Die Finanzverwaltung hat sich mit dem Projekt E-Bilanz inhaltlich wie zeitlich sehr ambitionierte Ziele gesetzt und tritt mit weitreichenden Forderungen an die Steuerpflichtigen heran, die in diesem Umfang keinen Bestand haben können.
1. Die steuerlichen Normen §§ 5b, 51 Abs. 4 Nr. 1b EStG sind nicht geeignet, handelsrechtliche Rechnungslegungspflichten (§§ 266, 275 HGB) zu erweitern, handelsrechtliche Erleichterungen (§§ 266 Abs. 1 Satz 3, 276 HGB) außer Kraft zu setzen oder die handelsrechtliche Gliederungsflexibilität (§ 265 Abs. 5 Satz 2 HGB) einzuschränken.
2. Die Konturen einer Steuerbilanz werden durch §§ 5b, 51 Abs. 4 Nr. 1b EStG nicht hinreichend bestimmt. Während das HGB für die Handelsbilanz klare Vorgaben trifft, fehlen steuergesetzliche Vorgaben zum verpflichtenden Aufbau, Inhalt und Gliederungstiefe der Bilanz. Lediglich durch das technisch Mögliche kann der Inhalt der E-Bilanz nicht bestimmt werden.
3. In Fällen freiwilliger Buchführung sowie originärer steuerlicher Buchführungspflicht entfällt mit fehlender Verpflichtung zur Erstellung einer GuV auch ein Anspruch der Verwaltung auf elektronische Übermittlung. § 5b EStG ist insoweit zu reduzieren.
4. Eine elektronische Übermittlung auch von Vorjahreswerten der Bilanz-/GuV-Posten entsprechend § 265 Abs. 2 Satz 1 HGB ist bei jährlicher Übermittlung redundant, im Fall der erstmaligen Übermittlung im Jahr 2012 nicht durch die Anwendungsvorschrift § 52 Abs. 15a EStG gedeckt und zudem rückwirkend im Regelfall technisch nicht darstellbar.
5. Die vorgesehene Erstellung und elektronische Übermittlung einer Überleitung der handelsrechtlichen GuV ist ohne Rechtsgrundlage.
6. § 5b EStG ordnet eine Überleitung steuerlichen Vorschriften nicht entsprechender Posten der Handelsbilanz an, nicht die Überleitung aller Differenzierungen und Erweiterungen der Taxonomie. Eine Überleitung der Posten des § 266 HGB genügt den gesetzlichen Anforderungen.
7. Die Forderung nach elektronischer Übermittlung außerbilanzieller Korrekturen (verpflichtender Berichtsbestandteil „Steuerliche Gewinnermittlung“) ist ohne Rechtsgrundlage. Die für Einzelunternehmen/PersGes. bestehende Berichtslücke zwischen Gewinn/Verlust lt. Steuerbilanz bzw. nach § 60 Abs. 2 EStDV korrigiertem Jahresüberschuss/-fehlbetrag zum steuerlichen Einkommen wird durch §§ 5b, 51 Abs. 4 Nr. 1b EStG nicht geschlossen.
8. Anhang und damit auch der Anlagespiegel als (Wahl-)Bestandteil des Anhangs sind von § 5b EStG nicht erfasst. Die vom BMF bei Ausweis eines Bilanzgewinns konstituierte Verpflichtung, die Ergebnisverwendungsrechnung im XBRL-Format zu übermitteln, ist von § 5b EStG nicht gedeckt, wenn ein Ausweis im Anhang erfolgt.
9. Dringende Klarstellungserfordernisse bestehen hinsichtlich der Möglichkeiten des Steuerpflichtigen, sog. NIL-Werte (Leer-Werte) zu beanspruchen. Der Katalog der Auffangpositionen bedarf erheblicher Erweiterungen.
10. Angesichts der aufgezeigten Probleme und der zur Verfügung stehenden Zeit bis zum Jahresende erscheint es unverzichtbar, den verpflichtenden Startzeitpunkt für die E-Bilanz hinauszuschieben und erst für den Vz. 2012 mit der verpflichtenden Angabe einer E-Bilanz in angemessener Gliederungstiefe zu starten.
Ungeachtet der Startschwierigkeiten des Projekts E-Bilanz sollte in das Bewusstsein der Steuerpflichtigen ebenso wie der Berater rücken, dass E-Bilanz und elektronische Ertragsteuererklärung nur Schritte auf dem Weg zu einem umfassenden E-Taxation-Konzept als Bestandteil eines effizienten E-Governments sind. Zur Sicherstellung einer gleichmäßigen und gesetzmäßigen Besteuerung eröffnet § 88 Abs. 3 AO der Finanzverwaltung die Möglichkeit, durch Rechtsverordnung Art und Umfang von Amtsermittlungen bei automatisierter Verarbeitung elektronischer Daten zu bestimmen und damit auch eine umfassende Vernetzung von Datenbeständen verschiedener Behörden herbeizuführen. Die Automatisierung des Besteuerungsverfahrens durch transorganisational automatisierte Prozesse wird Realität werden.
Die Umsetzung dieser Prozesse sollte im Interesse aller Beteiligten mit Augenmaß erfolgen.