Bei der Grunderwerbsteuer zieht der Staat langsam die Zügel an

RA/FAStR Oliver Holzinger, Chefredakteur DER BETRIEB, Düsseldorf

In Sachsen-Anhalt ist der Satz für die Grunderwerbsteuer seit März 2010 von 3,5% auf 4,5% angestiegen. Damit folgte ein erstes Flächenland den Beispielen der Stadtstaaten Berlin und Hamburg, die bereits 2007 und 2009 aus dem bis dahin geltenden bundeseinheitlichen Einheitstarif ausgestiegen waren. Angesichts der klammen Haushaltskassen dürften dem aller Voraussicht nach weitere Bundesländer folgen. Hierbei handelt es sich um eine reine Steuererhöhung, da sich an der Bemessungsgrundlage und den Anwendungsregeln im Grunderwerbsteuergesetz nichts geändert hat.Hauskäufer und Bauherren dürften m. E. künftig tendenziell mehr Grunderwerbsteuer zahlen müssen. So wird die Grunderwerbsteuer immer öfter vom Wert des Grund und Bodens plus des Gebäudes berechnet. Hier können Bauherren gegenüber dem Finanzamt kaum noch argumentieren, sie hätten bloß ein Grundstück erworben und anschließend hierauf ein Gebäude in Eigenregie errichtet.

Seit der BFH in einer Reihe von Urteilen von einem einheitlichen Erwerbsvorgang des schlüsselfertigen Objekts ausgeht, gelingt eine Trennung kaum noch. Mit dieser Verschärfung liegt der BFH auch auf der Linie des Europäischen Gerichtshofs, der in der Erhebung von Grunderwerbsteuer auf Bauleistungen, die zugleich der Umsatzsteuer unterliegen, durch die Einbeziehung in die Bemessungsgrundlage beim Erwerb eines noch unbebauten Grundstücks keinen Verstoß gegen EU-Recht sah.

Grundsätzlich gibt es daher jetzt einen sachlichen Zusammenhang zwischen dem Erwerb des Grundstücks und dem anschließenden Bau des Hauses – auch wenn getrennte Verträge mit Grundstücksverkäufer und Bauunternehmer abgeschlossen werden oder die Hausplanung inhaltlich maßgebend vom Erwerber beeinflusst ist. Selbst wenn der künftige Hausbesitzer den Architekten einschaltet, Leistungen in Eigenarbeit erbringt oder an Dritte vergibt, fällt die Grunderwerbsteuer auf das Gesamtwerk an. Das sind dann neben Grundstücks- und Gebäudepreis auch anfallende Nebenkosten – wie etwa die Maklercourtage, der kapitalisierte Zins aus vorzeitigen Kaufpreiszahlungen und Erschließungskosten. Alle diese Aufschläge hat der BFH in den vergangenen Jahren gebilligt.

Wer also seinen Blick von der Einkommensteuer mit dem Thema der „Steuersenkung“ abwendet, wird schnell erkennen, dass die steuerliche Wirklichkeit  in Nebengebieten eine andere ist.

Kommentare sind geschlossen.