Kommt es in diesen Wochen zu Gesprächen mit einzelnen Mitarbeitern, um die Regeln für eine drohende Kündigung zum Jahresende zu diskutieren, dreht es sich zumeist auch um eine Abfindung als Entschädigung für den plötzlichen Verdienstausfall. Hierbei sollten die Beteiligten darauf achten, dass diese Zahlung entweder komplett noch 2010 oder im Folgejahr erfolgt. Denn nur dann kommt es zu einer Steuerermäßigung.
Wird eine Entlassungsentschädigung in zwei oder mehr Veranlagungszeiträumen ausgezahlt, scheidet grundsätzlich in sämtlichen Jahren eine Tarifermäßigung aus, auch wenn sich dann ein Progressionsnachteil ergibt. Von dieser Grundregel hatte der BFH zwar jüngst eine Ausnahme gemacht, wenn eine geringfügige Zahlung in einem anderen Jahr erfolgt oder aus Gründen der sozialen Fürsorge für eine gewisse Übergangszeit ergänzende Zusatzleistungen gewährt werden. Diese Nachzahlung darf aber betragsmäßig nur einen ergänzenden Zusatz zur Hauptzahlung bilden. Als Faustregel gilt, dass die Nachzahlung maximal fünf Prozent der Gesamtleistung ausmachen sollte.
Damit das Finanzamt diese Begünstigung akzeptiert, muss die Abfindung innerhalb eines Kalenderjahrs fließen. Daher sollten sich gekündigte Arbeitnehmer vorzeitig Gedanken darüber machen, wann die versprochene Abfindung ausbezahlt werden soll. Dabei kann eine Zahlung für den Arbeitnehmer im Folgejahr wegen drohender Arbeitslosigkeit günstig sein.
Nach einer Entscheidung des BFH vom 11. 11. 2009 (IX R 1/09, DB 2010 S. 148) ist dies im Nachhinein sogar dann erlaubt, wenn die vorherige Betriebsvereinbarung oder ein Sozialplan konkrete Zahlungsmodalitäten im Kündigungsjahr enthält und die Mitarbeiter hiervon aus Gründen der Steuerersparnis ausscheren möchten. Denn Arbeitgeber und die Beschäftigten dürfen den Zufluss einer Abfindung anlässlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses in der Weise steuerwirksam gestalten, dass sie die Fälligkeit der Entlassungsentschädigung hinausschieben und hierüber eine günstigere Progressionswirkung erzielen.
Sieht die Betriebsvereinbarung von Vornherein eine Zahlung im Folgejahr vor, gibt es ohnehin keine Probleme. Nichts anderes sollte aber gelten, wenn dies erst im Nachhinein vereinbart wird und die zunächst vereinbarte Auszahlung beispielsweise im Oktober auf einen Monat des Folgejahres verschoben wird.