E-Bilanz ante portas

Mit § 5b EStG ist eine bisher wenig beachtete Regelung in Kraft getreten, die bereits in Kürze veränderte Abläufe im Rechnungswesen erforderlich machen wird und beachtliche neue Anforderungen an Bilanzierende bzgl. Aufbereitung und Darlegung steuerlich relevanter Daten stellt. Zugleich wird die Finanzverwaltung in die Lage versetzt, die Effizienz des Besteuerungsverfahrens spürbar zu erhöhen. Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. 12. 2010 beginnen, sind der Finanzverwaltung entweder Handelsbilanz und GuV nebst steuerlicher Überleitungsrechnung oder unmittelbar eine Steuerbilanz verpflichtend elektronisch nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz (Taxonomie) durch Datenfernübertragung in Form von XBRL-Datensätzen zu überlassen. Ausnahmen beschränken sich auf Fälle wirtschaftlicher oder persönlicher Unzumutbarkeit. Das Unterlassen der Datenübermittlung ist im Übrigen zwangsgeldbedroht.

Das BMF ist ermächtigt, den Mindestumfang bereitzustellender Daten, d .h. insbesondere den Detaillierungsgrad von (Steuer-)Bilanz, GuV bzw. Überleitungsrechnung zu bestimmen. Mit Spannung wird erwartet, wie weitgehend diese Kompetenzen genutzt werden. Das BMF ist weder an die Gliederungsvorgaben der §§ 266, 275 HGB noch an die HGB-Taxonomie des XBRL Deutschland e.V. gebunden. Letztere bildet die Grundlage, wird jedoch durch steuerlich sensible Positionen (fortlaufend) erweitert und verfeinert.

Die Finanzverwaltung steht als Gewinner im Projekt e-Bilanz bereits fest. Die umfassende Datenüberlassung ermöglicht EDV-gestützte Validitätsprüfungen, Verprobungen und Mehrjahresvergleiche, die effektive Nutzung von Risikomanagementsystemen und letztlich gezielte Einblicke in Steuergestaltungsfelder und eine zielgenauere Auswahl von Prüfungsfällen. Die Lasten des Projekts tragen die Steuerpflichtigen. In knapp bemessener Zeit sind größenunabhängig die XBRL-Konformität des Rechnungswesens zu gewährleisten und Schnittstellen einzurichten. Zugleich ist sicherzustellen, dass die für die Steuer-Taxonomie erforderlichen Daten tatsächlich im entsprechenden Differenzierungsgrad verfügbar sind. Dies wird vielfach bereits in 2011 den Übergang zu einer unterjährigen Erfassung steuerlich relevanter Daten, d. h. zu einer weitgehend verselbstständigten Steuerbuchhaltung erforderlich machen. Steuerliche Kompetenzen werden damit bereits im Rechnungswesen benötigt. Mitwirkungspflichten, die bislang z. T. erst im Fall von Außenprüfungen evident wurden, werden vorverlagert.

Diese Unwucht in der Verteilung von Nutzen und Lasten bietet hinreichend Anlass, bisher nicht vorgesehene größenabhängige Erleichterungen zu überdenken und nach Möglichkeiten zu suchen, auch die Unternehmen an den Vorteilen digitalisierter Abläufe des Besteuerungsverfahrens teilhaben zu lassen – z. B. durch deutlich zeitnähere Betriebsprüfungen und reduzierte Prüfungshäufigkeit. In jedem Fall sollte die Finanzverwaltung mit Veröffentlichung der Steuer-Taxonomie kurzfristig Klarheit bzgl. ihres Forderungskatalogs schaffen, damit die Unternehmen überhaupt die Chance haben, sich rechtzeitig hierauf einzustellen. Der flächendeckend obligatorische Start des Projekts e-Bilanz bereits ab 2011 ist angesichts der erforderlichen Anpassungsmaßnahmen ein sehr ehrgeiziges Ziel. Das BMF wurde ermächtigt, die erstmalige verpflichtende Anwendung des § 5b EStG aufzuschieben (§ 51 Abs. 4 Nr. 1c EStG) und sollte hiervon Gebrauch machen.

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