Zur Diskussion steht die Frage, ob in Handels- und Steuerbilanz nach BilMoG die Ermittlung planmäßiger Abschreibungen bzw. Absetzungen für Abnutzungen auf der Basis abweichender Nutzungsdauern erfolgen kann.
Für Gebäude sieht das Steuerrecht typisierende AfA-Regelungen vor, die in § 7 Abs. 4, 5 EStG verankert sind und die je nach Nutzung und Zuordnung zum Betriebs- oder Privatvermögen von einer typisierten Nutzungsdauer von 25 – 50 Jahren ausgehen. Handelsbilanziell ist dagegen nach § 253 Abs. 3 Satz 2 HGB auf die voraussichtliche (betriebsindividuelle) Nutzungsdauer abzustellen. Eine Überstimmung ist nicht ausgeschlossen, besitzt aber wohl eher zufälligen und nicht systematischen Charakter.
Der derivative Geschäfts-/Firmenwert ist in der Handelsbilanz als zeitlich begrenzt nutzbarer fiktiver Vermögensgegenstand nach Maßgabe seiner geschätzten individuellen betrieblichen Nutzungsdauer abzuschreiben. Gründe für die planmäßige Abschreibung über einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren sind nach BilMoG im Anhang anzugeben (§ 285 Nr. 13 HGB). Für Zwecke der Besteuerung wird in § 7 Abs. 1 Satz 3 EStG demgegenüber grds. zwingend eine typisierte Nutzungsdauer von fünfzehn Jahren zugrunde gelegt. Abweichende Nutzungsdauern in Handels- und Steuerbilanz dürften daher beim derivativen Geschäfts-/Firmenwert die Regel sein.
Damit verbleibt die Frage, wie bei der Bemessung der Nutzungsdauer im Bereich der Sachanlagen vorzugehen ist, soweit es sich nicht um Gebäude handelt. Nach § 7 Abs. 1 Satz 2 EStG ist auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts abzustellen. Eine beabsichtigte vorzeitige Veräußerung ist nach der Rechtsprechung irrelevant (BFH-Urteil vom 29. 4. 2009 – I R 74/08, DB 2009 S. 1792), was als Absage an eine einzelfallbezogene Ermittlung der Nutzungsdauer anzusehen ist. Der typisierende Charakter der steuerlichen Abschreibung kommt auch in der Tatsache zum Ausdruck, dass voraussichtliche Veräußerungserlöse keine Berücksichtigung finden. Die vom BMF herausgegebenen AfA-Tabellen dienen als Hilfsmittel der Nutzungsdauerschätzung und haben zunächst die Vermutung der Richtigkeit für sich. Für Gerichte sind diese Tabellen allerdings nicht bindend. Fraglich ist nun, ob handelsbilanziell eine Nutzungsdauer in Anlehnung an die IFRS-Regeln zugrunde gelegt werden kann, während für Steuerzwecke grds. die AfA-Tabellen heranzuziehen sind.
Die handelsbilanziell zugrunde zu legende voraussichtliche (betriebsindividuelle) Nutzungsdauer entspricht häufig nicht der typisierten Nutzungsdauer der amtlichen AfA-Tabellen. Vielmehr zielt die mit dem BilMoG angestrebte Verbesserung der Informationsfunktion darauf ab, die jeweiligen betrieblichen Verhältnisse zutreffend abzubilden. Diese Annäherung an die IFRS-Regeln könnte dafür sprechen, die HGB-Nutzungsdauern in Anlehnung an die IFRS-Nutzungsdauern zu bestimmen. Da eine formelle Maßgeblichkeit nach BilMoG nicht mehr besteht, schlägt diese handelsbilanzielle Nutzungsdauer auch nicht auf die Steuerbilanz durch. Allerdings ergibt sich ggf. die Notwendigkeit, latente Steuern zu bilden.