Der europaweiten Förderung steuerbegünstigter Institutionen steht grds. nichts mehr im Weg. In der Rechtssache „Persche“ hat der EuGH den Weg für grenzüberschreitende Spenden frei gemacht. Hierfür musste der EuGH gleich an mehreren Gabelungen die Weichen richtig stellen. Schon die Eröffnung des Anwendungsbereichs war strittig. Der EuGH stellte jedoch klar, dass die Kapitalverkehrsfreiheit nicht nur grenzüberschreitende Investments mit Anlageabsicht, sondern auch Spenden schützt. Hergeleitet hat das Gericht dies aus dem Anhang zur Kapitalverkehrsrichtlinie 88/361/EWG, wonach auch Schenkungen und Stiftungen zum Kapitalverkehr zählen. Dabei macht es keinen Unterschied, ob es sich um eine Geld- oder Sachspende handele.
Recht des Heimatstaats entscheidet über die Förderungswürdigkeit
Damit verstößt der deutsche § 10b EStG, der lediglich Spenden an inländische juristische Personen fördert, klar gegen höherrangiges Unionsrecht. Die nächste Hürde bestand darin, zu klären, ob bzw. inwieweit in- und ausländischen Einrichtungen hinsichtlich der Gemeinnützigkeit vergleichbar sind und wer dies ggf. zu beweisen hat. Die Tatsache, dass in den Unionsstaaten unterschiedliche Wohltätigkeitsbegriffe vorherrschen, hindert nach Ansicht des EuGH den Spendenabzug nicht, solange die ausländischen gemeinnützigen Einrichtungen die Anforderungen des deutschen Rechts erfüllen. Soll heißen: Würde die ausländische Institution gefördert, wenn Sie ihren Sitz im Inland hätte, mindert die Spende an diese ausländische Einrichtung ebenso wie eine Spende an eine vergleichbare inländische Organisation das zu versteuernde Einkommen.
Probleme bei der Steueraufsicht sind lösbar
Damit konnte der EuGH sich der zentralen Frage nach der Steueraufsicht zuwenden. Entgegen dem vorlegenden Gericht hält der EuGH ein vollständiges Abzugsverbot für unverhältnismäßig. Denn es gibt keinen überzeugenden Grund generell davon auszugehen, dass der Steuerpflichtige nicht in der Lage sei, anhand stichhaltiger Belege den Nachweis zu führen, dass die grenzüberschreitende Spende die Anforderungen seines Heimatstaats erfüllt. Es obliegt also dem Steuerpflichtigen, alle zum Nachweis notwendigen Dokumente beizubringen und die ausländische Einrichtung zur Ausstellung dieser Dokumente zu veranlassen. Lücken in der Dokumentation gehen ausschließlich zu Lasten des Steuerpflichtigen. Denn die Finanzverwaltung ist nicht verpflichtet, von der Amtshilferichtlinie Gebrauch zu machen. Völlig zutreffend weist der EuGH darauf hin, dass ein grenzüberschreitender Spendenabzug nur dann Bedeutung erlangen wird, wenn die Empfängereinrichtungen zur Mitwirkung bereit sind. Angesichts der Tatsache, dass bereits einige international tätige Hilfsorganisationen in anderen Mitgliedstaaten gemeinnützige Tochtergesellschaften errichtet haben, um den Spendenabzug zu ermöglichen, ist das sicher in vielen Fällen eine ganz realistische Annahme.
Nachweispflichten für den grenzüberschreitenden Spendenabzug
Der Steuerpflichtige wird also nachweisen müssen, (1) dass die Satzung der ausländischen Einrichtung den deutschen Anforderungen an die Gemeinnützigkeit genügt und (2) die Geschäftsführung sich daran gehalten hat, was u. a. (3) eine zeitnahe Mittelverwendung bedingt. Darüber hinaus bedarf es (4) einer Zuwendungsbestätigung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck und (5) die Zuwendung muss alle Merkmale einer Spende nach deutschem Recht erfüllen.
Noch nicht geklärt ist, ob der für Inlandsspenden geltende Vertrauensschutz auch für grenzüberschreitende Spenden gelten kann. Angesichts der fehlenden korrespondierenden Haftung der ausstellenden Körperschaft für fehlerhafte Spendenbescheinigungen im grenzüberschreitenden Verhältnis wird man das wohl kaum annehmen können.