Der Koalitionsvertrag stellt in Aussicht, die „Neustrukturierung der Regelungen zur Verlustverrechnung“ zu prüfen. Die nun in der Schriftenreihe Institut für Finanzen und Steuern (IFSt) erfolgte Untersuchung der derzeitigen Verlustverrechnungsregelungen macht als wesentlichen Strukturfehler die Mindestbesteuerung aus. Sie verpflichtet „einfach so“ zu Steuerzahlungen, obgleich die negativen Einkünfte die positiven überwiegen. Dies widerspricht dem Nettoprinzip und benachteiligt innovative Geschäftsfelder und zyklische Branchen ebenso wie Existenzgründer und Unternehmenssanierungen. Die steuersystematisch verfehlte Mindestbesteuerung wird allein fiskalisch begründet, nämlich mit „gewaltigen“ Verlustvorträgen, die die Unternehmen „vor sich herschieben“.In der Tat erscheinen diese mit je rund 500 Mrd. € (Körperschaft- bzw. Gewerbesteuer) sehr hoch. Der tatsächlich in Anspruch genommene Verlustabzug zeigt jedoch, dass die Abschaffung der Mindestbesteuerung (§§ 10d Abs. 2 EStG; 10a GewStG) lediglich zu Steuermindereinnahmen von insgesamt maximal 2-2½ Mrd. € führen würde, wobei das BMF dem Vernehmen nach noch von deutlich niedrigeren Beträgen ausgeht. Wegen der sehr angespannten Haushaltslage wäre der Fiskus mit einer übergangslosen Abschaffung aber wohl dennoch überfordert.
Daher empfiehlt die IFSt-Schrift (461), allein neue Verluste von der Mindestbesteuerung auszunehmen. Eine solche Regelung würde im Einführungsjahr – z. B. 2011 – keinen Cent kosten. Verluste der Vergangenheit wären weiterhin in der Mindestbesteuerung „verhaftet“. Auch die Mindereinnahmen in 2012 ff. dürften gering sein, da in den voraussichtlichen Aufschwungjahren 2011 ff. nur wenige (neue) Verluste entstehen sollten, die vollumfänglich abzugsfähig wären.
Um Altverluste nicht dauerhaft schlechter zu behandeln als Neuverluste, erscheint zusätzlich ein Abschmelzen der 40%igen Mindestbesteuerung ratsam, z. B. über acht Jahre um 5%-Punkte p.a. Eine solche ratierliche Abschaffung dürfte den Fiskus anfangs weniger als 0,3 Mrd. € kosten – ein ebenfalls haushaltsverträglicher Betrag, zumal Mehreinnahmen aus dem vorzeitigen Verbrauch der Verlustvorträge bereits in der Übergangszeit eintreten sollten.
Gegenfinanzierungsmaßnahmen durch „Kappung“ von Verlustvorträgen nach z. B. sieben Jahren wären wegen der nur geringen Mindereinnahmen durch den ratierlichen Ausstieg aus der Mindestbesteuerung nicht notwendig. Eine zeitliche Begrenzung des Verlustvortrags würde ohnehin erst nach Ablauf des Kappungszeitraums zu Mehreinnahmen führen. Es fehlt zudem an einer steuersystematischen Rechtfertigung. Denn weder sagt der schlichte Zeitablauf etwas über die „Qualität“ von Erwerbsaufwendungen aus noch führt er angesichts der technischen Unkompliziertheit des Verlustabzugs zu einer Vereinfachung. Der im Gegensatz zur Mindestbesteuerung „permanente“ Effekt aus einer zeitlichen Verlustkappung erscheint auch verfassungsrechtlich zweifelhaft, da Erwerbsaufwendungen endgültig steuerlich unberücksichtigt bleiben würden.
Wesentlichen steuersystematischen Fortschritt hat der Gesetzgeber bei § 8c KStG erzielt. Mit dem Erhalt der Verlustvorträge bis zu den stillen Reserven wurde jüngst ein vertretbares Konzept implementiert, das auch hinsichtlich des Übergangs von Verlustvorträgen bei Verschmelzungen und Spaltungen verwirklicht werden sollte. Erforderlich wäre insoweit eine Bereichsausnahme für Reorganisationen von der Mindestbesteuerung.
Die vom Koalitionsvertrag aufgegebene Prüfung mündet demnach in der Aufforderung an den Gesetzgeber, die Mindestbesteuerung zu revidieren. Hierzu bedürfte es im Interesse der Haushaltsverträglichkeit nur zweier Übergangsvorschriften: der Beschränkung der Mindestbesteuerung auf Altverluste sowie ihres ratierlichen Abschmelzens. Weiterer zwingender Handlungsbedarf besteht nicht.