Steuersündern droht bei der Selbstanzeige künftig Beschränkung

RA/FAStR Oliver Holzinger, Chefredakteur DER BETRIEB, Düsseldorf

Wer bei der Finanzbehörde unrichtige oder unvollständige Angaben berichtigt, ergänzt oder nachholt geht in Hinsicht auf die nachgemeldeten Taten straffrei aus. Das gelingt aber nur, wenn er die hinterzogenen Beträge pünktlich und vollständig nachzahlt sowie bei seinen Angaben die erforderlichen Formalitäten beachtet.

In der Praxis ist es oftmals schwierig, die aus Schwarzgeldern erzielten Kapitaleinnahmen rückwirkend für mehrere Jahre sofort vollständig zu deklarieren, weil entsprechende Aufstellungen der Auslandsbanken noch erstellt werden müssen. Nicht zuletzt auch aus einem solchen Aufklärungsdilemma heraus wird in der Literatur eine „Selbstanzeige in Stufen“ disku­tiert (vgl. hierzu Schauf, in: Kohlmann, Steuerstrafrecht, § 371 AO Rdn. 54 und 293; Joecks, in: Franzen/Gast/ Joecks, Steuerstrafrecht mit Zoll- und Verbrauchsteuerstraf­recht, 7. Aufl., § 371 Rdn. 52, 77a f.; Klein/Jäger, AO, 10. Aufl., § 371 Rdn. 20). Erstattet der Steuerpflichtige eine Selbstanzeige dem Grund nach, schätzt die hinterzogenen Steuern zu seinen Ungunsten und bittet die Finanzbehörde um die Gewährung einer Nachfrist, sollte in der Regel  Straffreiheit eintreten und eine nachträgliche Korrektur „nach unten“ unproblematisch sein. Zwei aktuelle Urteile haben sich jüngst mit dieser Nachmeldung in verschiedene Stufen beschäftigt.

Der BFH stellte in einem vergangene Woche veröffentlichten Urteil klar, dass das Finanzamt selbst dann noch zwölf Monate Zeit hat, um seine Nachforderungen festzusetzen, wenn der Steuerhinterzieher erst kurz vor Ablauf der Verjährungsfrist eine gestufte Selbstanzeige einreicht (Az. X R 1/08, DB0359483).
Bei dieser Frage geht es nicht um die erwünschte Straffreiheit des Täters, sondern um die Durchsetzung der berechtigten Forderungen durch den Staat. Dieser muss durch die Finanzverwaltung ausreichend Zeit haben, um die Steuer aufgrund einer gestuften Selbstanzeige lückenlos festsetzen zu können. Daher sind hier grundsätzlich geringere Anforderungen an eine Selbstanzeige als an die Voraussetzungen für die Straffreiheit zu stellen.

Nach einer Entscheidung des BGH wird eine wirksame Selbstanzeige allerdings nicht erreicht, wenn der Hinterzieher von mehreren bisher den Finanzbehörden verheimlichten Auslandskonten nur die offenbart, deren Aufdeckung er befürchtet (BGH, Be­schluss vom 20.5.2010 – 1 StR 577/09, DB0397371). So ist eine Straffreiheit nur dann gegeben, wenn der Täter nunmehr vollständige Angaben macht. Damit führt eine Selbstanzeige in verschiedenen Stufen im Ergebnis nicht zur erhofften Straffreiheit, wenn der Steuersünder seine Einkommensteuererklärung nur in Bezug auf ein Konto berichtigt, aber immer noch weitere Bankverbindungen verschweigt.

Dieser Tenor soll nun auf Beschluss vom Finanzausschuss des Bundesrates gesetzlich fixiert werden. Hiernach soll die strafbefreiende Selbstanzeige zukünftig nicht mehr zulässig sein, wenn Steuerhinterzieher je nach Entdeckungsrisiko nur einen Teilsachverhalt angeben. Zudem ist geplant, einen Zuschlag in Höhe von 5% des hinterzogenen Steuerbetrags pauschal zu erheben. Für den Berater  bedeutet dies vor allem, dass er seinen Mandanten auf die besonderen Risiken einer aus rein strategischen Erwägungen gestellten Selbstanzeige hinweisen muss.

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