Seit dem 1. 9. 2009 haben Eheleute bei Vereinbarungen bzgl. Ihres Versorgungsausgleiches stärkere Gestaltungsmöglichkeiten Abweichungen von den gesetzlichen Regelungen zu treffen. Das Bundesfinanzministerium hat sich nun am 31. 3. 2010 in einem Erlass zu den steuerlichen Auswirkungen bei der privaten und betrieblichen Altersversorgung geäußert (Az. IV C 3 – S 2222/09/10041, DB 2010 S. 755). Jeder Ehegatte erhält jetzt grds. im Fall der Scheidung ein eigenes Rentenkonto mit einem Anspruch gegen den jeweiligen Versorgungsträger. Dadurch werden die Anrechte aus der betrieblichen und privaten Altersvorsorge vollständig geteilt und im jeweiligen System für die Partner gesondert weitergeführt. Abweichend von dieser internen Teilung kommt mit Zustimmung des ausgleichsberechtigten Ehegatten alternativ auch eine externe Teilung in Betracht, wodurch der auszugleichende Kapitalbetrag vom einen auf den anderen Versorgungsträger überwiesen wird.
Die Übertragung der Anrechte aus der bisher angesparten Vorsorge innerhalb des jeweiligen Versorgungssystems bleibt zunächst einmal für beide Ehegatten steuerfrei, so als wäre keine Teilung erfolgt. Erst während der späteren Auszahlungsphase greift die nachgelagerte Besteuerung, indem die dann zufließenden Leistungen bei beiden Ehegatten vom Finanzamt erfasst werden.
Grundsätzlich gilt dies auch bei der externen Teilung, also dem Ausgleich über ein anderes Versorgungssystem. Allerdings kann es hier zu einer Sofortbesteuerung kommen, wenn die späteren Leistungen bei der ausgleichsberechtigten Person anschließend nicht der nachgelagerten Besteuerung unterworfen werden. So z.B. bei einer Kapitalauszahlung, die der Abgeltungsteuer unterliegt oder einer Rente, die nur mit dem geringen Ertragsanteil erfasst wird. In diesem Fall greift die Steuerbefreiung nicht und der Ausgleichswert wird bereits bei Übertragung beim ausgleichspflichtigen Ehegatten besteuert.
Auch zur Übertragung von geförderten Altersvorsorgevermögen i. S. des § 93 EStG hat sich das BMF geäußert. Ordnet das Familiengericht an, dass ein während der Zeit der Ehe angespartes Riester-Vermögen auf eine private oder betriebliche Altersversorgung einer der Ex-Ehegatten übertragen werden muss, stellt das keine steuerschädliche Verwendung der Sparsumme dar und die Zulagen müssen nicht zurückbezahlt werden. Das gilt sogar dann, wenn die ausgleichsberechtigte Person selbst keinen Anspruch auf Zulagen hat, weil sie etwa selbstständig ist und nicht „riestern“ darf. Auch in diesem Fall führt das erhaltene Sparguthaben nicht zu steuerpflichtigen Einnahmen.