00fcndung zum Referentenentwurf deutlich, welche Gestaltungsm\u00f6glichkeiten mit der \u00c4nderung verbunden w\u00e4ren: \u201eDie Satzungsfreiheit nach \u00a7 394 Satz 4 AktG-E kann die Verschwiegenheitspflicht s\u00e4mtlicher Aufsichtsratsmitglieder vollst\u00e4ndig beseitigen. Aufsichtsratssitzungen k\u00f6nnen dann zum Beispiel vollst\u00e4ndig \u00f6ffentlich abgehalten werden.\u201c<\/p>\n<p>Zur Begr\u00fcndung gibt der Referentenentwurf nur an, dass sich im kommunalen Bereich in der Vergangenheit ein Bed\u00fcrfnis gezeigt habe, die \u00f6ffentliche Abhaltung von Aufsichtsratssitzungen kommunaler Gesellschaften zu erm\u00f6glichen. Woher dieses \u201eBed\u00fcrfnis\u201c komme und woran es sich festmachen soll, f\u00fchrt der Entwurf leider nicht aus. Aufschlussreich f\u00fcr dieses \u201eBed\u00fcrfnis\u201c k\u00f6nnen aber parlamentarische Initiativen (vgl. <a href=\"http:\/\/dipbt.bundestag.de\/dip21\/btd\/16\/003\/1600396.pdf\" target=\"_blank\">BT-Drucks. 16\/396<\/a>, <a href=\"http:\/\/www.bayern.landtag.de\/www\/ElanTextAblage_WP15\/Drucksachen\/Schriftliche%20Anfragen\/15_0007754.pdf\" target=\"_blank\">LT-Drucks. By 15\/7754<\/a>) sein, die im Ergebnis darauf hinauslaufen, dass Verschwiegenheitspflicht und Nicht\u00f6ffentlichkeit der Aufsichtsr\u00e4te kommunaler Gesellschaften zu unlauterer Geheimniskr\u00e4merei f\u00fchrten.<\/p>\n<p>Was diese Initiativen und nun auch der Referentenentwurf aber offenkundig nicht ber\u00fccksichtigen ist, dass Verschwiegenheitspflicht und Nicht\u00f6ffentlichkeit dem Unternehmen,\u00a0 dem Schutz der Aufsichtsr\u00e4te und im Ergebnis damit gerade den Kommunen als Gesellschaftern dienen. Denn wenn aus den kommunalen Parlamenten bestellte Aufsichtsr\u00e4te bei unternehmensrelevanten Entscheidungen\u00a0 mit Anwesenheit der \u00d6ffentlichkeit unter den faktischen Druck geraten, Gruppen- und W\u00e4hlerinteressen ber\u00fccksichtigen zu m\u00fcssen, dann wird es mit offenen und sachorientierten Beratungen und Beschlussfassungen nicht mehr weit her sein.<\/p>\n<p>Hinzu kommt, dass kommunale Gesellschaften mit entsprechenden Satzungsgestaltungen an Attraktivit\u00e4t f\u00fcr private Investoren verlieren werden und nicht zuletzt Wettbewerbern, die dann mit der \u00d6ffentlichkeit ebenfalls an den Sitzungen teilnehmen k\u00f6nnen, T\u00fcr und Tor f\u00fcr unfaire Vorteile er\u00f6ffnet wird. Die \u201eZeche\u201c f\u00fcr eine durch Satzungsgestaltung erreichte Aufgabe von Verschwiegenheit und Nicht\u00f6ffentlichkeit wird dann am langen Ende niemand anders als die Kommune selbst bezahlen. Soweit aus dem Referentenentwurf Gesetz wird, sei kommunalen Entscheidungstr\u00e4gern deshalb geraten, gr\u00fcndlich abzuw\u00e4gen, ob und wo die neue Satzungsfreiheit angenommen wird. <em><\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der aktuelle Referentenentwurf aus dem Bundesjustizministerium zur\u00a0 \u201ekleinen Aktienrechtsnovelle 2011\u201c sieht\u00a0 eine Erg\u00e4nzung des \u00a7 394 AktG vor, die\u00a0 f\u00fcr kommunal getragene Kapitalgesellschaften Satzungsgestaltungen zulassen w\u00fcrde, die die Verschwiegenheitspflichten der Aufsichtsratsmitglieder aufheben und \u00f6ffentliche Aufsichtsratssitzungen erlauben. 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