Mit dem BilMoG ist die Möglichkeit zur Bildung von Aufwandsrückstellungen nach § 249 Abs. 2 HGB a. F. entfallen, sodass dieses Instrument zur Ergebnisglättung in der Handelsbilanz fortan nicht mehr zur Verfügung steht. Als neues Instrument zur Ergebnisglättung wird die komponentenweise Abschreibung diskutiert. Bei dieser wird ein Vermögensgegenstand gedanklich in seine wesentlichen Einzelkomponenten zerlegt, welche anhand ihrer individuellen Nutzungsdauern separat planmäßig abgeschrieben werden. Entsprechend verfährt die internationale Rechnungslegung in IAS 16.14 und 16.44, wobei die Bildung von Aufwandsrückstellungen in der internationalen Rechnungslegung ebenfalls nicht vorgesehen ist.
Nach Auffassung des IDW setzt eine konsequente Annäherung an die internationale Rechnungslegung jedoch nicht nur die Abschaffung der Aufwandsrückstellungen, sondern auch die gleichzeitige Zulässigkeit einer komponentenweisen Abschreibung voraus. Allerdings soll die Reichweite des Komponentenansatzes im Handelsrecht hinter jener der IAS/IFRS insofern zurückbleiben, als dass Großreparaturen nicht erfasst werden. Unmittelbare Folge einer komponentenweisen Abschreibung ist eine Aktivierung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten bei Ersatz wesentlicher Komponenten.
Hiermit wird die bisher gültige Abgrenzung von Herstellungs- und Erhaltungsaufwand durchbrochen. Allerdings ist nicht geklärt, ob diese Vorgehensweise mit dem Rechtsrahmen des HGB vereinbart werden kann. Insbesondere steht zu befürchten, dass der sogenannte Komponentenansatz einen Widerspruch zum Einzelbewertungsgrundsatz darstellt und der Anschaffungs- und Herstellungskostenbegriff des HGB unzulässig ausgeweitet wird.
In diesem Zusammenhang besteht zudem die Gefahr, dass zwar eine komponentenweise Abschreibung durch steuerliche Sonderregelungen suspendiert wird, die Erfassung von Erhaltungsaufwendungen in Form von Anschaffungs- und Herstellungskosten hingegen in die Steuerbilanz transferiert wird. Dies hätte zur Folge, dass Erhaltungsaufwendungen nicht mehr unmittelbar steuermindernd geltend gemacht werden könnten. Da die Qualifikation des Komponentenersatzes als Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten jedoch bereits auf handelsrechtlicher Ebene fragwürdig ist, muss eine Übertragung auf die Steuerbilanz abgelehnt werden.
Zudem stellt sich die Frage, ob der Komponentenansatz tatsächlich eine bessere Darstellung der Vermögens- und Ertragslage des Unternehmens bewirkt oder ob er nicht vielmehr aufgrund von Ermessensspielräumen und Schätzungsfehlern in ein Abschreibungschaos mündet. Nicht übersehen werden darf auch, dass Handels- und Steuerbilanz weiter auseinanderdriften – mit entsprechenden Konsequenzen bei den latenten Steuern.