Abschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter – ein Chaos

Die Koalition hat in der Steuergesetzgebung bekanntlich keinen guten Start gehabt. Das Wachstumsbeschleunigungsgesetz, das nach der Koalitionsvereinbarung auch ein Schritt in Richtung Steuervereinfachung sein sollte, hat zu weiteren Verkomplizierungen geführt.

Ein Beispiel hierfür ist die Neuregelung der Abschreibung sog. geringwertiger Wirtschaftsgüter. Bis zum Jahre 2007 konnten bis zum Betrag von 410 € die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für selbstständig nutzungsfähige abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (sog. geringwertige Wirtschaftsgüter – gWG) in voller Höhe als Betriebsausgaben abgezogen werden. Mit dem Unternehmenssteuerreformgesetz 2008 wurde diese Höchstgrenze für die Sofortabschreibung gWG auf 150 € abgesenkt. Lagen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten zwischen 151 € und 1000 € musste ein Sammelposten gebildet werden, der über fünf Jahre abzuschreiben war (sog. Poolabschreibung). Für die Überschusseinkünfte blieb es bei der Sofortabschreibung für Anschaffungs- oder Herstellungskosten bis zu 410 €.

Hat das Unternehmenssteuerreformgesetz 2008 schon eine nicht unerhebliche Komplizierung der vormals einfachen Rechtslage der Abschreibung gWG gebracht, so wurde die Rechtslage durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz noch deutlich unübersichtlicher:

Ab. 1. 1. 2010 gilt jedenfalls dem Wortlaut nach ein Wahlrecht: GWG können entweder sofort als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten (ohne USt) für das einzelne Wirtschaftsgut 410 € nicht übersteigen (§ 6 Abs. 2 Satz 1 EStG, Alt. 1). Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungs-/Herstellungskosten mindestens 151 € und höchstens 1000 € betragen, kann der Steuerpflichtige abweichend von der soeben genannten Regelung auch in einen Sammelposten einstellen, der dann über den Zeitraum von fünf Jahren (also 20% jährlich) abgeschrieben wird (sog. Poolabschreibung, § 6 Abs. 2a EStG, Alt. 2). Stets kann der Steuerpflichtige die Anschaffungs-/Herstellungskosten auch aktivieren und über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abschreiben (§ 7 Abs. 1 EStG, Alternative 3). Die Sammelpostenoption (Alternative 2) kann für alle Wirtschaftsgüter von 151 bis 1000 € allerdings nur einheitlich in Anspruch genommen werden (§ 6 Abs. 2a Satz 5 EStG). Entscheidet er sich also für die Alternative 2, so hat er das Wahlrecht (Sofortabschreibung oder Aktivierung) nur noch für Wirtschaftsgüter bis 150 €.

So sieht es jedenfalls der Wortlaut des § 6 Abs. 2, Abs. 2a EStG in der Fassung des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes vor. Aber ob man sich an den Wortlaut so einfach halten darf, ist fraglich. Hans-Joachim Kanzler, der Vorsitzende des VI. Senats des BFH vertritt nämlich hierzu eine ganz andere Auffassung (NWB Heft 10, 2010). Er liest das Gesetz so, dass es ein Wahlrecht nur noch für die Bildung eines Sammelpostens gebe. Nach seiner Auffassung heißt das: Wirtschaftsgüter mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten von mehr als 150 € bis 410 € unterliegen einem Wahlrecht, das allerdings einheitlich ausgeübt werden müsse. Wirtschaftsgüter mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten über 410 € bis 1000 € seien zwingend in einen Sammelposten einzustellen und über fünf Jahre gleichmäßig abzuschreiben und Wirtschaftsgüter mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten bis 150 € seien zwingend sofort abzuschreiben.

Kanzler beruft sich dabei auf die Entstehungsgeschichte der Neuregelung. Das neue Wahlrecht knüpfe ersichtlich an die Regelung des Unternehmenssteuerreformgesetzes 2008 an, das nur die Sofortabschreibung bzw. die Poolabschreibung zuließ. Der Gesetzgeber habe nur die Vorgabe im Koalitionsvertrag umsetzen wollen, „die Sofortabschreibung für gWG bis 410 € oder die Poolabschreibung für alle Wirtschaftsgüter zwischen 150 und 1000 € anzuwenden“. Der Gesetzgeber habe also nicht die oben genannten drei Alternativen, sondern drei Kategorien der Abschreibung gwG schaffen wollen: Wirtschaftsgüter mit geringen Anschaffungs- oder Herstellungskosten bis 150 € seien zwingend sofort abzuschreiben (Kategorie 1). Wirtschaftsgüter mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten von 151 € bis 450 € müssten ebenfalls sofort abgeschrieben werden, es sei denn, sie würden in den Sammelposten eingestellt (Kategorie 2). Wirtschaftsgüter mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten von 451 € bis 1000 € müssten zwingend in den zu bildenden Sammelposten eingestellt werden (Kategorie 3). Nur in der Kategorie 2 gebe es also ein Wahlrecht, welches aber nur einheitlich ausgeübt werden könne.

Was gilt nun? Das, was der Gesetzgeber dem bloßen Wortlaut nach geregelt hat oder das, was er entsprechend dem Koalitionsvertrag und der Begründung im Gesetzentwurf regeln wollte? Nach meiner Auffassung ist hier allein der Wortlaut maßgeblich. Es gibt wenig Normen, die von so großer und alltäglicher Bedeutung sind, wie die Regeln über die Sofortabschreibung. Jeder kleine Unternehmer ist davon betroffen. Die Norm wird also für viele, sehr viele Steuerpflichtige Bedeutung haben, die keine steuerliche Beratung in Anspruch nehmen. Sie haben kein Hintergrundwissen über die (koalitions-)politischen Vorgaben, über die Entstehungsgeschichte und über den systematischen Zusammenhang. Sie lesen – schwierig genug – den Gesetzestext und entnehmen aus dem Wort „können“ oder „kann“ ein Wahlrecht für alle Wirtschaftsgüter mit Anschaffungs- und Herstellungskosten bis 1000 €, das allerdings – was die Inanspruchnahme der Poolabschreibung betrifft, nur einheitlich ausgeübt werden kann. Sagt man ihnen, dass das „kann“ nach bestimmten, für sie kaum nachvollziehbaren Gründen eigentlich ein „muss“ ist, werden sie das kaum verstehen. Kann der Gesetzgeber – werden sie fragen – so alltägliche und jedermann betreffende Sachverhalte wie die Abschreibung gWG nicht klar und einfach regeln?

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