Für die Erteilung einer verbindlichen Auskunft dürfen die Finanzämter gemäß § 89 Abs. 2-5 Abgabenordnung eine besondere Gebühr verlangen. Die Höhe dieser Gebühr richtet sich in erster Linie nach dem Wert, den die verbindliche Auskunft für den Antragsteller hat. Ist dieser nicht feststellbar, setzen die Finanzbeamten eine Zeitgebühr an. Angesichts der steigenden Komplexität des Steuerrechts winken dem Staat an dieser Stelle lukrative Mehreinnahmen. Das FG Baden-Württemberg entschied in einem in der vergangenen Woche veröffentlichten Urteil vom 17. 3. 2010 (Az. 1 K 661/08), dass der Staat solche Auskünfte gebührenpflichtig anbieten darf.
Nach Ansicht der Richter bestehen weder gegen die Erhebung einer Gebühr für eine verbindliche Auskunft an sich noch gegen die Bemessung der Gebührenhöhe verfassungsrechtliche Bedenken. Denn eine Auskunft ist für den Steuerpflichtigen nicht weniger vorteilhaft, wenn sie anstatt vom Steuerberater von der Finanzverwaltung kommt. Da die amtliche Mitteilung über eine reine Information hinausgeht und zu einer Bindung der Behörde an ihre Aussagen führt, ergibt sich ein zusätzlicher Mehrwert. Mit der Gebühr werde lediglich der für den Vorteil dieser besonderen Dienstleistung auf Seiten des Fiskus entstandene Verwaltungsaufwand abgegolten. Die häufig beklagte Komplexität des geltenden Steuerrechts verpflichte den Staat nicht dazu, verbindliche Auskünfte gebührenfrei anzubieten.
Seit dem Jahressteuergesetz 2007 sind aufgrund einer Änderung der Abgabenordnung die Anträge auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft kostenpflichtig, wodurch die Finanzämter bereits seit dem 19. 12. 2006 Gebühren verlangen dürfen. Die Höhe richtet sich nach dem Gegenstandswert, der sich nach der Differenz zwischen der Rechtsauffassung des Antragstellers und der gegenteiligen Meinung des Finanzamts berechnet. Dieser beträgt mindestens 5.000 € und maximal 30 Mio. €. Hieraus resultieren dann Gebühren zwischen 121 und 91.456 €. Alternativ erfolgt die Berechnung der Gebühr nach dem zeitlichen Aufwand, den die Finanzbeamten für die Ermittlung des Sachverhalts, Klärung der Rechtsfragen sowie Prüfung des Antrags benötigen. In diesem Fall werden pro angefangene halbe Stunde 50 € und insgesamt mindestens 100 € fällig.
Stellt man hier den gesetzlichen Honoraranspruch des Steuerberaters für eine Zeitgebühr nach § 13 Steuerberatergebührenverordnung gegenüber, beträgt diese lediglich 19 bis 46 € je angefangene halbe Stunde. Auch bei der Bemessung dieses Stundensatzes dürfte der Gesetzgeber den Organisationsaufwand des Steuerberaters im Blick gehabt haben.
Aus meiner Sicht bleibt im Zuge der wohl künftig zur führenden Debatte über Steuervereinfachung zu hoffen, dass Neuregelungen zur „Vereinfachung“ nicht nur Mitwirkungs- und Dokumentationspflichten einseitig beim Steuerpflichtigen erhöhen, sondern die entstehenden Kosten – wie etwa hier im Fall der Erteilung einer verbindlichen Auskunft – wirtschaftlich ausgewogen verteilt.
Nach dem Koalitionsvertrag von Union und FDP will die neue Bundesregierung die Gebührenpflicht für eine verbindliche Auskunft auf wesentliche und aufwändige Fälle beschränken. Weitergehender und auch der Angemessenheit des Einzelfalles gerechter, wäre allerdings die Einführung von Verhandlungsmöglichkeiten über die Höhe der Gebühren durch die Beteiligten. Denn wenn der Fiskus und auch die Gerichte mit dem Begriff der „Dienstleistung“ argumentieren, dann sollte hierfür auch konsequenterweise das ökonomische Handwerkszeug (Verhandlungsmanagement) angewendet werden.